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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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nur auf- dm hier innDecrete Seite 343 am Ende angeführten Grund, daß Seiten der Staatsregierung etwas nicht zugestanden werden könne, voraus eine Wirkliche-Anerkennung der Deutsch- Katholiken zu folgern sei. Also deshalb, weil irgend Jemand im Volke, irgend Jemand, der zu den Faktoren der Gesetzgebung gar nicht gehört, eine falsche Folgerung aus einem provisorischen Gesetze ziehen kann, wird ein derartiges Gesetz gänzlich unterlas sen! Ich sollte glauben, daß, wenn einmal die Ständeversamm lung imEinverständniß mit'der Staatsregierung erklärt, daß aus den-gegenwärtigen Bewilligungen und Zugeständnissen noch 'Nicht auf ein förmliches AnerkenNtniß zu schließen sei, dies völlig genüge, und eine solche Clausel könnte nötigenfalls mit in das Provisorische Gesetz ausgenommen werden, um der Befürchtung der Staatsregierung zu begegnen. Der Herr Staatsminister entwickelte vorhin die Gründe, weshalb eine Ermächtigung in konstitutionellen Staaten nothwendig sei. Ich glaube, eher könnten die-Thatsachen auf die Ständeversammlungen, wenig stens auf den Zusammentritt der zweiten Kammern in allen kon stitutionellen Staaten warten, dieses würde den Ergebnissen, welche aus denThatsacheNhervorgehen, gewiß weniger nachthei lig sein, als wenn dergleichen Lhatsachen auf die Entscheidungen der. deutschen Regierungen warten. Eine Ermächtigung ist jetzt -deshalb nicht Nothwendig, weil wenigstens die Mehrheit der Kammer davon, abgesehen hat, ein definitives Gesetz zu geben, ein interimistisches aber keine dauernde Zusicherung enthält. Wir haben'schon provisorische Gesetze, ich erinnere nur an das provi sorische Preßgesetz. Ich bin überzeugt, daß wenigstens dieMehr- heit der Kammer nicht glauben wird, daß es für alle Zukunft bei ' diesem Paßgesetze bewenden werde. Allein für eine gewisse - Zeit, und bis eine Aenderung eintritt, giebt eben dieses Gesetz die nöthigen Anordnungen. Dies ist eben so mit jedem andern pro visorischen Gesetze det Fall; eine Ermächtigung ist also nicht erforderlich. Es ist von nachträglicher Genehmigung gesprochen worden, die hohe"Staatsregierung habe die Absicht gehabt, eine solche zu vermeiden. Dies ist-im Allgemeinen anzuerkennen, Nachträgliche Bewilligungen sind gewiß am wenigsten mit der -Verfassung vereinbar, namentlich dann, wenn die Regierung vorher die Ständeversammlung befragen konnte. Die wenigen Zugeständnisse aber, welche durch die Vorlage den Deutsch- Katholiken zu Theil werden sollen, würde jede Ständeversamm- lung, wenn sie nur irgend im Geiste des sächsischen Volks ihre 'Stimme abgiebt, nachträglich genehmigen. Ich will mich nicht weiter in Specialitäten einlaffen, da es jetzt und bei wiederholter Berathung eines Entwurfs genügt, seine Stimme abzugeben., Ich werde also, was ich zugleich für alle folgenden Paragraphen erkläre, mit der Minorität durchgängig stimmen. Secretair Tzschucke: Es ist sehr richtig, was der Herr Minister in seiner Rede gesagt hat, daß die sächsische Staats- ' regierung die erste in Deutschland gewesen, welche den Stän den eine Vorlage zur Erleichterung der Deutsch-Katholiken gemacht habe. Ich habe dies selbst bei der allgemeinen De batte erklärt und daraus gefolgert, daß man das, was die Re gierung vor dem Landtage gegen die Deutsch-Katholiken ge- than, vergessen möge; ich möchte mich aber in letzterer Bezie hung heute eines Jrrthums beschuldigen, denn die Vorlage -macht «S nicht, sonderwder Inhalt der Vorlage. — (Staats minister v. Könneritz tritt ein.) — Als die Vorlage zur Sprache kam, hatte ich die feste Ueberzeugung, daß, wie schon oft geschehen, diejenigen Anträge, welche die Deputation ge stellt hatte, auch von der Staatsregierung genehmigt werden würden. Nur durch die Genehmigung der Anträge glaubte ich den Deutsch-Katholiken eine nachhaltige Erleichterung ver schaffen zu können. Es ist das auf keine Art erfolgt; vielmehr hat man sich ganz und gar auf das Dekret beschränkt. In diesem Decrete finde ich aber nur eine sehr geringe Erleichte rung. Ich werde also, da ich von meiner früher« Abstimmung in dieser Sache nicht abgehen kann, und überhaupt das Han deln mit Ansichten nicht liebe, stets mit dem Gutachten, welches für die Deutsch-Katholiken das günstigste ist, stimmen. Man hat geäußert, man müßte hier der Majorität beistimmen, weil das für die Deutsch-Katholiken von praktischem Werthe sei. Ich muß gestehen, daß ich einen so großen Werth auf das, was hier dm Deutsch-Katholiken gegeben wird, nicht lege. Ich glaube, es wird der Glaube der Deutsch-Katholiken sich eben so gut heben, wenn das, was wir ihnen hier geben, ihnen auch ferner vorenthalten wird. Es ist ja am Ende nicht viel, man möchte sagen, es ist kaum der Mühe werth. Man hat gesagt, es häte keinen praktischen Werth, weil, da es sich um Anträge handelt, sie dennoch nicht an die Regierung gelangen könnten. Es ist wahr, sie werden nicht an die Regierung gelangen, weil die erste Kammer sie nicht annimmt; das hält mich aber nicht ab, an meinen Ansichten festzuhalten. Man hat auch gesagt, man müsse solche Anträge, von denen man vvrauswiffe, daß sie nicht zur richtigen Stelle gelangten, oder keinen Erfolg haben würden, gar nicht stellen. Mit dieser Ansicht kann ich mich auf keine Art einverstanden erklären. Wenn wir nur Anträge stellen wollen, von denen wir im voraus wissen, daß sie ange nommen werden, so sind sie am Ende ganz unnöthig; denn wenn wir wissen, daß die Regierung etwas thun will, so be darf es von unserer Seite keines Antrags. Wir müssen An träge stellen, von denen wir wissen, daß ihnen von Seiten der Regierung Hindernisse in den Weg gelegt werden. Nur so werden wir etwas erlangen; außerdem aber wird die Art, wie wir regiert werden, dieselbe bleiben, und wir werden wenig oder gar keinen Einfluß auf die Gesetzgebung haben. Ich kann auch nicht die angeblich beruhigenden Aeußerungen, welche von Seiten der Ministerbank gehört worden sind, daß man ohne Noth die gewährten Erleichterungen nicht zurück nehmen werde, nicht so hoch anschlagen, als es geschehen ist. Wenn man wirklich di« Ueberzeugung hat, daß das, was von Seiten der Regierung gegeben werden soll, auch bleiben soll, so sehe ich nicht ein, warum nicht sofort ein Gesetz darüber er lassen wird, sondern die Regierung es vorzieht, es in der Hand zu behalten; denn das ist es, worum es sich hier handelt. Ich bin dafür, daß ein Gesetz gegeben werde; dann kann dieses Ge setz nur mit Bewilligung der Stände wieder aufgehoben wer-
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