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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 154. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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lrch ab sehen zu müssen, weil über diesen Gegenstand von der dritten Deputation besondere Berichterstattung erfolgt. Abg. v. Schaffrath: Als Grund, warum die erwähnte Gesetzvorlage bei diesem Landtage nicht vorgelegt worden sei, ist von der Regierung der Mangel an Zeit angeführt worden. Nun glaube ich, daß dies wohl mehr heißen soll: „Mangel an Arbeitskraft". Denn in der Zeit von einem Landtag zum an dern können bei hinreichender Arbeitskraft umfängliche und viele Gesetze bearbeitet werden. Dies führt mich darauf, einen all gemeinen Wunsch auszusprechen, nämlich, daß die Regierung zur Bearbeitung von Gesetzen einige dazu bestimmte Manner, die von allen Amtsarbeiten befreit sind, wähle, und mithin eine Gesetzredactionscommission niedersetze, die nichts zu thun hat, als Gesetze zu bearbeiten. Denn wenn die Zustizräthe auch noch neue Gesetze bearbeiten sollen und zwar die von den Kammern und vom Wolke so sehnlich erwarteten umfänglichen Gesetz bücher, ein Zivilgesetzbuch, eine Civilproceßordnung, ein Han delsgesetzbuch und noch andere Gesetze, so werden wir sie in 30 und 40 Jahren noch nicht haben. Deshalb wird auch die Kam mer damit einverstanden sein, daß, wenn das Land irgend Kosten gern trägt, so gewiß die, welche die Niedersetzung einer Gesetzge bungscommission verursachen würde. Dann würde unsere Ge setzgebung schneller voranschreiten, und wir würden nicht so un endlich lange auf Erfüllung gegebener Versprechungen warten müssen. Ein Civilgesetzbuch wurde schon auf Anregung unsers geehrten Vicepräsidenten Eisenstuck im Jahre 1933 verspro chen, der Herr Bicepräsident hat diesen Antrag auf dem gegen wärtigen Landtage erneuert, weil das Versprechen noch nicht er füllt ist, so daß wir ihm dafür sehr dankbar sein müssen; allein wenn so langsam fortgefahren werden würde, wie bisher, so werden wir noch lange warten müssen, namentlich dann, wenn mit der Bearbeitung der Gesetze die Zustizräthe beauftragt sind, die daneben noch ihre sämmtlichenAmtsarbeiten verrichten müs sen. Das ist aber nicht möglich, dazu sollte eine eigne Commis sion aus Mannern zusammengesetzt sein, die weiter gar nichts zu thun haben. Freilich wird dagegen einzuwenden sein, daß der Justizminister bei dieser Commission den Vorsitz erhalten muß und daß dieser dann nicht seine eignen Amtsgeschäfte verrichten kann. Nun gebe ich allerdings zu, daß diese Commission unter dem Vorsitze des Justizministers arbeite; allein diesem Mangel wird dadurch abzuhelfen sein, daß das Ministerium in zwei Ab teilungen getheilt würde, wovon die eine für die Gesetzgebung zu sorgen, die andere für die eigentlichenVerwalttmgssachendes Justizministeriums zu arbeiten hätte. Nur auf eine andere Weise, als bisher, wird die jetzige Generation die Erfüllung ihrer Wünsche in Beziehung auf die neuen Gesetze zu erwarten haben. Ich benutze die Gelegenheit, das hier öffentlich auszu sprechen, und vielleicht geschieht es, daß die Kammer bei näch stem Landtage, wo sie mehr Zeit hat, sich energischer für endliche möglichst schnelle Bearbeitung der Gesetze aus spricht« 'Abg.Clauß: Schon die Anregung, welche die Bitte der Kammern in Beziehung auf den letzten Gegenstand des Punk- kl. rZL. Les, römische Eins, wiederum bewirkt hat, so wie auch die Ver handlung über diese letztere, veranlassen mich, zu gewissen, aller dings oft an diesem Landtage wiederholten Aeußerungen zurück zukehren. Es war von einer Advocatenordnung die Rede und bei der sich hier darbietenden Gelegenheit hat derHerr Präsident erklärt, daß ein Bericht der dritten Deputation, der schon vor mehrer» Wochen in der Kammer gewiß mit besonderer Kheil- nahme begrüßt worden ist, zur Berathung an diesem Landtage aus bezeichneten und leider triftigen Gründen nicht kommen kann« Eben so aber, wie eine mit Reorganisation unserer Gerichtsver fassung und Proceßgesetzgebung erbetene Advocatenordnung nicht allein für die bessere Stellung des Advocatenstandes, son dern auch für alle Rechtsuchcnde von Heil sein würde, eben so ist auch der gegenwärtige Punkt des Berichts von allgemeinem Interesse.—Es handelt sich hier von einem S tü ck der Reform des Verfahrens in Civilsachen und ich habe dasselbe unter den frühem ständischen Anträgen als eine heilsame Verbesserung in Beziehung auf den Proceß in bürgerlichen Streitigkeiten anzu sehen. Aber ich muß aussprechen, daß, so wünschenswerth es uns erscheinen möchte, daß diesem Anträge schon auf diesem Land tage seine Erledigung geworden wäre, ich doch lieber noch eine kurze Zeit bei dem Bisherigen es bewenden sehe, so lange, bis man sich dem größer« Geschäfte widmen kann, nämlich einer vollständigen Reform des Verfahrens im Civilprocesse. Ich hoffe, daß die Staatsregierung nicht auf lange Zeit hinaus die sem Geschäft wird ausweichen wollen, noch ausweichen können. Wenn auch kräftige Hände bisher dm erlahmten — oder we nigstens alternden Mechanismus des Verfahrens noch im Gange zu erhalten verstanden haben, so wird das lange hin gewiß nicht mehr möglich sein, wenn nicht, was Seiten rechtskundiger, ja mit dem Richkeramte bekleideter Mitglieder dieserKammer den Laien an diesem Landtage bestätigt worden ist, ein großes Nebel weiter um sich greifen soll, daß nämlich in vielen Fällen, wenn in Civilproceffen entschieden worden, Sekten der Gerichtshöfe ost nur das formelle und nicht das materielle Recht den streiten den, obtinirenden Parteien gewährt wird. Daher, meine Herren, glaube ich, daß wir uns wohl dazu entschließen möch ten, bei diesem Landtage einen Antrag erneuert an die hohe Staatsregierung zu stellen, damit dem nächsten eine Proceßord- nung in Beziehung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vorge legtwerde. Das ist mein lebhafter Wunsch, der in der Kammer Anklang finden möge. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Die Rede des vorigen Sprechers veranlaßt mich, eine etwas abweichende Ansicht hier auszusprechen. Der geehrte Redner war der Meinung, daß die Zuziehung der Parteien zu den Zeugenverhören wohl füglich und ohne Nachtheil für die Sache selbst so lange ausgesetzt bleiben könnte, bis ein neues Civilproceßgesetz vorgelegt wird. Gegen diese Ansicht muß ich mich unbedingt erklären; ich stimme kei neswegs mit den Motiven überein, daß die Zuziehung der Par teien zum Zeugenverhöre eine besondere Umgestaltung unsers ' bisherigen Verfahrens zur Folge gehabt haben würde; denn das Bagatellgesetz von L33S beweist hinlänglich, daß die Zuzie- ZH -
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