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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 101. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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bedenklich scheint, darüber übzustimmen, bevor nicht über den vierten Punkt entschieden ist. Denn wenn davon die Rede ist, „daß von einem gewissen noch näher zu bestimmenden Zeit punkte an bei der Universität, wie bei der chirurgisch-medicini- schen Aca-emie nur solche Individuen für das medicinische Studium zu inscribiren seien, die sich durch ein vollständiges Maturitätszeugnis, über die erlangte Gymnasialbildung zu le- gitinnren vermöchten," so ist das in Bezug auf die chirurgisch- medicinifche Academie nur in dem Sinne gesagt, als man dabei deren Aufhebung als bevorstehend vorausgesetzt hat. Referent Prinz Johann: Ich kann das nicht leugnen, indeß glaube ich, daß die, die dafür stimmen, nur die Aufhebung der verschiedenen Classen wünschen. Domherr v. Günther: Ich muß bemerken, daß, wenn bei der chirurgisch-medicinischen Academie, — ihr Fortbe stehen vorausgesetzt, — künftig ein Maturitätszeugnis! von den Aufzunehmenden verlangt werden soll, die Academie hier durch zur Universität, oder doch zu einer medicinischen Facultät erhoben werden, und daß dann zwei gleich hochstehende An-! stalten derselben Gattung im Lande vorhanden sein würden, i Wollte man also jetzt über den fraglichen Punkt des Deputa tionsgutachtens abstimmen und würde die Kammer demselben beitreten, so könnte es leicht geschehen, daß die Abstimmung einen ganz andern Sinn bekäme, als wenigstens ich für meine Person damit verbunden habe, als ich meine Zustimmung zu dem Deputationsgutachten gab. Königl. Commiffar Kohlschütte r: Ich sollte glauben, daß hier ein Mißverständniß obwalte. Die Abstimmung über diesen Punkt scheint nothwendig, es möge die andere über die Aushebung der chirurgisch-medicinischen Academie als Lehr anstalt in diesem oder in jenem Sinne erfolgen. Daß näm lich eine Reform der bestehenden Medicinalordnung stattfinden solle, darüber ist von der geehrten Kammer bereits Beschluß gefaßt worden. Es kann sich sonach nur noch darum handeln, wie weit die Reform ausgedehnt werden solle; ob matt blos die Wundärzte, oder auch die Aerzte zweiter Classe beseitigt wissen wolle. In dem einen, wie in dem andern Falle wird es aber bei Eintritt der neuen Einrichtung eine Classe der Medicinal- personen geben, die auf die frühere Weise gebildet und be fähigt sind, und die daher durch das Gesetz in ihren Verhält nissen geschützt werden müssen. Nur auf diese Classe bezieht sich die Bestimmung im Punkt 2, sie ist eine transitorische Maaßregel,die in dem künftigen Gesetze unter allen Umständen eine Stelle wird finden müssen. Domherr v. Günther: Dagegen bemerke ich, daß, wenn die medicinisch-chirurgische Academie fortbestehen soll, ich dagegen stimmen müßte, daß alsdann ein Maturitätszeug- niß bei derselben von denjenigen, welche dort ausgenommen werden, verlangt werden solle. Es würde dadurch eine Msaß- rsgel getroffen werden die nach meiner individuellen Ueber- zeugung die schon vorhin angedeutete Folge haben und einen Zustand herbeiführen würde, der unter allen gerade am wenig sten wünschenswerth ist. Referent Prinz Johann: Ueber Punkt 2 würde abzu stimmen und die Abstimmung in Bezug auf die chirurgisch- medicinische Academie auszusetzen sein. Secretair v. Biedermann: Ich trete dem Herrn Dom herrn v. Günther bei und muß bemerken , daß ich als Bedin gung des Fortbestehens der Academie das angesehen habe, daß man nicht ein vollständiges Maturitätszeugniß bei der Auf nahme verlange. Präsident v. Carlowitz: Meine Herren, die Kammer wird darüber entscheiden. Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, es möge Punkt 2 ausgesetzt bleiben bis zu Punkt 4. Ich frage also: ob die Kammer auch Punkt 2 ausgesetzt lassen sein will? — Wird einstimmig beschlossen. Referent Prinz Johann: Der dritte Punkt laütet: „Die gesetzlicheVerbindlichkeit derjenigen, welche eine Bader- oder Barbierstube eigenthümlich er werben, oder das Meifterrecht bei einer Barbiek- oder Baderinnung gewinnen wollen, sich üb er die wissenschaftliche Erlernung der Wundchrzneikunst auszuweisen und als Chirurgen prüfen zu lassen, wäre auszuheben." Die Deputation sagt: Zu Punkts ist von der zweiten Kammer eine gleiche'jbeifällige Erklärung abgegeben und daher zugleich die Zustimmung zu sofortiger Aufhebung der Vorschrift in K. 2 des Man dats vom 30. Januar 1819, nach welcher die Erwer bung des Meisterrechts in derBarbier- und Baderzunft von der Qualification und Legitimation als Wundarzt abhängig ist, nebst den damit zusammenhängenden Be stimmungen ertheilt worden. Die Deputation empfiehlt in beidem Bezug den Beitritt- jedoch zu dem Anträge unter Hinzufügung der Worte: „oder die Uebernahme einer Bader- oder Barbier stube" nach: „Baderzunft", indem man sonst glauben könnte, daß ebenerwahnter §. 2 in Betreff der Uebernahme von Bader- und Barbierstuben ferner in Kraft bleiben sollte. . Referent Prinz- Johann: Es umfaßt nämlich dieser Pa ragraph beide Gegenstände, er sagt: „welche eine Bader- oder Barbierstube eigenthümlich erwerben, oder welche als Meister m die Kader-oder Barbierstübe eintretm wollen, müssen sich
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