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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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in Gemäßheit von §. 36 flg. der Landgemeindeordnung zu reguliren ist, nur daß die Stelle des Gemeindevor standes und des Aeltesten durch den Stadtrath — der auch in Zöblitz bleiben würde — vertreten wird, was wesentlich zur Vereinfachung des Geschäftsganges dient." Die unterzeichnete Deputation, welcher diese von der Staatsregierung entwickelten Gründe hinlänglich begründet er scheinen, muß daher auch hier der geehrten Kammer anrathen, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten, mithin das Seite 464 des jenseitigen Berichts beantragte Gesuch an die Staatsregierung: von der Ausführung obiger Verordnungen in Zöblitz zur Zeit noch abzusehen, abzulehnen. Referent v. Metz sch (bemerkt während des Vorlesens des Berichts zu den Worten: „der fraglichen Regierungserklä rung" auf Seite 605 Zeile d von unten): Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß ich voraussetze, daß die theilweise im jenseitigen Berichte enthalteneRegierungserklärung von den geehrten Mitgliedern der Kammer eingesehen worden ist, da sonst dieser Th eil des Berichts weniger verständlich und ganz abgerissen dastehen würde. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand über diesen Punkt zu sprechen? Prinz Johann: Ich bin mit dem Endresultate, zu wel- .chem die Deputation gelangt ist, vollkommen einverstanden, glaube jedoch, mit der Argumentation, auf welche man sich stützt, nicht ganz überer'nstimmcn zu können, nämlich mit der, welche man aus dem §. 227 und 228 der allgemeinen Städte ordnung ablektet. Ich glaube, daß diese Paragraphen nichts weiter sagen, als daß die Staatsregierung das Recht habe, den Consens der Stadtverordneten zu einem Beschlüsse des Stadt raths, welcher der Zustimmung der Stadtverordneten bedarf, zu suppliren, wenn die Stadtverordneten die Zustimmung ver weigern, ich glaube aber nicht, daß der Consens des Stadtraths supplirt werden kann bei einem Beschlüsse der Stadtverord neten; in dieser Beziehung müßte ich mit dem Gutachten der jenseitigen Deputation übereinstimmen. Dagegen scheint mir die Staatsregierung vollkommen durch die Bestimmung gedeckt zu sein, daß die Landgemeindeordnungin kleinern Städten selbst auf Antrag der Communvertreter eingeführt werden kann. Der Antrag,derz Communvertreter lag hier vor, also, glaube ich, war die Regierung ganz in ihrem Rechte. Im Allgemeinen bin ich der Ansicht, daß für alle kleinern Städte die Landgemeinde ordnung mehr Vorzüge hat, als die Städteordnung, aus dem ganz einfachen Grunde, weil das ganze Verfahren nach der Landgemeindeordnung ein einfacheres und daher weniger kost spielig ist. Staatsminister v. Falkenstein: Ueberdie Gründe, aus Welchen sich die Negierung veranlaßt gesehen hat, die Entschlie ßung zu fassen, wie sie in der rm Deputationsberichte mitge- theilren Regierungserklärung naher motivirt worden ist, glaube ich hier hinweggehen zu können, weil sie in der angeführten Aus einandersetzung und in der zweiten Kammer ebenfalls dargelegt worden sind. Daß das Ministerium dazu befugt, — schon durch das Oberaufsichtsrecht dazu befugt war, nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmung die Landgemeindeordnung an die Stelle der Städteordnung einzuführen, ist auch jetzt nicht be zweifelt worden; nur darüber wurde von Sr. Königl. Hoheit ein Zweifel geäußert, ob die §§. 227 und 228 der allgemeinen Städteordnung hier er'nschlagen. Allein eben deshalb, weil das Ministerium vielfache Gründe in vorliegendem Falle für sich hatte, diese Maaßregel zu ergreifen, glaube ich kaum, daß es nothwendig sei, näher auf diese Paragraphen einzugehen. An und für sich muß aber das Ministerium dabei stehen bleiben, daß dann, wenn es sich darum handelt, Differenzen zu schlichten, welche zwischen den Stadtverordneten und dem Stadtrathe ent standen sind, zumal in Angelegenheiten, wobei der Stadtrath mehr oder weniger selbst Partei oder wenigstens betheiligt ist — was der Fall ist, wenn statt der Städteordnung die Land gemeindeordnung eingeführt werden soll—daß in einem solchen Falle das Ministerium nach diesen Bestimmungen der allge meinen Städteordnung, wenn sie auch nicht speciell den Fall bezeichnen, doch jedenfalls nach dem Geiste der Städreordnung sich vollkommen für befugt halten muß, solche Differenzen zu schlichten. Darüber aber, daß für solche kleinere Städte wie Zöblitz dieLandgemeindeordnung jedenfalls viel vorzüglicher ist, zumal in Verbindung damit, daß es ja unbenommen ist, die städtischen Angelegenheiter solcher kleinern Städte mit Rücksicht auf die Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung zuregu- ü'ren, darüber kann man um so weniger zweifelhaft sein, wenn man die Erfahrungen erwägt, welche in einzelnen kleinern Orten in dieserBeziehung gemacht worden sind, aus welchen sich deut lich herausstellt, daß — was auch ganz natürlich ist—dieCom- munen genöthigt sind, oder sich wenigstens genöthigt glauben, an die Spitze der Verwaltung noch nicht in der Verwaltung er fahrene, jüngere Juristen zu stellen, die dann natürlicherweise, um nur ein anständiges Leben führen zu können, indieNoth- wendigkeit versetzt sind, sich der juristischen Praxis hinzugeben, und daher die Verwaltung als eine Nebensache zu betrachten, oder doch wenigstens die Verwaltung nicht in dem Sinne zu führen, in welchem die Communen es wünschen müßten. Aus diesem^Grunde vorzugsweise, und mit Rücksicht auf die eigen- thümlichen Verhältnisse der Stadt Zöblitz bei weitem mehr, als auf den Beschluß der Majorität der Stadtverordneten gestützt, hat sich das Ministerium bewogen gefunden, diesen Beschluß zu fassen, und ist noch diesen Augenblick überzeugt, daß die Ein führung der Landgemeindeordnung zum Wohle der Stadt ge reichen werde, deren Verwaltungswesen bis jetzt kein erfreuliches Resultat in Folge der eingeführten Städteordnung gegeben hatte. Bürgermeister Gottschald: Rücksichtlich der von Sr. Königl. Hoheit angeregten Frage, glaube ich, sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich der erste Fall ist der, wo der Stadtrath einen Beschluß faßt, der der Zustimmung der Gemeindevertreter
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