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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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daß ihnen und ihren Nachfolgern bei Feststellung des ein tretenden Falls ausder Staatskasse ihnen zu gewährenden Pensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit als Geistliche und Lehrer mit zum Staatsdienste angerechnet werden möge. Diesen Antrag haben die Bittsteller hauptsächlich damit zu begründen gesucht, daß'zu den von ihnen bekleideten Aemtern, theils der Natur der Sache, theils der Verordnung vom 10. April 1835 §. 3 gemäß, nur Männer gewählt werden könnten, die eine längere Zeit hindurch im Dienste der Kirche, oder bezüglich der Schule sich die erforderliche Befähigung dafür erworben hätten, -aß sonach aber, weil diese auf einem andern Wege nicht erlangt werden können, ihre frühere Anstellung nothwendige Vorbedin gung ihres Uebergangs in den Staatsdienst sei. Dabei haben dieselben zugleich auf das Verhältniß der Professoren an der Uni versität Leipzig und der Dicasterianten sich bezogen, bei denen nach h. 33 des Staatsdienergesetzes der Staatsdienst, bei späte rer Beförderung in denselben, vom Eintritt in die Professur oder in das Dicasterium an gerechnet werden solle. Se. KöniglicheMajestät befinden hierauf die Verhält nisse bei jenen Beamten allerdings eigenthümlicher Art'und von -er Beschaffenheit, daß es mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit nicht vereinbar sein würde, wenn die Zeit des früher« Kirchen- oder Schuldienstes derselben, welche gleichwohl ein wesentliches Erforderniß ihrer Anstellung ist, bei deren Pen- sionirung ganz außer Berücksichtigung bleiben sollte, zumal da durch der Fall eintreten könnte, daß sie selbst desjenigen Ruhe gehalts ganz oder theilweise verlustig würden, auf welchen sie in ihrem frühernAmte für den Fall der Emeritirung rechtlichen An spruch gehabt hätten. Se. Königliche Majestät beabsichtigen daher, bei künftigen Anstellungen diesen Uebelstand durch Verhandlungen mit den Anzustellenden, wobei hauptsächlich auf deren bisheriges Einkommen, so wie auf die Dauer ihrer Dienstzeit zu sehen sein würde, vorher zur Erledigung zu bringen, und diesfalls im ein zelnen Falle eine billige Regulirung treffen zu lassen, die um so nöthiger sein wird, weil außerdem zu besorgen steht, daß vorzüg lich qualisicirte, schon längere Zeit als GeistlichefungirendeMän ner zur Annahme der Stelle eines Kirchen- und Schulraths nicht geneigt sein würden. Rücksichtlich der jetzt bereits Angestellten haben aber dergleichen Verhandlungen nicht stattsinden können, und es hat sich daher ein Ausweg nöthig gemacht, der sich darin finden lassen wird, wenn die Regierung durch ständische Zustim mung ermächtigt wird, die solchen nach dem Staatsdienergesetze zukommende Pension, unter Berücksichtigung der einschlagenden Verhältnisse, in angemessener Maaße, jedoch äußerstens bis auf Ar des Gehalts zu erhöhen, vorausgesetzt immer, daß hierdurch derjenige Pensionsbetrag nicht überstiegen wird, welchen solche bei Zurechnung ihrer frühern Dienstzeit in Kirche und Schule zu -er des Staatsdienstes zu beanspruchen haben würden. Se.KöniglicheMajestätsehendaher Hierüberder Er klärung der getreuen Stände entgegen, denen Allerhöchst Sie im Uebrigen mit Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan verbleiben. Dresden, am 12. Januar 1846. Friedrich August. (1^8) Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. Der Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer- enthält Folgendes: Nach Z. 33 des die Verhältnisse der'Civilstaatsdiener betref fenden Gesetzes vom 7. März 1835 sind die Dienstjahre, nach