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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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digten sagen, dazu brauchte er seine Hülfe nicht, er möchte es nur dem Gericht anzergen. Etwas ganz Anderes ist es, wenn Streit entsteht, ob ein gewisser Schaden unter das Gesetz falle? Da sind mehrere Processe vorgekommen, die nicht die Ermittelung und Würderung des Schadens betrafen, sondern die Rechtsfrage, ob der Schaden zu ersetzen sei. Fragen, die durch das Gesetz von 1840 nunmehr erledigt sind und nicht weiter zu Processen führen können. Wenn derselbe Redner ferner noch sagte, auf die Annehmlichkeiten des Rechts könne man keine Rücksicht nehmen, so muß ich darauf erwidern, daß ich allerdings nicht selbst weiß, worin die Annehmlichkeit liegt. Aber die Sitten aller Völker, der cultivirtesten wie der rohesten, zeigen, daß die Jagd ein naturgemäßer Genuß des Menschen stets gewesen ist und stets bleiben wird. Wenn nun die Jagd expropriirt, also zwangweise das Recht aufgehoben werden soll, so wird allerdings die Annehmlichkeit mit zu berücksichtigen sein, und auch dieser Gegenstand der Abschätzung werden kön nen und müssen, Es wird gewiß Vielen bekannt sein, daß manche für ihre Güter einen höher» Preis bei dem Verkauf be kommen, wenn wirklich die Jagdgerechtigkeit damit verbunden ist, nicht blos wegen des Ertrags des getödteten Wildes, son dern auch wegen des Genusses. Abg. v. Schaffrath: Ein einziges Wort der Wider legung erlaube ichmir grwissermaaßm als Referent der Minori tät. Um von einem Wege auf bas Wild zu schießen, muß ich das Recht haben, den Weg betreten zu können. Nun sind die Wege entweder öffentliche oder Privatwege. Um diese letztem betreten zu können, muß ich die Gerechtigkeit erwerben; denn jeder Grundstücksbesitzer kann mir verbieten, auf seinem Wege zu gehen oder zu stehen. Endlich von den öffentlichen Wegen aus das Wild zu schießen, dies würde schon polizeilich zu ver bieten sein. Uebrigens hält sich das Wild an öffentlichen We gen, an Heerstraßen nicht sehr auf. Und selbst wenn man von einem öffentlichen Wege aus Wild schießen könnte, so kann und darf man es doch nicht an sich — von Privatgrundstücken, auf denen es etwa fällt oder liegen bleibt, wegnehmen und holen. — Kurz, durch die Ablösung hört die Jagd auf fremdem Gründ und Boden auf, wird das erreicht, daß nur der Eigen- thümer auf seinem Grund und Boden schießen und jagen darf. Referent Secr. Kasten: Nachdem wir drei Lage über die vorliegende Sache verhandelt haben und für und gegen dieAn- träge der Majorität und Minorität der Deputation so viel ge sprochen worden ist, so werde ich mich bei meinem Schlußworte kurz fassen können, und will nur auf das zurückkommen, was theils gegen die Gründe der Minorität, theils gegen die übrigen Anträge der gesammten Deputation gesagt worden ist. Unter Anderm haben einige Redner geäußert, daß das Jagdrccht ein Ausfluß des Feudalwesens sei und dem Grundstückeigenthümer ursprünglich das Jagdrecht zugestanden habe. Dem muß ich ausdrücklich widersprechen, wenigstens in so weih als ein großer Lheil der Grundbesitzer seinen Besitz andern Personen zu ver danken hat. Ein großer Lheil der Grundbesitzer hat sein Besitz, ll. ss. ,thum entweder von dem Staate, vom landesherrlichen Grund und Boden, oder von andern größern Grundeigenthümern, vott Rittergütern abgetreten erhalten. Von einem solchen Grund besitzer kann nicht behauptet werden, daß ihm dieJagd ursprüng lich zugestanden habe. Was hiernächst die Behauptung, daß die Jagd eine Servitut sei, anlangt, so ist von dem Ministerium diese Ansicht schon widerlegt worden. Ich kann darüber hin weggehen und will blos darauf verweisen, daß ich die Jagd für eine Speeles «lomioil halte, für ein Eigetühumsrecht, welches dem Eigenihümer nicht widerrechtlicherweise und auf einseitigen An trag hin genommen werden darf. Ich gehe nun zu den Punkten über, welche die Minorität zu Vertheidigung des Antrags gegen die Ablösung der Jagd ausgestellt hat. Es ist im Punkt 1 ge sagt: „daß in den meisten Landestheilen Wildschäden theils gar nicht mchr vorkommen, theils durch die notorisch sich im Allge meinen täglich mehr vermindernde Zahl des Wildes an sich im mer mehr entfernt werden". Diese Behauptung hat im Gan zen wenig Widerlegung gefunden, und es werden die Meisten zugestehen müssen, daß in Sachsen in vielen Landestheilen keine Wildschäden vorkommen. Es beweisen dies auch die eingegan genen Petitionen; denn sie sind, wenn auch nicht blos, wie der Herr Vicepräsident behauptet, aus der Zwickauer Gegend, doch aus sehr wenigen Gegenden des Landes eingegangen. Die Zahl des Wildes ist ebenfalls sehr vermindert worden, und wenn diese Verminderung auch, wie der Abgeordnete Joseph meinte, nicht durch die Güte der Jagdbesitzer, sondern durch die Natur selbst herbeigeführt worden ist, so hat er doch dadurch zugestanden, daß eine Verminderung des Wildes eingetreten ist. Daß der Schaden, den das Wild verursacht, nicht so groß fein kann, daß er das landwirthschastliche Interesse berührt, geben die Petitionen an die Hand; denn in keiner dieser Petitionen, deren 25 einge gangen sind, ist diese Behauptung ausgestellt oder nachgewieserr worden. Wenn dann im zweiten Punkte gesagt wird, daß durch die Vorschläge der Deputation unter 4 und 5 auf eine weit er- olgreichere und wohlfeilere Art, als es durch die Ablösung ge schehen könnte, Schutz vor Bedrückungen aller Art gewährt würde, so ist auch diese Behauptung eigentlich nicht widerlegt worden, obgleich man widersprochen und gesagt hat, eS würde nur durch ein die Ablösung der Jagd freigebendes Gesetz dahin gelangt werden können, daß jeder Wildschaden verhütet werde. Daß die Ablösung der Jagd nur in einigen wenigen Landesthei len gewünscht wird und auch da nur von einzelnen Grundbe sitzern, habe ich schon angeführt und kann aus meiner eignen Er fahrung versichern, daß in sehr vielen Landestheilen und von den meisten Grundbesitzern die Ablösung nicht gewünscht wird, daß sie, ich möchte sagen, in manchen Landestheilen die Hände über den Kopf zusammenschlagen würden, wenn sie eine Rente geben sollten. Im Voigtlandr wüßte ich nicht, wo irgend einmal ein Wildschaden vorgekommen wäre, und wenn die Jagdleidenden da eine Rente für Ablösung der Jagd geben müßten, so glaube ich, würden die Grundbesitzer es Ihnen, meine Herren, schlech ten Dank wissen, daß Sie die Ablösung der Jagd beantragt haben. Daß aber in den Gegenden, wo die Ablösung der Z*
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