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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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sicht des Kultusministeriums nicht rheilte, so legte sie den Stän den'von 18ZK einDecret vor, in welchem sie in der Absicht, jenen den zehntberechtkgtm Geistlichen und Lehrern drohenden Ver lusten vorzubeugen, den Vorschlag machte: daß bei Ablösungen von Walzen und Korn für den Scheffel — 8 Gr. —, von Gerste und Hafer für den Scheffel — 4 Gr. — den Berechtigten aus der Staatscasse vergütet und alle Ablöfungscapitalien bei dem Kultusministerium eingezahlt und von diesem den Betheiligten mit 4 Procent verzinset werden möchten. Wahrend aber dieser Vorschlag von der zweiten Kammer imWesentlichen mit großer Stimmenmehrheit genehmigt wurde, fand ihn die erste Kammer hauptsächlich aus dem doppelten Grunde bedenklich: weil die Geistlichen durch den beantragten Zuschuß bei Kornpreisen über 3 Lhlr. nicht vollständig entschädigt sein und weil der Staats casse durch Uebernahme jenes Zuschusses eine neue bedeutende Ausgabe dauernd zugezogen werden würde. Die erste Kammer verwarf daher den Regierungsvorschlag und that dafür einen andern, welcher dahin ging: daß zwar alle vom Felde unmittel bar zu erhebende Naturalzehnten der Geistlichen und Schul lehrer auf einseitigen Antrag in Sackzehnten sollten verwandelt werden können, der letztere aber der Ablösung auf einseitigen Antrag nicht mehr unterliegen sollte, und daß zugleich den jenigen Berechtigten, bei welchen bis dahin bereits"Ablösung erfolgt wäre, zu dem ermittelten Werthe ihrer Getreidezinsen ein Zuschuß von — 8 Gr. — für den Scheffel Warzen, Roggen oder Haidekorn, und von — 4 Gr. — für den Scheffel Gerste oder Hafer im Wierzehnthalerfuße aus der Staatscasse gewährt werden sollte, in so weit der dadurch erhöhte Betrag der Rente 4 Thlr. — — für den Scheffel Waizen, 3 - - - Roggen oderHaidekorn, 2 . - - Gerste, 1 -I2gr.- - - Hafer im 20 Guldenfuße nicht überstiege. Diesen Vorschlag, welcher bei der erstenKammerfast einstimmige Annahme gefunden hatte, machte darauf die Staatsregkerung zu dem ihrigen, empfahl ihn der zweiten Kammer zur gleichmäßigen Annahme, und diese trat demselben nach eingetretenem Vereinigungsverfahren ebenfalls bei; worauf denn in Gemäßheit dieser Beschlüsse das Gesetz vom 14. Juli 1840 erschien. Schon am darauf folgenden Landtage 18EZ- kamen zahl reiche Petitionen von Zehntpflichtigen um Aufhebung des vor gedachten Gesetzes ein, auf welche jedoch in beiden Kammern ab fälliger Beschluß gefaßt wurde, nachdem namentlich die dritte Deputation der ersten Kammer, welche mit der Berichterstat tung über den Gegenstand beauftragt worden war, außer den Gründen, welche früher schon in der ersten Kammer gegen die Ablösung der geistlichen Zehnten geltend gemacht worden wa ren, noch besonders hervorgehoben hatte, daß man gegen einen der ersten Grundsätze der Gesetzgebungspolitik, die Consequenz, verstoßen, ja die Gesetzgebung fast zum Spielwerk herabwürdigen würde, wenn man die erst im Jahre 1840 beschlossene Beschrän kung des Ablösungsgesetzes von 1832 schon wieder aufheben wollte, und daß namentlich die erste Kammer, welche durch ihren Antrag das Gesetz vom 14. Juli 1840 erst hervorgerufen habe, sich wohl nicht bewogen finden könne, auf dessen Wiederaufhe bung anzutragen, da immittelst veränderte Umstände, welche ei nen solchen Antrag rechtfertigen könnten, nicht eingetreten seien. Nachdem nun bei gegenwärtigem Landtage die oberwähn ten Petitionen den Antrag aufWiederherstellungdes Ablösungs gesetzes hinsichtlich der geistlichen Zehnten erneuert haben, ist der Gegenstand zuerst von der dritten Deputation der zweitenKam- mer begutachtet worden, und es hat sich diese Seite 122 ihres Berichts, aus den ebendaselbst angeführten Gründen, auch die- ses Mal, wie es bei vorigem Landtage von beiden Kammern ge- schehen war, gegen eine Ablösung der besagten Zehnten nach den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes ausgesprochen. Auf der andern Seite hat es derselben aber geschienen, als ob die durch das Gesetz vvm 14. Juli 1840 dargebotene Möglichkeit einer freien Vereinigung über dergleichen Ablösungen zu sehr und mehr von dem Ermessen der odern geistlichen Behörde ab hängig sei, als Regierung und Stände bei der über dieses Ge setz getroffenen Vereinbarung beabsichtigt haben; und hierdurch hat sich dieselbe bewogen gefunden, ihrer Kammer Seite 136 folgende an die Staatsregierung zu richtende Anträge zur An nahme zu empfehlen: 1) die Ablösung des den Geistlichen und Schullehrern zu entrichtenden Sackzehnten auch auf einseitigen Antrag zu gestatten, dergestalt, daß bei dessen Ablösung die im Gesetze vom 14. Juli 1840 Z. 8 bestimmten Normal preise zum Anhalt genommen werden, der Verpflichtete dabei entweder die danach festgestellte Rente oder das dafür nach 25fachem Betrage zu berechnende Capital gewähre, auch jene Rente den Nutznießern der Pfarr- und Schullehne fortdauernd ungekürzt verabreicht, die eingezahlten Capitalien.bei der Casse des Ministe- . riums des Kultus und öffentlichen Unterrichts verwaltet und bei der'Ablösung selbst ein kostspieliges, namentlich zum Nachtheil der Kirchenärarien und Gemeinden ge reichendes Verfahren vermieden werde; und , 2) hierüber, unter Aufhebung der diesen Anträgen entge genstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1840, wo möglich noch der jetzigen Ständeversammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen. Als bei der zweiten Kammer in deren Sitzung vom 12. Mai d. I. die Sache zur Berathung kam, stellte der Abgeord nete Haden den Antrag, daß aus obigem ersten Punkte des De putationsvorschlags die Worte: „der Verpflichtete verabreicht" ausfallen und dafür gesetzt werden möge: „der Berechtigte dagegen bei Ueberweisung der Renten zur Landrentenbankzu Annahme von Landrentenbriefen nach ihrem Nennwerthe verbunden ist." Die Kammer nahm aber bei der Abstimmung den Kheil des Deputationsvorschlags, welcher durch denHaden'schenAn trag beseitigt werden sollte, gegen 24 Stimmen, die übrigen Theile des erster» fast einstimmig und hiernächst noch einen von dem Abgeordneten Stockmann eingebrachten Antrag: Die Kammer wolle im Vereine mit der ersten Kammer . die hohe Staatsregierung ersuchen, daß sie die Ablösung von geistlichen Zehnten, wo freie Vereinigung stattsin- det und wo eine Verletzung nicht nachgewiesen werden kann, nach dem Gesetze vom 17. März1832genehmigen möge, gegen 4 Stimmen an. Nachdem nun die Sache in diesem Stande an die erste Kammer gelangt ist, so hat letztere es gegenwärtig eigentlich nur mit den von der zweiten Kammer an sie gebrachten An trägen zu thun, da die mit denselben an sie ab- und bezüglich zurückgegebenen Petitionen nach der bei ihr geltenden Praxis erst
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