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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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auf die Wiederaufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1840, und Herstellung des Gesetzes vom 17. März 1832, in Betreff der Ablösung des an Geistliche und Schul lehrer zu entrichtenden Naturalzehnten gerichtet sind; eben so aber auch zwei Petitionen, welche sich für die Aufrechthaltung des Gesetzes vom 14. Juli 1840 verwen den. Ueber diesen Gegenstand ist zuerst in der zweiten Kam mer durch deren dritte Deputation (Beilage zur Ul. Abth. der Landtagsacten 3. Sammlung S. 117) Bericht erstattet, darüber (Abth. UI. der Landtagsacten, Bd. 2 S. 402 flg.) Be- rathung gepflogen und Beschluß gefaßt, von der ersten Kammer aber, nachdem die Sache an sie gelangt war, die unterzeichnete Deputation mit der Berichterstattung darüber beauftragt wor den. Diesem Auftrage kommt letztere in Gegenwärtigem nach, wobei sie sich jedoch, um unnütze Wiederholungen zu vermeiden, hier und da gestatten wird, auf den jenseitigen Deputations bericht Bezug zu nehmen. Sechs von den Petitionen der erstem Classe sind in dem Berichte der zweiten Kammer S. 117 aufgeführt. Ihnen ha ben sich später noch folgende angereiht: 7) von Karl Lindner in Leipen und Genossen aus 32 an dern Gemeinden, 8) vom Adv. Julius Troitzsch in Leipzig, und 9) von Johann Schnabel, Gemeindevorstande zu Tettau, und noch 4 andern Gemeindevertretern. Die Petitionen der andern Classe aber sind ausge gangen 1) von 48 Geistlichen der Ephorie Chemnitz, und 2) von 17 Geistlichen der Predigerconferenz zu Saida und der Ephorie Frauenstein. Die 9 erstem Petitionen, welche für die wieder nachzu lassende Ablösung der besagten Zehnten sprechen, stellen haupt sächlich folgende Gründe dafür auf: ») Die Untersagung derselben durch das Gesetz vom 14. Juli 1840 streite mit dem Principe des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832, welches in der möglichsten Freiheit des länd lichen Grundbesitzes bestehe. b) Das erstere Gesetz beruhe auf einer irrigenVoraussetzung, nämlich der, daß durch die Ablösung des Naturalzehnten und Verwandlung desselben in eine feste Rente das Einkommen der Geistlichen und Schullehrer gefährdet werde, während doch diese nach Verwandlung des Naturalzehnten in eine Geldrente vor Jeitconjuncturen sichergestellt werden, die Folgen der den Zandmann so oft treffenden Calamitäten nicht mehr mit zu empfinden haben, und man ihnen zur Zeit des Krieges keine Getreidelieferungen mehr ansinnen könne. Einepartielle Theue- rrmg in einzelnen Ländern Deutschlands sei'aber bei der in Neuerer Zeit eingetretenen so großen Vermehrung der Verkehrs mittel gar nicht mehr denkbar. e) Durch Erhebung des Naturalzehnten werde der Geist- Ache seiner höhern Bestimmung, der Seelsorge, entfremdet und mit seinen zehntpflichtigen Parochianen in mancherlei unange- Achme Conflicte gebracht, welche nur zu oft das gute Vernehmen zwischen Beiden stören. ä) Das Gesetz von 1840 habe in die Verhältnisse der Ver pflichteten sowohl, wie der Berechtigten, eine störende und un heilbringende Ungleichheit gebracht. Die hauptsächlichsten Gründe der beiden Petitionen, welche sich für Aufrechthaltung des Gesetzes von 1840verwendet haben, sind dagegen folgende: a) Durch die Verwandlung der Naturalleistung in Geld rente werden die Geldabgaben auf dem ländlichen Grundeigen- thume vermehrt, deren Abführung dem Landmanne schwerer fallen müsse, als der Naturalzehnten ; weil b) der letztere auf die leichteste Art, von dem Natural- ertrage des Bodens, zur Zeit des reichsten Vorraths, und von dem Einzelnen in so kleinem Umfange gegeben werde, daß er längst aufgehört habe, ein wahrer Zehnten zu sein. <-) Eine v o l l e Entschädigung, wie sie Geistliche und Schul lehrer kraft ihrer Vocationen zu beanspruchen haben, könne nur durch Zahlung des vollen Werths nach dem jedesmaligen Markt preise gewährt werden. Dies würde aber für den Verpflichteten keine Entlastung sein; und übrigens werde Baarzahlung schon jetzt gern angenommen. 6) Der Gewinn würde bei der Ablösung für den einzelnen Verpflichteten nur klein, der Verlust aber für den Berechtigten, vielen Verpflichteten gegenüber, groß und um so weniger zu ertragen sein, als «) die Forderungen des Lebens sich immer höher steigern und, was namentlich die Kirchschullehrer betreffe, diese ohnehin schon um Verbesserung ihrer bedrängten Lage zu bitten sich ge- nöthigt gesehen haben. Endlich aber sei es k) durch die Erfahrung bewiesen, daß das Geld mit der Zeit immer mehr im Werthe herabsinke. Bevor nun die Deputation auf eine nähere Würdigung dieser für und wider die Ablösung der Zehnten angeführten Gründe eingeht, hält sie für zweckdienlich, erst noch mit Weni gem an den Gang zu erinnern, welchen die die Ablösung der an Geistliche und Schullehrer zu entrichtenden Zehnten betreffende Angelegenheit zeither genommen hat. Nachdem in den ersten fünf Jahren nach dem Erscheinen des Ablösungsgesetzes nur wenig Provokationen auf Ablösung der besagten Zehnten von Seiten der Pflichtigen vorgekommen waren, mehrten sich dieselben doch gar sehr nach der mit ständi scher Zustimmung erlassenen Verordnung vom 9. März 1837 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1837, St. 2 'S. 14 flg.), durch welche ein Tilgungsplan mit der Landrentenbank ver bunden und bis zum Schluffe des Jahres 1842 auch den Ver pflichteten freigestellt wurde, auf die Ueberweisung der über nommenen Ablösungsrenten an die Landrentenbank anzutragen. Da aber mehrjährige sehr geringe Getreidepreise den damallgen Durchschnittspreis der Körnerfrüchte sehr gering gestellt hatten, so daß der Scheffel Korn mit nicht viel über 2 Thlr. abgelöst worden sein würde, so entstand bei den Geistlichen und Schul lehrern die gegründete Befürchtung, dadurch einen wesentlichen Theil ihres Einkommens zu verlieren, und sie wendeten sich deshalb an das Cultusministerium mit zahlreichen Bitten um Schutz gegen diese Verluste oder diesfallsigc Entschädigung. Besagtes Ministerium, welches bis dahin die eingeleiteten Zehntablösungen hatte geschehen lassen, gelangte in Folge jener Eingaben der Berechtigten zu der Ansicht, daß nach dem Ab lösungsgesetze von 1832 ß. 52 die Parochiallasten von der Ab lösung auf einseitige Provokation ausgeschlossen worden seien und daß es zweifelhaft erscheine, ob nicht der geistliche Decem hierzu gerechnet werden müsse; und es ordnete deshalb im Jahre 1839 die Sistirung aller Ablösungen geistlicher Zehnten an. Da jedoch die Staatsregierung in ihrer Gesammtheit diese An-
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