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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Mit diesen Beschlüssen ist die erste Kammer nicht einver standen gewesen, sie hat solche vielmehr ausdrücklich abgelehnt, daneben aber beschlossen: in der ständischen Schrift die Voraussetzung auszuspre chen, daß den neu-katholischen Geistlichen nach der Voll ziehung der Trauung durch einen evangelischen Geist lichen die Einsegnung der Ehe ebenfalls werde nachge lassen werden. In den Verhandlungen der Deputationen beiderKammem ist eine Bereinigung über diese verschiedenen Beschlüsse und eine Zustimmung der hohen Staatsregierung zu den diesseitigen Be schlüssen nicht zu erreichen gewesen. Alles, was in dieser Hin sicht zu erlangen gewesen, war die Erklärung der Königlichen Herren Commiffarien, daß dem deutsch-katholischen Brautpaare zu gestatten, den Segen ihrer Kirche von ihrem Geistlichen zu verlangen und zu erhalten. DieMajontätderDeputation empfiehlt daher des geehrten Kammes jene frühem vier Beschlüsse fallen zu lassen, und, was auch die Deputation der ersten Kammer zu thun zuge sichert hat, einen auf diese Gestattung gerichteten Antrag an die hohe Staatsregierung zu stellen. Dis Minorität der Deputation ist jedoch damit nicht einver standen, sondern rathet der Kammer an, bei jenen Beschlüssen zu beharren. Abg. v. Schaffrath: Nur ein paar Worte, meine Her ren! Dir Voraussetzung oder Erwartung, welche die erste Kammer und mit ihr die Majorität der Deputation in der ständischen Schrift aussprechen will, halte ich für überflüssig. Daß dis Regierung dm deutsch-katholischen Geistlichen nicht verwehren kann, nach vollzogener Trauung das Brautpaar rinzusegnsn, versteht sich von selbst. Das Recht hat dir Re gierung nicht, es ist eins reineres meras kaeEEs. Wenn und da also hier die Regierung zu einem Verbote der nochma ligen Einsegnung ein Recht nicht hat, so sehe ich nicht ein, warum es hier besonders ausgesprochen werden soll. Einseg nen kann ich mich jeden Lag lassen, und zwar von wem ich will, ohne.daß es mir Jemand verwehren kann. Staatsministsr v. Könnentz: Der geehrte Abgeordnete hat'allerdings einen ganz richtigen Gesichtspunkt aufgefaßt. Es ist auch der Regierung nicht eingefallen, dafür erst die Er mächtigung zu suchen; aber cs war von Ständen ausdrücklich bemerkt und beantragt worden, daß man ihnen dieses Recht nicht entziehen möge, sich auch von ihren Geistlichen einsegnen zu lassen. Vicepräsident Eisenstuckr Wenn ich hier der Majorität verstimme, so geschieht es keineswegs aus dem Grunde, weil II. los. ich die Ansicht der Staatsregierung rücksichtlkch der Trauun gen theile, sondern es geschieht lediglich deshalb, weil ich glaube, die Sache wird sich dann so gestalten, wie sie bei ge mischten Ehen ist, und nun, wenn man es genau nimmt, ob der eine vorher einsegnet, der andere nachher, ob der evangeli sche Geistliche die Lrauungsformel spricht und der neu-katho lische die Trarrrede hält, oder umgekehrt, das ist alles Ems, es kommt auf Eins heraus, und ich glaube, es hat ksinen practk- schen Werth. Aber nur den Grundsatz muß ich bekämpfen, den Grundsatz kann ich nie anerkennen, wenn die Staatsregie- rung glaubt, daß, wenn die Trauung in einer evangelischen Kirche nicht statthätte, dann in andern Staaten die Ehe nicht anerkannt werden würde. Dem Grundsätze muß ich durchaus widersprechen. Es ist auch hier der Fall gewesen, Sie wissen es, meine Herren, die den Rechtsstudien angehören, daß wir früher für die Erbfolge der Gatten nicht die Trauung annah men, sondern die eovscensio tbslami in derselben Weise, wie sie in fürstlichen Häusern stetthatte. Nun, meins Herren, die Staatsregierung Hst diese früher bestandene Bestimmung auf gehoben, sie hat angenommen, daß dis Wirkung der Erbfolge für die Ehegatten von der Trauung beginne und nicht von der couseellsio tkslsmi. Damals ist es uns nicht eingefallen, die andern Staaten zu befragen, ob sis den Grundsatz unserer Ge setzgebung anerkennen wollen. So ist es auch jetzt, also den Grundsatz kann ich nicht zu dem meinigen machen, und werde ihn nie anerkennen. Wenn die Regierung ftststsllt, es soll die Wirkung der Trauung die und die sein, und eine Abänderung daran vornimmt, von welchem Moment die Wirkung angeht, so ist das auch in allen Gesetzgebungen, anerkannt worden. Ich will nur ein Beispiel erwähnen. Das ist Baiern. Wir haben in Bakern die gesetzliche Bestimmung, daß, wenn ein Baier außerhalb Baierns sich verheirsthet, sr allerdings die Ge nehmigung seiner Ortsbrhörde beibringen muß. Aber daß die Ehe dann gültig sei, wenn er dies auch nicht thut, ist aner kannt, und ich glaube, das ist auch ein Beweis mehr, daß an dere Staaten nicht so engherzige Ansichten haben, nur solche Ehen anzuerkennen, die nach ihrem Ritus abgeschlossen wer den. Es ist mir auch nicht vorgekommen, daß man bei Bel giern und Franzosen nach ihren Civilehm gefragt hätte, und wollte man das annehmen, so muß ich die Israeliten erwäh nen. Auch diese Ehen erkennen wir an, und betrachten sie nicht für ein Concubinat. Das und mehrere Gründe sprechen gegen die Ansicht der Regierung, aber hier sehe ich nicht, was es für einen praktischen Nutzen hätte, wenn man dem Deputa- tionsgutschten nicht beitretcn wollte, und deshalb und blos deshalb stimme ich mit der Majorität. Staatsministsr ».Wietersheim: Mir ist in meiner eige nen Erfahrung der Fall vorgekommen, daß ein süddeutscher Un- terthan sich in Sachsen verheirathete, mehrere Jahre in hiesiger Stadt lebte, und dann mit Frau und Kindern in seine Heimath zurückkehrte; allein -nach 5—6 Jahren wurde die Frau mit den Kindern auf dem Schube zurückgefchickt, und alle Berwendun- 4
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