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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Die unterzeichnete Deputation halt es für angemessen, die geehrte Kammer auf die Erklärung hinzuweisen, welche der bei der jenseitigen Deputationsberathung zugezogene Kömgl. Com- missar schriftlich zu den Acten gegeben, und welche, jedoch nur theilweise, Seite 455 und 456 im Berichte der Deputation der zweiten Kammer enthalten ist; dagegen erlaubt sich sich, das im jenseitigen Berichte Nichtberührte aus der fraglichen Regie rungserklärung im Folgenden wörtlich der geehrten Kammer vorzutragen: „Behaupten endlich die Beschwerdeführer — so heißt es in der erwähnten Erklärung der Staatsregie rung ferner — daß die Beibehaltung der jetzigen Verfassung vortheilhaster für die Stadt sein würde, so kann auf der andern Seite nicht verkannt werden, daß auch die von der Majorität der Stadtverordneten ge wonnene entgegengesetzte Ansicht überwiegende Gründe für sich hat. Die Beschwerdeführer meinen, es sei wün- schenswerth, daß der Stadtrath ein juristisch befähigtes Mitglied in seiner Mitte habe, zumal für die Aufhülfe des wichtigsten Erwerbzweiges des Orts, der Serpen tinsteindrechselei, weil dann die Geschäfte mit mehr Kact und Sicherheit verwaltet würden, und weil für diese Aufhülfe nur ein Mann, dessen ausschließendes Ziel das Wohl der Stadt sei, das Nöthige wirken könne; sie meinen ferner, daß die Collegialverfaffung des Stadtraths mehr Spielraum gewahre, daß ein Stadt verwaltungsrath, wie er ihnen verbleiben würde, Alles, was er thue, nur unterderAegidedesJustizbeam- ten thun dürfe, den das Justizministerium schicke, ohne dabei Rücksicht auf die Specialinteressen der Stadt zu nehmen; sie glauben endlich, daß der finanzielle Zustand nicht als entgegenstehend angesehen werden könne. Allein schon die Erfahrung lehrt im vorliegen den Falle das Gegentheil. Stellt man sich nämlich das Resultat der kommissarischen Erörterungen vor die Au gen, wie sich dasselbe aus den vorgelegenen kommissari schen Acten ergiebt, so wird man hieran kaum zweifeln können, namentlich wenn man sich die Thatsachen ver gegenwärtigt, welche die Kreisdirection in ihrer in Folge dieser Erörterungen erlassenen Verordnung unter nä herer Darlegung des zerrütteten Zustandes, in welchen die Stadtverwaltung und der Haushalt unter dem bis herigen Stadtrath gerathen ist — geltend gemacht hat, um ihre auf Abänderung der Verfassung gerichtete Ent scheidung zu rechtfertigen, und wenn man endlich aus den Berichten des Justizamtes und derAmtshauptmann- schast Bl. 68 und 81 der amtshauptmannschaftlichen Acten Nr. 9, aus den von der Kreisdirectionnach Bl.67 auf den erstem und nach Bl. 96 auf den letztem erlasse nen Verordnungen, so wie aus der nach Bl. 89 gleich zeitig wegen eines außerordentlichen Holzschlages er gangenen Verordnung derselben ersieht, welche gren zenlose Unordnungen und Vernachlässigungen sich die Verwaltung des bisherigen Stadtraths, des in sei ner Mitte befindlich gewesenen juristisch befähigten Mitglieds ungeachtet, schuldig ge macht hat. Aber auch an sich liegt es in der Natur der Sache, daß für eine so kleine Stadt wie Zöblitz, das fast mehr einemDorfe gleicht, die einfachere Verfassung, wie sie das Gesetz vom 7. November 1838 unter Zugrunde legung der Landgemeindeordnung den kleinen Städ ten darbietet, vorzuziehen sei, und dies um so mehr, wenn, wie dies in Zöblitz der Fall ist, dasVerhält- niß des städtischen Haushalts, bei