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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Zu Lösung dieser allerdings sehr schwierigen Aufgabe hat die gedachte Deputation insbesondere rücksichtlich der Befriedi gung der Berechtigten von der Landrentenbank es angemessen «rächtet, diejenigen Gegenstände, welche der Ablösung nach dem Gesetze vom 17. Marz 1832 unterliegen, von denjenigen zu trennen, welche nach den beiden andern, gegenwärtig der Ständeversammlung vorliegenden, einige nachträgliche Bestim mungen zum Ablösungsaesetz und die auf die Schutzunterthä- nigkeit gegründeten Abentrichtungen betreffenden Gesetzent würfen zur Ablösung kommen werden, und demgemäß folgende Vorschläge gemacht: (ek. Deputationsbericht der zweiten Kammer, Beilage zur M. Abtheilung 3. Sammlung S. 322.). 1. In Betreff der Gegenstände, welche der Ablösung nach dem Gesetze vom 17. März 1832 unterliegen, a) die durch die Verordnungen vom 9. März 1837 und vom 22. December 1842 den Verpflichteten zugestan- dene Berechtigung der Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank hinsichtlich aller der Renten, welche spätestens mit dem Termine des 1. April 1851 für die Bank zu laufen beginnen, in allen ihren Bestimmungen auch ferner aufrecht zu erhalten, d) für den Fall aber, wenn der Berechtigte die sofortige Annahme von Rentenbriefen ablehnt, der Landrenten bankverwaltung allein die Bestimmung darüber vorzu behalten, von welchem Zeitpunkte an und, nach Befinden, in welcher Zeit- und Reihefolge die wirkliche Ueber- nahme der Renten auf die Bank und die davon abhän gige Creirung von Landrentenbriefen und die Gewäh rung von Baarzahlung an den Berechtigten zu erfolgen habe, indem bis dahin von den Verpflichteten selbst die Renten an die Berechtigten zu entrichten sein würden, so wie c) die wirkliche Uebernahrne der Renten auf die Bank spätestens mit dem 1. October 1851 in Wirkung tre ten zu lassen; in Betreff der Ablösungsgegenstände, welche nach beiden vor erwähnten Gesetzvorlagen geregelt werden sollen, falls der Verpflichtete auf die Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank anträgt, dem Berechtigten nicht die Wahl zwischen Annahme von Rentenbriefen oder Baarzah lung zu überlassen, sondern, ohne Vergütung einer Cours differenz, demselben Landrentenbriefe nach dem Nennwerthe von der Bank zu gewähren. Hinsichtlich der betreffenden Motive verweist man auf den jenseitigen Deputationsbericht S. 323. Mit diesen Ansichten und Vorschlägen haben sich auch die von der jenseitigen Deputation zugezogenen Regierungscom- miffarien einverstanden erklärt, demzufolge eine denselben entsprechende Abänderung der ursprünglichen §§. 3, 4 und 5 des Gesetzentwurfs selbst entworfen und m bestimmter Fassung vorgelegt, so daß die letztere gegenwärtig als integrirender Theil des Gesetzentwurfs zu betrachten und in Berathung zu ziehen ist. Es wendet sich nunmehr die unterzeichnete Deputation zur Begutachtung der einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs und wird dabei um so mehr auf wenige Bemerkungen sich be schränken können, als sie schon im voraus ihre Beistimmung zu den vorstehend entwickelten Ansichten der jenseitigen Deputa tion, welche durchgängig, und zwar größtenteils einstimmig auch von der zweiten Kammer angenommen worden sind, er klärt und bereits im Eingänge dieses Berichts fürtdie Zweck mäßigkeit und Annahme des Gesetzentwurfs im Allgemeinen sich ausgesprochen hat. Zu den 1 und 2 hat man etwas weiter nicht zu bemerken, als daß im tz. 1, wie bereits oben erwähnt ist, zufolge ministerieller Erklärung der Schlußtermin der Landrentenbank nunmehr auf den 1. April 1851 festgestellt wordenfist. Hiermit, wie überhaupt mit den Bestim mungen beider Paragraphen vollkommen einverstanden, em pfiehlt die Deputation deren Annahme. An die Stelle der in dem Gesetzentwürfe früher enthaltenen §§.3—5 treten nunmehr die vorerwähnten, von den Herren Regierungscommissarien vorgelegten Bestimmungen: 3- „Ablösungsrenten, welche von den Rentepflichtigen vor Ablauf der durch die Verordnung vom 22. Decem ber 1842 bestimmten, am 31. December 1845 zu Ende gegangenen Frist auf die Landrentenbank überwiesen worden sind und für diese vom 1. April 1846 auch wirk lich zu laufen beginnen können, sind entweder sofort von diesem Termine an, oder, dafern der Berechtigte vermöge der ihm nach Z. 20 der Verordnung vom 9. März 1837 zustehenden Wahl Baarzahlung verlangt und die Landrentenbankverwaltung von der ihr solchen falls freistehenden halbjährigen Kündigungsfrist Ge brauch machen will, vom 1. October 1846 an auf die Landrentenbank zu übernehmen. Auf Renten aber, wegen derenUeberweisung dieBer- pflichteten zwar die oberwähnte Frist innegehalten ha ben, welche jedoch aus irgend einem Grunde noch nicht vom 1. April 1846 für die Bank zu laufen beginnen können, kommen lediglich die Bestimmungen H. 4 zur Anwendung. §.4. Es soll nämlich zwar auch noch fernerhin den Rente pflichtigen freistehen, auf Uebernahme ihrer Ablösungs renten auf die Landrentenbank anzutragen. Es tritt aber dabei nicht nur die §. 1 im Allgemeinen ausgespro- cheneVoraussetzung ein, daß die Renten nicht von einem spätem Termine, als vom 1.April1851 an für dieBank zu laufen beginnen können, sondern es bleibt auch, da fern derBerechtigte dieAnnahme von Landrentenbriefen verweigert und vielmehr nach §. 20 der Verordnung vom 9. März 1837, als wobei es in so weit auch ferner hin bewenden soll, auf Baarzahlung besteht, lediglich derLandrentenbankverwaltung die Bestimmung darüber Vorbehalten, von welchem Zeitpunkte an und, nach Be finden, in welcher Zeit- und Reihefolge die wirkliche Uebernahme der Renten auf die Bank und die davon abhängige Creirung von Landrentenbriefen, unter Ge währung von Baarzahlung zu erfolgen habe. Bis zum Eintritt dieses Zeitpunkts, der jedoch in keinem Falle spater, als auf den 1. October 1851 bestimmt werden wird, sind die betreffenden Renten von den Verpflichte ten an den Berechtigten unmittelbar abzuentrichten.
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