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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Bezug auf die Benutzung der Landrentenbank auch noch über den bei der letztenBerathung beschlossenen Präclusivtermin hin aus bis zum endlichen Schlüsse der Bank fortbestehm. Dies sind eigentlich die beiden Hauptfragen, die das ganze Gesetz um faßt, und ich erlaube mir deshalb, den Antrag zu stellen, daß in vorliegender Beziehung die allgemeine Debatte mit der beson der» verbunden werde. In so fern dieser Antrag genehmigt würde, dürfte ich mir wohl erlauben, den ganzen Gesetzentwurf Und den ganzen Deputationsbericht im Zusammenhänge vorzu tragen. Präsident v. Carlowitz: Ich selbst habe kein Beden ken dagegen, und wenn von der Kammer nichts dagegen erin nert wird, fo würde ich die Zustimmung zu dem Vorschläge des Referenten voraussetzen können. Referent v. Crusius: Ist das der Fall, so würde ich mir erlauben, wenigstens die beiden ersten Paragraphen zusammen zunehmen, weil sie sich auf die erste Hauptfrage beziehen. Won der Ueberweisung an die Landrentenbank sollen alle solche Äblösungsrenten, welche von einem spätem Termine, als vom 1. April des Jahres Eintausend achthundert und Neun und Vierzig fürdieBank zu laufen anfangen würden, dergestalt ausgeschlos sen sein, daß in Betreff derselben die, nach den Bestimmungen §. 37 des Äblösungsgesetzes, §. 24 des Gesetzes voM 14. Juni 1834 und §. 50 des Gesetzes vom 27. März 1838, dem Berech tigten züstehende Wahl zwischen der Annahme von Rentenbrie fen und unmittelbarer Erhebung der Renten von den Verpflich teten wegfällt, vielmehr letztere unbedingt Platz greift. (Die Motive hierzu s. in Nr. 34 der Mittheil, zweiter Kammer S. 888 flg.) Referent 0. Crusius: Ich habe schon im ersten Abschnitte des Deputationsberichts erwähnt, daß dieser Termin von Sei ten der.Königl. Herren Commiffarien bei der Verhandlung in der zweiten Kammer, in Anerkennung des Bedürfnisses, für die neu entstehenden Renten eine etwas ausgedehntere Frist zu er langen, bis zum 1. April 1851 hinausgeschoben worden ist. §. 2. Diese Ausschließung findet statt ohne Unterschied verur sachen, weshalb eine an die Landrentenbank zu überweisende Rente nicht längstens von obgedachtem Termine an für deren Rechnung zu laufen beginnen könnte, so wie ohne Unterschied der Zeit des Abschlusses und der Bestätigung der Receffe, durch welche die Renten festgeftellt worden sind. (Die Motive hierzu s. in Nr. 34 der Mittheil, zweiter Kammer S. 901 flg.) Referentv. Crusius: Es würde doch vorzuziehen sein, wenn ich den ganzen Gesetzentwurf vorlese, denn von 3 an hat er durch den Beschluß der zweiten Kammer und durch die zu Grunde gelegte neue Gesetzvorlage eine wesentliche Verän derung erlitten. Es wird daher angentessener sein, wenn ich ihn gleich im Zusammenhänge vorlest, da darauf später wohl kaum zurückzukommen ist. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: Es wird nicht nöthig sein, die ursprünglichen 3 vorzulesen. Referent v. Crusius: Es wird allerdings nicht nöthig sein, und ich würde daher, wenn es mir gestattet würde- zum Deputationsbericht sc gleich übergeh en. Hat nun zwar der Gesetzentwurf in dieser Beziehung auch in der zweiten Kammer Anerkennung gefunden, so ist dies doch, — wie bereits ebenfalls im Vorberichte der Deputation bemerkt worden, — nicht der Fall gewesen in Betreff derjenigen Bestim mung, nach welcher die den Verpflichteten durch Verordnung vom 9. März 1837 zugestandene Befugniß der Ueberweisung der auf ihre Grundstücke gelegten Ablösnngsrenten an die Land rentenbank mit Ablauf des Jahres 1845 wiederum erlöschen sollte. Dieser Bestimmung liegt die Absicht zu Grunde, denjeni gen Störungen und Verlusten vorzubeugen, welchen die Land rentenbank bei dem jetzt gedrückten Course der Rentenbriefe durch die in nurgedachter Verordnung sowohl den Rentepflichti gen, als Berechtigten zugestandenen Befugnisse aüsgesetzt ist. Bekanntlich hat nämlich diese Verordnung zugleich mit dem den Verpflichteten zugestandenen Rechte, ihre Renten be hufs allmäliger Tilgung an die Rentenbank überweisen zu dürfen, auch den Berechtigten gestattet, in den Fällen, wo die Verpflichteten dieVermittelungderLandrentenbankinAnspruch nehmen, statt der Rentenbriefe die baare Auszahlung des Ca- pitalbetrags derselben von der Bank zu verlangen. Da aber die letztere zu dergleichen Capitalzahlungen keine andern Mit tel besitzt, als welche sie durch den Verkauf der betreffenden Ren tenbriefe erlangt, so muß sie, in so fern hierbei der Nominal werth dieser Papiere nicht erreicht wird, Verluste erleiden, deren störende Rückwirkung auf die vom Staate garüntirte planmäßige Amortisation der Nentenschuld nur durch Opfer der Staatscasse verhütet werden kann. Wie wenig man nun auch bei den Verhandlungen iü der zweiten Kammer verkennen mochte, daß die nurerwähnteN Be fugnisse sowohl der Verpflichteten, als der Berechtigten aus Rücksicht auf Schonung der Staatscasse um so mehr gewissen Beschränkungen unterliegen müßten, als durch die der jetzigen Ständeversammlung vdrliegenden Gesetzentwürfe die Zahl der Ablösungsgegenständesehrvermehrt, daher auch die derStaats casse drohenden Verluste bedeutend vergrößert werden, so tzyi man sich doch damit nicht einverstanden, daß in's künftige die Verpflichteten von den Vortheilen der Landrentenbank, rück sichtlich aller zufolge des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 auf ihre Grundstücke gelegten und erst nach dem 1. April 1846 zu laufen beginnenden Renten theils gänzlich ausgeschlossen^ theils von der Convenienz der Berechtigten, je nachdem von denselben Rentenbriefe angenommen oder Baarzahlungen ver langt worden, abhängig werden sollen. Man wünschte daher angelegentlichst, daß es möglich werde, einerseits den Verpflich teten die zeither zugestandenen Vergünstigungen bis zum end lichen Schlüsse der Landrentenbank offen zu erhalten, anderer seits aber auch die Staatscasse vor allzu großen, zur Zeit noch unberechenbaren Opfern zu schützen, und beauftragte demnach die jenseitige erste Deputation, einen Ausweg zu Ausgleichung des Conflitts der hierbei sich entgegenstehenden Interessen zu suchen und bezügliche Vorschläge zu Machen.
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