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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Präsident Braun: Ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie die Debatte geschloffen wissen will? — Mrd ge gen zehn Stimmen b ejaht. Referent Abg, Sachße: Der Abgeordnete Schumann ist es hauptsächlich, welcher sich dagegen erklärt hat, daß auch die Nachfolger der Vortheile theilhaft werden sollen, welche den jetzi gen Inhabern der Kirchen- und Schulrathsstellen zugedacht sind; allein ich halte dafür, er hat das hauptsächliche Moment über sehen, welches die Deputation zu ihrem Anträge bestimmt hat, nämlich, daß der Staat selber Unzuträglichkeiten aus dem jetzigen Pensionsverhältnisse und aus dem Postulats der Staatsregie rung, wenn ich es so nennen darf, erleiden wird. Die Deputa tion wünscht, daß die Kirchen- und Schulräthe gegenwärtig hin sichtlich der Pensionsverhältnisse fest und unabhängig gestellt werden, und daß das gleiche Recht den Nachfolgern zu Theil werde. Der Abgeordnete hat zwar besonders Bezug genommen darauf, daß man das weiter ausdehnen könne auf die im Com- munaldienste und anderm öffentlichen Dienste angestellten und in den Staatsdienst übergehenden Juristen und auf die Advocaten; allein es ist denn doch der große Unterschied zu berücksichtigen, der eben auch von der Deputation als Moment ihres Antrags hervorgehoben worden ist, daß die Kirchen- und Schulräthe schlechterdings im Kirchen- und Schuldienste gestanden haben müssen, um zu diesen Stellen geeignet zu sein, was bei allen an dern Beamten, die sich im Communaldienste befinden, oder advo- ciren, nicht der Fall ist. Ich will hierbei nicht in Erwägung bringen, daß nur solche aus dem Communaldienste, aus Verwal tung von Gerichten oder der Advocatur in den Staatsdienst über gehen, welche sich offenbar verbessern, in so fern sie fixe Besoldung Haben, während sie vorher meist ein ungewisses Einkommen hat ten, wie es die außergerichtliche Praxis z. B. gewährt, welches auch mit der Verwaltung von Patrimonialgerichten verbunden ist, bei denen noch immer obendrein die Aufhebung in Aussicht steht. Also von diesen kann man das Gesagte mit Recht nicht anführen. Ich glaube demnächst zwar, daß sich jederzeit Perso nen finden würden, die den Dienst der Kirchen- und Schulräthe übernehmen würden, ohne sich Bedingungen der Pensionen be sonders zu stellen, denn das Beispiel zeigt es, indem die jetzigen nach Erlaß des Staatsdienergesetzes angestellten drei Kirch en-und Schulräthe sich eine derartige Pension nicht bedungen haben, trotz dem, daß sie ihr Pensionsverhältniß wissen konnten; al lein wir wollen diese Männer nicht in eine solche Lage stellen, da sie. jedenfalls in dem Momente, wo sie die Stellen annahmen, sich einigermaaßen oder wohl auch viel verbesserten, und dadurch zu ihrem Entschlüsse bestimmt wurden, zugleich aber auch durch den Wunsch, in eine andere und höhere Stellung zu kommen, in dem sie im Staatsdienste zugleich der Hoffnung einer langen gu ten Zukunft sicher entgegenzugehen mit Recht glaubten. Tritt- nun aber der Fall ein, daß sie im Alter oder wegen geschwächter Gesundheit zu pensioniren sind, so tritt dann diese Härte und die Unzuträglichkeit für den Staatsdienst hervor, von welchen der Deputationsbericht Nachweisung giebt. Der Abgeordnete meinte, es bestimme ihn das Verdienst der gegenwärtigen Kirchen- und Schulräthe und zugleich die Ueberzeugung, daß sie sich bei der Umänderung der Kirchenverfassung neue Verdienste erwerben würden. Nun dann sollte ich meinen, daß man diese Wohlthat auch ihren Nachfolgern zukommen lassen möge, denn auch diese werden bei den steten Fortschritten des Schulfaches, bei der Ver besserung desselben und bei Ausschulung sich noch manche Ver dienste erwerben können, ja gewiß werden dabei Individualitäten hervortreten, denen dieselben Vortheile als gerechter und billiger Anspruch zu gewähren. Dasselbe ist bei der Kirchenverfaffung der Fall, die ebenfalls bei dem fortschreitenden Leben in konstitu tionellen Staaten nie so ruhig sein wird, daß sie den künftigen Kirchen- und Schulräthe» nicht auch Gelegenheit gäbe, sich in dieser Beziehung vielfache Verdienste zu erwerben. Es scheint mir hierbei besonders das religiöse Moment zu betrachten zu sein. Ist es unpassend, daß der Staat mit seinen Stellen Pensions unterhandlung treibe, so scheint dies vorzugsweise gerade ber Kirchen - und Schulstellen der Fall zu .sein. Während alle An dern, welche in den Staatsdienst treten, sich ohne ihr Verdienst nicht in diesem Falle befinden, Dicasterianten, Militairs und Professoren ausdrücklich davon ausgenommen sind, so sollen ge rade die Kirchen- und Schulräthe dazu bestimmt sein, daß mit ihnen über ihr künftiges Pensionsverhältniß unterhandelt werde, was weder der Regierung, noch den einzelnen Personen, noch für Unabhängigkeit von Willkür erwünscht sein kann. Anlange,nd den Antrag des Secretairs Tzschucke, so hatte ich ihn, einverstan den mit der deshalbigen ministeriellen Eröffnung, für nicht be gründet. In den Landtagsabschieden sind schon manche Bestim mungen getroffen, welche denselben Zweck erreichen, ohne daß es eines Gesetzes, oder einer besonder» Verordnung bedurfte, ob schon der Verordnungsweg nach meiner Ansicht kein Bedenken haben würde. Es wäre das wohl etwas prägnanter, wenn m der Verordnung genau die Berechnung der Dienstzeit ange geben wäre, während der Gegenstand im Landtagsabschiede dem Gedächtnisse der künftigen Betheiligten künftig vielleicht verloren ginge. Wenn jedoch die Sache in den Landtagsabschied kommt, so ist gewiß an sich dafür eben so gesorgt, wie durch eine Verord nung. Ein Gesetz hingegen halte ich für ganz unnöthig, und eS würde sich dazu noch die Besorgniß Herausstellen, daß es bei die sem Landtage nicht durchgebracht werden könne. Daher ist es das Beste, wenn die hohe Staatsregierung imLandtagsabschiede ausspricht, daß sie ihre Genehmigung dazu giebt, auch den Kir chen- und Schulräthe» von dem betreffenden Zeitpunkte an die Pension zu berechnen und zu erthcilen. Präsident Braun: Der Antrag der Deputation lautet so: „Im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staats regierung darauf anzutragen, dem bei dem Ministerium des CultUs und öffentlichen Unterrichts angestellten Geheimen Kir chen- und Schulräthe und den bei den Kreisdirectionen ange stellten Kirchen- und Schulrächen, so wie deren Nachfolgern bei Feststellung des ihnen zu gewährenden Pensionsbetrags ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule vom Eintritt m solchen an mit zum Staatsdienste anzurechnen." Nun ist ge wünscht worden, daß auf die Worte: „so wie deren Nach-
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