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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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und ich thue es deshalb, um die Stimmung im Allgemeinen zu bezeichnen, in welcher ich über das Vorliegende Gesetz ur- theile. Ich muß also erklären, daß ich §. 5 dieses Gesetzes nicht annehmen kann, und daß, sollte er von der Kammer an genommen werden,ich mich dann genöthigt sehen würde, gegen das ganze Gesetz zu stimmen. Es thut mir in der Khat leid, einem Gesetze, welches die Staatsregierung vorlegt, Wider spruch entgegenzusetzen, weil ich auch nicht im mindesten der rechtlichen Gesinnung, von welcher die Staatsregierung aus geht, und welche wohl Niemand mehr anerkennen kann, als ich, zu nahe treten möchte. Auf der andern Seite aber kann ich nicht leugnen, daß ein Unrecht, sei es auch nicht im ent ferntesten beabsichtigt, mir so unangenehm und so unerträglich ist, daß ich wenigstens zu demselben meine Zustimmung nicht geben kann. Ich kann mich demselben nothgedrungen unter werfen, kann es leiden und dulden, aber nun und nimmermehr werde ich Ja dazu sagen. Ich habe, als ich das Gesetz, einige nachträgliche Bestimmungen zu dem Ablösungsgesetz betreffend, vortrug, erklärt, daß ich mich den Bestimmungen dieses Ge setzes unterwürfe, daß ich es annehme, aber nur aus dem Grunde, weil ich sah, daß die Majorität der Kammer, daß die andere Kammer das Gesetz wünschte, und weil ich von meinem Widerspruche gegen das Gesetz irgend einen Erfolg durchaus nicht erwarten konnte. Ich kann mich auch allenfalls bei jenem Gesetze eher beruhigen, weil, so unangenehm mir auch die Ablösung des Lehngeldes auf einseitigen Antrag ist, ich doch zugeben muß, daß es mindestens im Ganzen nicht hauptsäch lich von den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes von 1832 abweicht. Ich wiederhole, um es kurz zu machen, ich stimme dem ersten Gesetze bei, allein ich kann dem jetzigen Gesetze, wenn §. 5 durchgehen sollte, nicht beistimmen, und zwar aus dem einfachen Grunde: Bewilligt man einmal dem Be rechtigten zu seiner Entschädigung eineSumme, bestehe sie in einem Capital, oder in einer fortlau fenden jährlichen Rente, so muß man auch das Be willigte ungekürzt auszahlen, man muß dann von dem, was rechtlich zugesprochen ist, nicht wieder einen neuen Abzug machen. Sie werden sich alle erinnern, meine Herren, daß das Gesetz von 1832, wie schon der Herr Staatsminister zu erwähnen die Güte hatte, blos dem Berechtigten das Recht gab, seine Rente auf die Landrentenbank zu überweisen. Es sollte dieses ein Recht sein, und eine allerdings große Vergün stigung, wofür er sich einen Abzug von U Procent gefallen ließ, um dafür den großen Vortheil zu genießen, das Capital auf einmal zu empfangen, und von den vielleicht unsichern und in Rest verbleibenden Zahlungen des Verpflichteten nicht mehr abhängig zu sein. Dafür konnte er sich wohl U Pro cent von der ihm zukommenden Rente abziehen lassen, beson ders da es nur von seinem freien Willen abhing, ob er die Überweisung an die Landrentenbank beantragen wollte. Wenn durch das Gesetz von 1832 diese Gunst blos dem Berechtigten zu Kheil wurde, so ging hierin das Gesetz von 1837, wie bereits erwähnt worden ist, einen Schritt weiter, denn es wollte auch den Verpflichteten dieser Vergünstigung theilhastig machen. Natürlich bestimmte man aber auch, daß, wenn der Verpflichtete die Rente auf die Landrenten bank überwies, der Berechtigte sich dieses nur dann ge fallen zu lassen brauchte, wenn er von der Landrentenbank baare Zahlung empfing. Hierdurch hatte das Gesetz das Recht des Berechtigten nicht im mindesten verletzt. Nun will man aber noch einen Schritt weiter gehen; allein hiermit verläßt man den Weg und Standpunkt der Gerechtigkeit und Gleich heit, denn diesen Fortschritt macht man blos zum Nachtheil der Berechtigten allein. Ich erwähne das ausdrücklich in Erwi derung auf eine Aeußerung, Vie wir vor einigen Sitzungen bei Berathung des Gesetzes über nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze von Seiten der hohen Staatsregierung gehört haben, wo uns mit warnender Stimme zugerufsn wurde, wir möchten an dem Ablösungsgesetze von 1832 ja nichts andern, es sei ein voll m« tsagsro. Das Ablösungsgesetz von 1832 sei mit gleicher Unverbrüchlichkeit und Unveränderlichkeit verab schiedet worden, wie die Berfassungsurkunde von 1831. Die Stände möchten ja nicht daran rütteln, es könne dieses sehr nachtheilige Consequenzen herbeiführen. Ja ich erinnere mich sehr wohl, daß 1831 das Ablösungsgesetz der Staatsregierung mit der Bitte und dem festen und vollen Vertrauen übergeben wurde, daß daran nichts geändert werden mochte, weil aller dings die Stände bei Verabschiedung dieses Gesetzes befürchte ten, daß bei der neu eintretenden Ordnung der Dinge ihre mühsam erhaltenen Rechte aufs neue in Frage gestellt und zu ihrem Nachtheile verkürzt und abgeändert werden möchten. Al lein wenn man an dem Gesetze von 1832 nichts ändern wollte und nichts andern durfte, so durste man auch den Schritt nicht thun, welchen das Gesetz über die nachträglichen Bestimmungen zum Ablösungsgesetz und das heute vorliegende Gesetz gethan hat. Man durfte die Ablösung auf einseitigen Antrag nicht zulassen. Inzwischen das will ich noch allenfalls zugeben, weil in Z.SO Vorbehalten ist, die Ablösung der Lehnwaare auch vom einseitigen Anträge abhängig zu machen. Allein daß man auch die Bestimmung aufgiebt, daß es blos dem Berech tigten überlassen sein sollte, seineRenteaufdieLandrentenbank zu verweisen, ohne ihm zum Ersatz die Ablösungssuckme m baarem Gelde zuzugestehen, finde ich nicht recht, und finde es mit derBemerkung, dicunsentgegengehalten wurde, inWider- spruch. Doch lasse ich das jetzt dahingestellt, und will auf diese Beschwerde nicht weiter eingehen, sondern nun zum Gegen stände zurückkehren. Man rathet uns an, wir möchten diese sogenannte Entschädigung in Landrentenbriefen annehmen. Man machte einen Unterschied zwischen den altem Ablösungen, hinsichtlich welcher die bisherigen Bestimmungen beibehalten werden sollen, und zwischen den neuen Ablösungen in Folge desGesetzes,einigenachtraglicheBestimmungen zum Ablösungs gesetze betreffend. Den altem Ablösungen laßt man die frü here Gerechtigkeit unverkürzt widerfahren, die spätem Ablösun gen sollen ungünstiger gestellt werden. Die Deputationen, welche den Gesetzentwurf begutachtet haben, sind hierin härter,
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