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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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sie sich der Scala, und sie können sich nicht, wie die erstgenannten Leiden, über unverdiente unbillige, ja ungerechte Hintansetzung beklagen. Wenn aber die Deputation auch hinsichtlich ihrer ein Ver ändern ihres jetzigen Pensionsverhältnisses für nöthig findet, so geschieht es im Interesse des Staatsdienstes aus folgendem Be tracht. Da diese dreiRäthe, gleich den erstem beiden, vor ihrer An- .stcllung als solche schon lange Zeit im Dienste der Kirche und be züglich Schule waren, diese Dienstzeit ihnen aber nach Z. 1 und 2 Les Staatsdienergesetzes nicht zu Statten kommt, so ist ihnen nicht blos die Hoffnung auf Erreichung einer hohem Pensions scala entrückt, sondern sie können auch nicht, wie im Staats- Lienste gleichwohl so oft vorkommt, von den Bestimmungen §. 18 s. und L. dieses Gesetzes Gebrauch machen, können weder nach vierzig Dienstjahren, noch nach erfülltem siebenzigsten Le bensjahre rhre Entlassung nehmen; im erstem Falle nicht, weil solcher, da sie sammtlich erst kurz vor oder nach erfülltem vierzig sten Lebensjahre im Staatsdienste angestellt wurden, bei keinem nach dem Laufe der Natur eintreten kann, nach erfülltem sieben zigsten Lebensjahre nicht, weil sie dann nach der Scala §. 32 nur bezüglich A bis höchstens die Hälfte ihres Gehalts als Pension erhalten würden; ein Rückschritt für den gewohnten Hausstand, der in dem hohen Alter, in welchem er geschähe, ohne eignes an sehnliches Vermögen die empfindlichsten Entbehrungen zur Folge haben würde. Sie sind daher sich und den Ihrigen schuldig, mit geschwächten Kräften so lange nur möglich im Dienste zu bleiben, und die Dienstbehörde wird cs ebenfalls so lange nur möglich schonend geschehen lassen müssen, wenn auch ihre Leistungen den steigenden Anforderungen der Zeit, zumal in dem bewegten Le ben eines konstitutionellen Staats, nicht entsprechen sollten. Doch ist dies nicht der alleinige, wiewohl nach den Umstän den sehr große, mit ihrem Pensionsverhältnisse verknüpfte Nach theil. Ein nicht minder erheblicher Nachtheil für den Staats dienst ist, daß diese Männer, um ihre Pensionirung zu vermei den, wo nur thunlich, von der in Z.20 jenes Gesetzes enthaltenen Bestimmung: „Ist ein Staatsdiener durch Krankheit, die eine Wieder genesung hoffen läßt, ein Jahr hindurch an Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich verhindert worden, so ist er, im Fall er beim Ablaufe des Jahres nicht ge nesen ist, annoch ein Jahr lang in Wartegeld von seines Diensteinkommens zu setzen, worauf bei fort dauernder Krankheit die Bestimmungen wegen der Pen sionirung eintreten." Gebrauch machen müssen. Gleichwohl stehen sie als Räthe für Kirche und Schule bei ihren Behörden allein. Niemand ist im Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und in den Kreisdirectionen vorhanden, welcher sie in ihren Geschäftenüber- tragcn kann. Die Einsetzung eines Stellvertreters würde im obigen Falle nöthig werden, würde aber große Verlegenheit und Entschädigungsaufwand herbeiführen, wenn der zwei Fahre lang seinen Dienstgeschäften Enthobene sie nach deren Verlauf wieder übernähme, um mit äußerster Anstrengung geringe Pen sionirung zu verschieben und sich möglichst lange seinen Gehalt, oder eine höhere Pension, oder Beides zu sichern. Dies gilt zwar ebenfalls von den zuerst gedachten beiden Rathen, nur daß diese, weil vor Bekanntmachung des Staats- dienergesetzes angestellt, sich eine angemessenere Pensionirung nicht ausbevingen konnten und daß sie bei jenem Gesetze im Ver gleich mit den in eigentlichen Staatsdienst übergegangenen Pro fessoren, Militairs, Facultisten und Schöppen ohne Grund ver kürzt wurden. Die Deputation ist daher mit den in dem vorliegenden Al lerhöchsten Decret vom 12. Januar d. I. enthaltenen Motiven nicht nur einverstanden, sondern sie hält auch dieselben in Ver bindung mit den eben angeführten Uebelständen und Unzutrag- lichkeiten von solcher Stärke, daß weiter zu gehen und nicht blos die jenen fünf Rächen nach dem Staatsdienergesetze zukommende Pension unter Berücksichtigung der einschlagenden Verhältnisse äußerstens bis auf -A, des Gehalts zu erhöhen, sondern daß ihrem Gesuche gemäß ihnen und ihren Nachfolgern bei Feststellung des eintretenden Falls aus der Staatskasse ihnen zu gewährenden Pensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit als Geistliche und Schul lehrer mit zum Staatsdienste angerechnet werden möge. Da es sich nur um das Pensionsverhältniß von fünf Per sonen handelt, so wird die mit diesem Zugeständnisse, dem Plane des Allerhöchsten Dekrets gegenüber, verbundene mehrere Be lastung des Pensionsfonds nur eine ganz unerhebliche sein, die bei der Wichtigkeit ihrer Aemter und der deshalb ihnen hinsicht lich der Pension zu wünschenden unabhängigen Stellung wohl nicht in Betrachtung kommt. Der Königliche Herr Commiffar hat sich damit einverstanden erklärt, und es schlägt nun die De putation der geehrten Kammer vor: Im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staats regierung darauf anzutragen, dem bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts angestellten Ge heimen Kirchen- und Schulrathe und den bei den Kreis directionen angestellten Kirchen- und Schulräthen, so wie deren Nachfolgern bei Feststellung des ihnen zu ge währenden Pensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule vom Eintritte in solchen an mit zum Staatsdienste anzurechnen. Präsident Braun: Der Abgeordnete Schumann hat um das Wort gebeten. Abg. Schumann: Wenn die geehrte Deputation am Schluffe ihres Berichts beantragt: „Im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf anzutragen, dem bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts an gestellten Geheimen Kirchen- und Schulrathe und den bei den Kreisdirectionen angestellten Kirchen- und Schulräthen, so wie deren Nachfolgern bei Feststellung des ihnen zu gewährenden Pensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule vom Eintritt in solchen an mit zum Staatsdienste anzurechnen", so kann ich mich mit diesem Anträge in so weit einverstanden er klären, als er auf die jetzt angestellten Geheimen und resp. nicht Geheimen Kirchen- und Schulräthe sich bezieht; allein nicht, in so weit er auf deren Nachfolger ausgedehnt wird. Der Grund, warum ich das Letztere nicht thun kann, liegt darin, daß ich jede Erweiterung unsers Pensionssystems und jede Erhöhung der Pensionsposten vermieden wissen will. Die Gründe, welche die geehrte Deputation, r;m ihren Schlußantrag zu rechtfertigen, vor gebracht hat, scheinen mir zu allgemein zu sein und mehr zu be weisen, als sie beweisen sollen. Zuvörderst ist darauf Bezug
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