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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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lauten: „Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß der Commis sionair zur Zeit der Zahlung, oder beziehendlich Acceptation, von dem Ausbruche des Concurses noch nicht unterrichtet war und nicht sich davon zu unterrichten durch eigene grobe Schuld ver säumt hat." Ich .'würde also wenigstens den Abgeordneten fra gen müssen, ob er wünscht, daß auf dey zweiten Satz, wie ihn die Deputation im Berichte vorgeschlagen hat, eine besondere Frage gerichtet werde. Doch werde ich es ohnehin thun und der Kam mer drei Fragen vorlegen. Genehmigt die Kammer §. 3, wie er im Entwürfe enthalten ist, bis zu den Worten: „herauszugeben verbunden ist"? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Zweitens hat die Deputation den andern Satz so vorgeschlagen: „Dieses Recht tritt bei Tratten und Nothadressen auch schon dann ein, wenn die Annahme ord nungsmäßig erfolgt ist." Genehmigt die Kammer auch diesen Vorschlag der Deputation? — Gegen eine Stimme Ja. Präsident Braun: Der letzte Satz soll nach dem Vor schläge der Deputation so lauten: „Es wird jedoch dabei voraus gesetzt, daß der Commissionair zur Zeit der Zahlung, oder bezie hendlich Acceptation, von dem Ausbruche des Concurses noch nicht unterrichtet war und nicht sich davon zu unterrichten durch eigene grobe Schuld versäumt hat". Nimmt die Kammer auch diesen dritten Satz in der vorgeschlagenen Maaße an? — Ein stimmig Ja. Präsident Braun: Wir gehen nun zu Z. 5 über. Referent Abg. 0. Haase: §.5 desEntwurfs lautet so: Unter Waaren find in diesem Gesetz auch Staatspapierc, Actienscheine und andere auf den Inhaber gestellte Papiere, welche als Effecten Gegenstand des mercantilischen Verkehrs sind, zu verstehen. Die Deputation sagt hierzu: Bei Z. 5, welcher unter der Voraussetzung, daß die Kammer den vorhergehenden Vorschlägen der Deputation beitritt, den §. 3 des Gesetzes bilden würde, macht sich noch, wegen der bezic- hendlich stattfindenden Nichtvindicabilität der daselbst gedachten Papiere, ein darauf bezüglicher Zusatz des Inhalts nöthig: „und derjenige, welcher sie in seinem Namen oder für seine Rechnung den §. 1 genannten Personen zur Ver wahrung übergeben hat, ist, dafern sie der Vindicatio» nicht unterliegen, in der daselbst angegebenen Beziehung als deren Eigenthümer zu betrachten." — Staatsminister v. Könneritz: Es scheint mir, als wenn der Satz überhaupt überflüssig wäre. Es geht das Eigenthum allerdings auf ihn über, wenn das Papier fest gemacht wird. Es wird aber nach dem neuern Gesetze irgend eine Bemerkung von dem Gericht darauf gebracht werden müssen, daß es nunmehr jenem gehört; denn sonst würde er nicht als lsgitimirt erscheinen. Ich glaube nicht, daß es nothwsndig ist, diesen Satz überhaupt aufzunehmen. Denn wenn z. B. gerichtlich ein solches Staats papier auf Kunz festgemacht wird, Kunz hätte es aber dem Hein rich in Verwahrung gegeben, und es sollte nunmehr Heinrich als Eigenthümer sich geriren, so würde nothwendigerweise die Be merkung Seiten des Gerichts darauf gebracht werden müssen, daß es für Heinrich sei. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation glaubte durch diesen Zusatz jedem möglichen Zweifel vorzubeugen. Nämlich Staatspapiere, Actienscheine und andere auf den Inhaber ge stellte Papiere könnten auch von Jemandem in eigenem Namen dem Commissionair übergeben werden, dem sie nicht zugehören. Nun fragt es sich: wie soll es in einem solchen Falle gehalten werden, da hier in dem Gesetze Alles auf den Eigenthümer gestellt ist? ' Königl. Commiffarv. Lreitschke: Ich sollte nicht mei nen, daß Streitigkeiten entstehen können, weil das neue Gesetz solche Papiere, welche auf den Inhaber lauten, von der Vindica tio» ganz ausschließt. Es ist daher völlig gleichgültig, ob der jenige, welcher das Papier übergeben hat, dessen Eigenthümer war, oder nicht. Es wird immer dem Commissionair oder dem jenigen, an welchen es der Commissionair zu seiner Deckung ver kauft hat, nicht entzogen werden können. Ja wenn selbst der jenige, welcher das Papier in Verwahrung gegeben hatte, es sich auf widerrechtliche Art und Weise angeeignet hat, so wird er of fenbar nicht Eigenthümer, und gleichwohl wird es dem Commis- sionair nicht entzogen werden können, weil er schon durch das Gesetz davon ausgenommen ist. Ich kann daher nicht einsehen- wozu es nöthig sei, hinzuzufügen, daß derjenige, welcher das Pa pier zur Verwahrung übergeben hat, als Eigenthümer davon be trachtet werde, da es, um die Verhältnisse festzustellen und zu sichern, gar nicht vothwendig ist. Ich glaube, daß dieser Zusatz eine Verrückung des Gesichtspunktes und Verwirrung der Be griffe veranlassen würde. Referent Abg. v. Haase: Ich muß nach meiner Ueberzeu- gung wiederholm, daß die Sache durch den vorgeschlagenen Zu satz nur deutlicher, nicht aber verwickelter wird. Im Materielle» scheint übrigens dieStsatsregierung mit der Deputation einver standen zu sein. Königl. Commissar v. Treitschke: In so fern es sich von selbst versteht,daß, wenn auch derjenige, welcher das Papier zur Verwahrung übergeben hat, nicht Eigenthümer war, die Sicher heit dieselbe bleibt und das Papier nie demjenigen, welcher es erhalten hat, entzogen werden kann. Es scheint also überflüssig, zu sagen, er sei als Eigenthümer anzusehen. Ich habe deshalb von einer Verrückung des Gesichtspunktes gesprochen, weil dar aus hervorzugrhm scheint, daß cs erforderlich gewesen sei, daß er Eigenthümer sei, um denjenigen, welche es besitzen, wenn eine Uebrrtragung des Rechts erfolgt, einen völlig sichern Be sitz zu gewähren. Er braucht nicht Eigenthümer zu sein, also ist es nicht nothwendig, das im Gesetz zu erwähnen. Dies könnte das Ansehen geben, als müsse er Eigenthümer sein, um einem Andern durch UrhergaLs desselben ein Recht zu ercheileu- was nicht der Fall ist.
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