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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Md zwar im Concurse selbst dann nicht, wenn er dem Gemein schuldner gegen Bestellung eines Pfandrechts an den Maaren, Geld darlehnsweise vorgestreckt hat. Insbesondere können diese Rechte wegen der dem Inhaber der Maaren als Spediteur oder Commissionair zukommenden Provision und der von ihm verleg ten Spesen nicht geltend gemacht werden, obwohl es außer dem Concurse bei dem ihm deshalb zustehenden einfachen Reten tionsrecht bewendet. Die Deputation sagt zu ß. 2 und 4: Nach der in dem allgemeinen Theile dieses Berichts von der Deputation entwickelten Ansicht würde der §. 2 zu erweitern und in selbigen zum Theil der Inhalt des ß. 4, dieser jedoch we sentlich verändert, mit aufzunehmen sein. Es würde nämlich zuvörderst, selbst im Sinne der Vorlage, das hier in Frage befan gene Vorrecht nicht nur, wie der Gesetzentwurf enthält, wegen Zahlung gezogenen Papiers, d. i. einer Tratte und Anweisung »der einer Nothadresse und wegen der daraus entstandenen For derung an Capital, Zinsen und Wechselauslagen, so wie wegen der Kosten, die aus dem Verkaufe der Maaren erwachsen, zu geben, sondern auch auf solche Forderungen auszudehnen sein, die aus der Einlösung domiciliirter Wechsel entstehen, und hinsicht lich dieses Vorrechts aus solchen Papiere" bei Tratten und Noth- adressen nicht blos auf die Zahlung zu beschränken, sondern auch auf die Annahme bei solchen auszudehnen sein. Sodann würde aber auch nach der Ansicht der Deputation dasselbe auch solchen Vorschüssen, Auslagen und Forderungen zuzugestehen sein, welche auf eigenen Wechseln, Accreditiven, Stellzetteln oder auf bloßen Schuldverschreibungen, so wie über haupt auf solchen erweislichen andernVorschüssen, Auslagen und Provision beruhen, welche Jemand als Commissionair, Spe diteur oder in anderer mercantilischen Beziehung für einen An dern gemacht, der ihm Maaren in Verwahrung gegeben hat. Dahingegenwürden die in dem §.2 bestimmten Ausnahmen Von dieser Regel insgesammt verbleiben. In Folge dessen würde der erste Paragraph des Gesetzes so lauten: §.1. „Wer als Commissionair, Spediteur oder in einer andern mercantilischen Beziehung von einem Andern mit dessen Wissen und Willen Maaren in Verwahrung hat, und entweder von de ren Eigenthümer selbst, oder für dessenRechnung, odrrauf dessen Anordnung von Dritten, mit Tratten, domiciliirten Wechseln, Anweisungen oder durch eine Nothadresse bezogen, oder mit Accreditiven, oder mit Stellzetteln belegt worden ist, und dieser Anordnung gemäß die Tratten und Nothadressen angenommen, oder die domiciliirten Wechsel, Anweisungen, Accreditive und Stellzettel bezahlt hat, kann sich wegen seiner Befriedigung des halb an die Maaren halten und dieselben, so viel die Tratten und Nothadressen betrifft, schonnachderengehörig erfolgter Annahme, hinsichtlich der übrigen vorgedachten Papiere aber nach deren Be zahlung bestmöglichst, und ohne an die etwaigen Preisbestim mungen des Eigenthümers weiter gebunden zu sein, verkaufen und von dem Erlöse, worüber er jedoch Rechnung abzulegen hat, stchwegenseinerdesfallsigenAuslagenundderKostendesVerkauss der Maaren bezahltmachen. AuchstehtihmdiesesRechtwegen al ler und jeder erweislichen Vorschüsse und Auslagen an Zoll, Fracht und Spesen, so wie wegen seiner Provision zu, die ihm der Eigen tümer solcher Maaren schuldet. Eine Ausnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter den Betheiligten eine ausdrückliche Aebereinkunft stattgefunden hat, Inhalts deren die Herausgabe der Maaren unbedingt versprochen worden, oder der Commissio nair, Spediteur rc. wegen seinervorgedachtenForderungenbereits anderweite Deckung wirklich, oder auch nur angewiesen erhalten und die ihm angewiesene genehmigt hat." Die Deputation empfiehlt, in dieserMaaße den §.2 des Ge setzentwurfs anzunehmen und die demselben in dem Gesetzent würfe gegebene abzulehnen. Referent Abg. v. Haase: Ich bemerke, die Deputation Hal sich gestern nach der Kammersitzung nochmals über die §§. 2 und 4 besprochen, um die von der hohen Staatsregierung in der erwähnten Sitzung bei der allgemeinen Debatte geäußerten Be denken rn Bezug auf den von der Deputation aufgestellten Para graphen 2 in sorgsame Erwägung zu ziehen. Die Deputation hat zwar in der Hauptsache von ihrer in dem vorliegenden Be richte enthaltenen Ansicht nicht abgehm können, jedoch sich ent schlossen, in einem Punkte der Ansicht der Regierung sich anzu schließen, und hofft, daß vies zu einer Vereinigung führen werde. Dieser Punkt betrifft den von dem Commissionair, Spediteur rc. bewirkten Accept der Tratten, Anweisungen oder Nothadressen außerhalb des Concurscs zum Vermögen des Ziehers und Ek- genthümrrs der Waaren. In diesem Falle will die Regierung nach tz. 4 dem Spediteur und Csmmisstonair nur ein Retentions recht geben, die Deputatiön aber wollte anfänglich, wie der Be richt besagt, -en Accept der wirklich geleisteten Zahlung gleichstel len. Die Deputation hat sich nun entschlossen, in diesem Punkte von ihrer frühem Ansicht abzugehen und der der Regierung bei zutreten. Dem zufolge erleidet die von ihr im Berichte vorge schlagene Fassung des §. 2 eine Abänderung und es würde der selbe nun so lauten: „Wer als Commissionair, Spediteur oder in einer andern mercantilischen Beziehung von einem Andern mit dessen Wissen und Willen Waaren in Verwahrung hat und entweder von deren Eigenthümer selbst odxr für dessenRechnung oderaufdessenAnordnungvonDritten mit Tratten, domiciliirten Wechseln, Anweisungen oder durch eine Nothadresse bezogen, oder mit Accreditiven oder mit Stellzetteln belegt worden ist und dieser Anordnung gemäß die Tratten und Nothadressen ange nommen oder die domiciliirten Wechsel, Anweisungen, Accreditive und Stellzettel bezahlt hat, kann sich wegen seiner Befriedigung deshalb an die Waaren halten und dieselben, so viel die Tratten und Nothadressen betrifft, schon nach deren gehörig erfolgter Annahme, hinsichtlich der übrigen vorgedachten Papiere aber nach deren Bezahlung, bestmöglichst, und ohne an die etwaigen Preis bestimmungen des Eigenthümers weiter gebunden zu sein, ver kaufen und von dem Erlöse, worüber er jedoch Rechnung abzule gen hat, sich wegen seiner desfallsigen Auslagen und der Kosten des Verkaufs der Waaren bezahlt machen. Auch st eht ihm dieses Recht wegen aller und jeder erweislichen Darlehne,Vorschüsse undAuslagen anZoll,Fracht undSpesen, so wie wegen seinerProvisionzu, die ihm der Eigenthümer solcher Waaren schuldet. Eine Ausnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter den Be theiligten eine ausdrückliche Uebereinkunft stattgefunden hat, In-
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