Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Äenen gewährt werden sollen, welche Verläge an Spesen und haare Darlehne gemacht haben. Es ist von dem Herrn Staats minister und namentlich auch von dem Abgeordneten Jani einge worfen worden, daß nach der Fassung der Deputation diese Dar lehne sich nicht auf dieselben Maaren b ezieh en könnten; alleinder- selbe Einwand läßt sich auch gegen die Fassung der Staatsregie rung machen. Der Herr Justizminister hat gestern zugegeben, daß die Tratten sich nicht gerade auf die Maaren zu beziehen brauchens rücksichtlich welcher der Verkauf den Commissionairen und Spediteuren nachgelassen werden soll. Es kann deshalb der Fall eintreten, daß ein Commissionair oder Spediteur vor mehrern Jahren mit einer Tratte bezogen worden ist, jetzt aber eine Forderung und Maaren dagegen in den Händen hat, und des halb nun das Recht haben wird, die Maaren zu verkaufen. Es würde hiernach eine Tratte oder eine Forderung, die aus einer Tratte vor mehrern Jahren herrührt, besser gestellt sein, als ein baarer Verlag oder ein Haares Darlehn, das in der neuesten Zeit gewährt worden ist. Jedenfalls gewährt die Bestimmung im Deputationsgutachten, die eben sowohl in der Regierungsvor lage enthalten ist, daß eine ausdrückliche Uebereinkunft stattsinden könne, daß die Maaren nicht berkaust werden dürfen, dem Eigen tümer der Maaren die Sicherheit, daß unter keinen Umständen dieWaarengegenseinenMillen verkauft werden können, wenn er sich durch eine Uebereinkunft deshalb sichert. Trifft er aber keine Uebereinkunft, so wird allerdings der Inhaber der Maaren das Recht haben, gegen seine erweisliche Forderung die Maaren zu verkaufen. Ich glaube, daß hiermit Alles geschehen ist, was zur Sicherstellung des Eigentümers geschehen kann. Wenn der Abgeordnete Jani meinte, es könnte Jemandem der Verkauf der Maaren erst zu einer gewissen Zeit zugestanden werden, und erste doch früher verkaufen, so leugne ich dies, denn es würde ja auch eine Uebereinkunft sein. Nach dieser Uebereinkunft würde ein früherer Verkauf, als zu der Zeit, welche bestimmt worden ist, nicht stattfinden können. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir, auf die Aeußerung des geehrten Abgeordneten Jani und zugleich auf die letzte des geehrten Abgeordneten Georgi Einiges zu erwidern. Es handelt sich gegenwärtig und bei diesem Paragraphen noch nicht um das Vorzugsrecht im Concurse, sondern nur, welche Rechte an den Maaren stattsind en sollen, so lange kein Concurs entsteht. Da ist nun die Frage eigentlich diese: ob man in dem Contracte, wie er hier von der geehrten Deputation vorausgesetzt wird, stillschweigend ein Pfandrecht zu erkennen habe. Das ist eigentlich die Frage. Es hat unsere zeitherige Gesetzgebung das angenommen, in so fern der Inhaber der Maare mit Wechseln bezogen war, und es beruht dies aufder Präsumtion, daß, in so fern ich den Inhaber meiner Maare mit Wechseln beziehe, ich hiermit zugestanden habe, daß die Maare wirklich als Pfand gelten sollte. So viel wird jedenfalls vorausgesetzt werden müssen, daß die Schuld, die ich dem Inhaber der Maare schuldig bin, in irgend einem Zusammenhangs mit der Maare stehe. Das Ministerium ist damit einverstanden gewesen, daß es nicht gerade braucht eine abgesonderte specielle Maare zu sein, wenn ich den Commisflonair bezogen habe, sondern daß, wenn ich in laufenden Geschäften mit ihm stehe, es ausreicht, wenn ich ihn früher bezogen und auf die Maare avisirt hatte, oder ein Stück Maare, das ich dem Spedi teur und Commissionair zusendete, an die Stelle eines andern trat. Also ein Widerspruch ist darin nicht; denn es muß ein lau fendes Geschäft vorausgesetzt werden, wo das Schuldverhältniß mit der Uebersendung der Maaren in einem gewissen Zusammen hangs steht. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich habe mich zwar ge stern im Allgemeinen für die Ansicht der Deputation erklärt, bei genauerer Betrachtung der Fassung des §. 1 sind mir jedoch viel fache Zweifel, sowohl in Bezug auf die Sache, als auf den Aus druck beigegangen, welche zumTheil auch die Regierungsvorlage betreffen. Ich muß mir deshalb erlauben, den §. 1 in der Wort fassung genau durchzugehen. Auf der 1. Zeile heißt es: „oder in einer andern mercantilisch en Beziehung". Es entsteht die Frage: „ob nicht genau alle die Beziehungen genannt werden könnten, wie es rücksichtlich des Commissionairs und Spediteurs der Fall war? Dies wäre sehr zu wünschen gewesen, und zwar deshalb, weil durch einen so allgemein gefaßten Ausdruck sehr leicht die Absicht des Gesetzgebers vereitelt und unter dem Deck mantel einer mercantilifchen Beziehung das hier eingeräumte Recht unverantwortlich ausgedehnt werden kann. Es ist dies jedenfalls ein sehr weiter Begriff. Steht dann auf der 4. Zeile: „oder auf dessenAnordnung", so scheint mir dieser Ausdruck nicht ganz gerechtfertigt zu sein. Es braucht nicht eine bestimmte An ordnung zu sein, wenn es nur überhaupt mit Genehmigung des Sigenthümers der Maare geschieht. Denn es läßt sich wohl denken, daß der Eigenthümer später ein derartiges Geschäft, also die Bezahlung eines Akkreditivs rc. auf seine Rechnung, geneh migt, ohne vorher eine ausdrückliche Anordnung gegeben zu ha ben. Wenigstens der Rechtslehre entsprechender und daher auch richtiger würde es sein, statt der Worte: „auf dessenAnordnung" zu setzen: „mit seiner Genehmigung", und in Zeile 6 statt: „die ser Anordnung gemäß" zu sagen: „dem gemäß". Es ist zwar jetzt sehr schwierig, über den Paragraphen zu sprechen, weil man aus einem einmaligen Vorlesen der neuen Redaktion nicht so ge nau die Wortfassung beurtheilen kann und Natürlich durch die veränderte Wortfassung auch ein anderer Sinn in den Paragra phen gelegt wird. Deshalb übergehe ich den Punkt, der von der Deputation nach der Ansicht der Staatsregierung geändert ist, und welcher zu vielen Bedenken Veranlassung gegeben hat und die Frage betrifft, ob schon nach erfolgtem Accepte dem Commis- fionair oder Spediteur das Recht zugestanden wird, die Maare zu veräußern. Es heißt nun ferner in der 11. Zeile, sowohl in der Regierungsvorlage, als nach dem Vorschläge der Deputa tion: „bestmöglichst, und ohne an die etwaigen Preisbestimmun gen des Eigenthümers weiter gebunden zu sein, verkaufen". Ich gestehe, daß ich mir die Frage, warum man den Preis so ohne weiteres in das Ermessen des Spediteurs oder Commissionairs gestellt hat, nicht habe beantworten können. Ich sollte glauben,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder