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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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drei, später für sechs und endlich für neun Zähre die Verpflich tung, statt dieser Landrentenbriefe auf Verlangen Baarzah lung zu gewähren. Die Ablösungen aus dem Gesetze von 1832, wohin aber die Lehngelder nicht gehören, weil die Ablösung der selben nicht auf einseitigen Antrag, sondern nur mit Ueberein- stimmung beider Lheile stattsinden sollte, sind noch nicht voll ständig geschlossen, und es schien daher der Regierung, zumal gegen ein Aufhören dieses Rechts für die Verpflichteten große Einwendungen erhoben wurden, angemessen, es wenigstens in dieser Hinsicht bei der bisherigen Bestimmung zu lassen, jedoch mit der Modifikation, daß die Regierung nicht gehalten sei, so fort die Renten zu übernehmen, und dafür nach Befinden Baar zahlung zu leisten, sondern daß ein Zeitraum von fünf Jahren gewährt werde, um die Zahlungen in den verschiedenen Termi nen zu leisten. Anders stand die Sache freilich in Hinsicht auf die Leistungen, die erst jetzt auf einseitigen Antrag zur Ablösung gelangen sollen, und da es das Ministerium auf seine Verant wortlichkeit nicht nehmen konnte, auch in Beziehung auf die aus dem Lehngeldergesetz resultirenden Renten eine solche Ver pflichtung zu übernehmen, so kann es freilich nichts Anderes sa gen, als: soll die Sache jetzt zu Stande kommen, soll sie nicht weiter hinausgeschoben werden, so bleibt kein anderer Ausweg übrig, als derjenige, welcher in §. 5 niedergelegt ist, nämlich daß der Berechtigte sich anheischig mache, in jedem Falle Land rentenbriefe zu nehmen. Es ist nicht zu verkennen, daß mit die ser Verpflichtung auch ein Opfer verbunden ist, da der Berech tigte Landrentenbriefe pari annehmen muß und also den Cours verlust erleidet, sobald er in der Lage ist, die Landrentenbriefe jetzt zu verkaufen. Won einer eigentlichen Rechtsverletzung kann aber hierbei nicht die Rede sein, denn die Regierung erkennt voll ständig an, daß es ein Opfer ist, welches der Sache gebracht wird, um sie jetzt zu Stande zu bringen. Das Opfer stellt sich aber, wenn man die Sache praktisch nimmt, wenigstens in den meisten Fällen nicht so groß dar, als es auf den ersten Anblick erscheint ; denn unzweifelhaft sind unter zehn Fällen neun, wo die Landrentenbriefe nicht sofort in die Hände der Besitzer ge langen. Wird dafür baares Geld gegeben, so wird dieses baare Geld deponirt, während, wenn Landrentenbriefe hingelegt wer den, die Zinsen von dem Tage an laufen, und wenn man den Geschäftsgang in dieser Beziehung kennt, so wird man zuge ben müssen, daß sehr leicht dabei ein Verlust von 1,2,3 Pro cent an Zinsen entstehen kann. Ich bekenne es, daß es dem Ministerium unangenehm ist, gerade in dieser Angelegenheit der geehrten Kammer nicht mit der Erklärung entgegenkommen zu können, daß ähnliche Bestimmungen, wie sie in den frühem Paragraphen enthalten sind, auch hier getroffen werden sollen. Das Ministerium hat aber doch auch seinerseits die Verpflich tung, die geehrte Kammer nicht zu einem Beschlüsse zu veran lassen, der möglicherweise Finanzverlegenheiten herbeiführen und den Staatscredit gefährden« kann. Wird das fragliche Opfer nicht gebracht, so muß man freilich ein Zustandekommen dieser Gesetze beim jetzigen Landtage bezweifeln. Es kommt dabei immer allein auf die Frage an: hält man es überhaupt für Wünschenswerth, Conflicte, welche zeitherzwischenden Lehn geldberechtigten und Verpflichteten entstanden, sobald als mög lich zu beseitigen? v. Welck: Ich kann nicht leugnen, daß die Worte, durch die der geehrte Herr Referent den Inhalt der fraglichen Be stimmung zu motiviren suchte, mich auf unangenehme Art berührt haben. Ich wünschte, der Referent hätte die Sache bei ihrem wahren Namen genannt, und hätte gesagt, daß die Bestimmung, wie sie in §. 3 enthalten ist, nichts Anderes ist, als ein neues Opfer, welches uns hier zugemuthet wird. Ich wünschte sehr, daß man uns wenigstens die Genugthuung ließe und uns das Anerkenntniß nicht versagte, daß die säch sischen Rittergutsbesitzer gern bereit sind, und seit 15 Jahren es fortwährend gewesen sind, Opfer zu bringen, wenn sie von Seiten der Staatsregierung als dem Wohle des Landes ent sprechend und nöthig gefordert werden. Aber man suche nicht, um die Sache einigermaaßen zu rechtfertigen, ein Recht, welches selbst von der Staatsregierung als unbestritten aner kannt worden ist, als ein schwankendes und zweifelhaftes dar zustellen. Ich glaube dagegen, daß wir die Erklärung, welche eben aus dem Munde des Herrn Staatsministers in dieser Beziehung hervorgegangen ist, nur mit dem aufrichtigsten Danke anerkennen können. Referent v. Crusius: Ich muß von dem geehrten Red ner, der zuletzt sprach, gänzlich mißverstanden worden sein, wenn er mir den Vorwurf macht, als habe ich diese Bestim mung nicht als ein Opfer dargestellt. Ich habe im Gegen- theil meine Erläuterung mit derBemerkung eröffnet, eS unter liege auch nicht dem leisesten Zweifel, daß das Lehngeld, wo es einmal hergebracht ist, vollkommen auf rechtlichem Grunde basirt sei. Ich habe vielmehr nur in der weitern Deduktion ausführlich darzustellen mich bemüht, daß das Opfer, wie groß es auch im Augenblicke erscheint, doch bei Zergliederung der Sache, wie sie sich gegenwärtig verhält, minder groß und drückend sein dürfte, als es im ersten Augenblick erscheint. Ich bin also mit dem geehrten Redner vollständig einverstanden, daß die Befugnisse, Lehngelder zu fordern, auf rechtlicher Basis beruhen; daß es aber sowohl im allgemeinen, als in dem Particularintereffe der Betheiligten rathsam und wünschens wert!) erscheine, ein Opfer im gegenwärtigen Augenblicke nicht zu scheuen, um das Zustandekommen der Gesetze, deren Er scheinen in vielfacher Beziehung wünschenswerth ist, nicht zu hindern. Vicepräsident v. Friesen: Da die Berathung einmal auf das Specielle eingegangen ist, so wird die geehrte Kammer erlauben, daß ich jetzt schon die Bemerkungen voranschicke, die nur auf einen besonder« Paragraphen gerichtet sind, und na mentlich hlos auf §. 5 sich beziehen. Ich thue es um so mehr als die Staatsregierung erklärt hat, daß, wenn Z. 5 in der von ihr vorgelegtenWeise nicht angenommen werden sollte, sie auch nicht zu §. 3 und 4 ihre Zustimmung würde geben können,
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