deren Zahl die Pension des entlassenen Dieners festzustellenist, überhaupt von demjenigen Zeitpunkte an zu rechnen, wo dem Diener das erste Bestallungsdecret ausgefertigt worden ist. Ausnahme hiervon tritt jedoch ein bei den Dicasterianten und Professoren an der Universität zu Leipzig, bei welchen, in so fern sie später zu Staatsdienststellen, d. i. nach Z. 2. desselben Gesetzes zu solchen Stellen, mit denen ein bestimmter jährlicher Gehalt aus der Staatscasse verbunden ist, befördert werden, die Dienst zeit schon von ihrem Eintritte in das Dicasterium oder in die Pro fessur an zu rechnen ist. Und bei den aus dem Militairdienste in den Civildienst übergegangenen Dienern wird die Militair- zeit mit zugerechnet, wenn er entweder unmittelbar aus dem Mi- litair- in den Civildienst übertrat, oder seine Entlassung aus er- sterm mit einer Pension verbunden war. Hiernach hat der bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ange stellte Geheime Kirchen- und Schulrath, und haben die Kirchen- und Schulräthe bei den vier Kreisdirectionen Anspruch auf Pen sion nur nach ihrer im Staatsdienste verlebten Zeit, ohne Rück sicht auf ihre frühere Dienstzeit als Geistliche oder Schullehrer, in welcher sie sich gleichwohl nur die zu ihrer Stellung im Staate erforderlich practische Befähigung erwerben konnten. Liegt aber offenbar der obigen Bestimmung, bei den Mitgliedern der Juri- stenfacultät und des vormaligen Schöppenstuhls von der Zeit des Eintritts in dieses Verhältniß diePension zu berechnen, eben sowohl, daß sie sich in dieser Zeit dem Dienste des Staats, wenn auch nicht im Sinne des Staatsdienergesetzes, nämlich ohne Ge halt aus der Staatscasse, gewidmet, als daß sie sich darin größere Befähigung für den ihnen nachher übertragenen eigentlichen Staatsdienst angeeignet hatten, so hätte dieselbe Bestimmung in §. 33 des Staatsdienergesetzes auf die Kirchen- und Schul räthe aus gleichen um so stärker» Gründen erstreckt werden mö gen, da einem Manne, welcher weder ein Kirchen-, noch ein Schulamt bekleidet hat, rational das Amt eines Kirchen- oder Schulraths nicht anvertraut werden kann, hingegen der vorherige bei der Pensionirung zu Statten kommende Militairdienst in der Regel zum Staatsdienste nicht befähigt. Es waren also nicht blos gleiche, sondern sogar gewichtigere Gründe vorhanden, den Kirchen- und Schulräthen in §,33 die Pension eben so zu berechnen, wie für die Dicasterianten, Professoren und Militair- personen ausnahmsweise geschehen ist, so daß man fast glauben möchte, es seien jene Beamten, deren damals nur zwei, einer bei dem Ministerium des Cultus, der andere bei der Oberamtsregie rung in Budissin angestellt waren, willkürlich der Berücksichti gung entgangen. Diese haben folglich nach Ansicht der Depu tation eben so gerechten, als billigen Anspruch auf Gleichstellung im Berechnen der Staatsdienerpenflon mit jenen aus einer Spruchbehörde, oder Professur, oder aus dem Militairdienste in den sogenannten eigentlichen Staatsdienst Uebergegangenen. Anders ist zwar das Verhältniß der nach Bekanntmachung des Staatsdienergesetzes bei der im Jahre 1835 erfolgten Orga nisation der Mittelbehörden von Kirchen- oder Schulstellen zu den Kreisdirectionen in Dresden, Leipzig und Zwickau gewählten drei Kirchen- und Schulräthen. Da diesen jenes Gesetz bekannt war, so konnten sie vor Annahme ihrer Stellen erwägen, ob sie sich in Nachtheil befanden, indem sie die aus ihrem damaligen amtlichenBerhältnisseihnenzustehendenAnsprüchegegendienach der Dienstjahrscala des 32. Z. zu erwartende Pension aufgaben. Mit Annahme des von ihnen jetzt bekleideten Amts unterwerfen
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