der Höhe der ohne hin unvermeidlichen Anlagen, ein solches ist, daß es dringende Pflicht ist, auf jede mögliche Ersparniß Be dacht zu nehmen. Denn reducirt sich der Geschäfts bereich der städtischen Behörde in einer so kleinen Stadt auf die Verwaltung der communlichen Angelegenheiten, so wird sie so unbedeutend, daß es in der Khat eines ju ristisch befähigten Mitgliedes nicht bedarf, um ihr genü gend vorzustehen. Dies beweist auch die Erfahrung vieler anderer Städte und der vielen Dörfer von weit größerm Umfange. Auch ist um so weniger darauf zu rechnen, daß ein juristisch befähigtes Mitglied von we sentlichem Nutzen dabei sei, als bei der geringen Besol dung, welche gewährt werden kann, einestheils nicht leicht andere, als ganz junge unerfahrene Juristen für solche Stellen zu gewinnen sind, andernthekls solche Mitglieder ihre Aufmerksamkeit hauptsächlich auf Ne bengeschäfte zu richten genöthigt sind, um leben zu kön nen, und daher vom Interesse an den communlichen Angelegenheiten leicht abgezogen werden. Das eigne Beispiel von Zöblitz hat klar bewiesen, wie wenig er sprießlich das juristisch befähigte Mitglied gewesen ist. Glauben aber die Beschwerdeführer, baß es für die Wirksamkeit des Stadtraths wesentlich förderlich sein würde, wenn ihm in Folge dessen, daß ein juristisch be fähigtes Mitglied in seiner Mitte sei, die Polizeiverwal tung ganz oder zum Theil überlassen werde, so dürften sie sich täuschen, abgesehen davon, daß eine Stadt hier durch allein kein-Recht darauf erlangt, daß ihr diesfalls Befugnisse eingeräumt werden, welche sie bisher nicht hatte, und daß es daher vom Ermessen der Regierungs behörde abhängen würde, in wie weit sie dem Stadt- rathe zu Zöblitz eine erweiterte Gewalt einzuräumen für zweckmäßig erachten wolle. Denn je kleiner die Stadt ist, um so schwieriger ist es für die von der Commun ge wählten Mitglieder des Stadtraths, die Polizei auf eine wirksame Weise zu handhaben, weil um so mehr Colli- sionen hemmend in den Weg treten. Im Uebrigen aber ist die Ermangelung eines juristisch befähigten Mitglie des kein Hinderniß, für das allgemeine städtische Wohl und insbesondere für das Gedeihen der Gewerbe, so weit dies überhaupt möglich ist, besorgt und thätig zu sein, was ohnehin weniger Sache der Localpolizei ist. Nicht minder beruht es auf Täuschung, wenn die Beschwerde führer meinen, es würde die durch die Anstellung eines juristisch befähigten Mitgliedes verursachte Mehraus gabe durch die Sporteln gedeckt werden. Schon die Erfahrung hat nach Ausweis der vorgelegenen Com missionsacten gelehrt, daß dies nicht der Fall sei. Auch liegt es in der Sache, daß die Polizeiverwaltung mehr kostet, als sie einbringt. Haben sie endlich die Befürch tung ausgesprochen, daß ein Verwaltungsrath im Sinne des Gesetzes vom 7. November 1838 in seiner Wirksam keit durch das Juftizamt gelähmt sein würde, so erledigt sich solche dadurch von selbst, daß die Landgemeindeord nung die Verwaltung der communlichen Angelegenhei ten im Wesentlichen keiner größer» Beschränkung un terwirft, als die allgemeine Städteordnung, nur daß zunächst dem Justizamte die Aufsicht darüber zustehen wird, und daß demselben jederzeit unbenommen bleibt, Anträge im Interesse der Stadt zu stellen. Im Uebri gen beruht der Unterschied zwischen der allgemeinen Städteordnung und der Landgemeindeordnung im We sentlichen nur darin, daß die Vertretung der Gemeinde
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