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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-07-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Wie aus den diesfallsigen Urkunden hervorgeht, und wie aus führlich in den darüber erschienenen Schriften nachgewiesen ist. Diese Schriften sind Jedermann zugänglich, sie sind im Buch handel zu haben und ich könnte mich daher lediglich auf dieselben berufen, wenn nicht theils der Wunsch des Herrn Secretairs mich aufforderte, etwas darüber zu sagen, und wenn nicht theils in beiden Behauptungen der Vorwurf für die Regierung ver steckt läge, daß sie erstens der hannöverschen Regierung ein Recht eingeräumt hätte, was sie nicht besessen, und zweitens der hannöverschen Regierung gestattet hätte, höhere Sätze zu erhe ben, als sie ursprünglich befugt gewesen sei. Ich werde mich in dieser Beziehung auf eine kurze historische Skizze über den Stader Zoll beschränken können, weil daraus die rechtliche Be- urtheilung desselben sich von selbst ergiebt. Allerdings war der Stader Zoll von einem Kaiser verliehen worden. Es war dies Kaiser Conrad l. oder der Salier, welcher aber nicht um das Jahr 1691 regierte, sondern in der Zeit von 1024—1039. Im Jahre 1039 verlieh er den Stader Zoll, aber nicht den Hanno veranern, denn an diese war damals nicht zu denken, sondern dem Erzbischof von Bremen, Bezzelius, für sich und seineNach- folger. Der Sohn und Nachfolger Conrad's, Kaiser Heinrich Hl., bestätigte diese Verleihung im Jahr 1040, und über beide, Ver leihung und Bestätigung, sind noch die Urkunden vorhanden. Der Vermittelungscommission bei den letzten Elbschifffahrts- conferenzen, dem Kaiserl. Königl. österreichischen, dem Königl. preußischen und Königl. sächsischen Commiffar haben alle diese Urkunden vorgelegen, und ich glaube daher im Stande zu sein, die gründlichsteAuskunst darüber geben zu können. Hätte jener Abgeordnete diese Urkunden selbst gelesen, so würde er gefunden haben, daß von einem Zollsätze in diesen Urkunden gar nicht, am wenigsten von Procent des Werthes, die Rede war. Es sind vielmehr in diesen Urkunden den Erzbischöfen der Gerichts bann, das Münzrecht und Zollrecht verliehen und übrigens den selben ganz überlassen worden, die Zollsätze zu -bestimmen. Welche Zollsätze von den Erzbischöfen eingeführt worden, dar über fehlen die Nachrichten. Die Erzbischöfe erhoben den Zoll ungestört bis zum Jahr 1189. In diesem Jahre verlieh Kaiser Friedrich der Rothbart dem Grafen von Schauenburg für die Bürger von Hamburg ein Privilegium, welches, dahin lau tete, daß jeder in Hamburg selbst lebende Bürger mit dem für ihn selbst zum eigenen Gebrauch bestimmten Gut, welches er auf eigenem Schiffe aus der Nordsee nach Hamburg schiffe, zollfrei bei Stade vvrübergehen solle. Die Erzbischöfe erkann ten dieses ihrem eigenen Privilegium entgegenlaufende, soge nannte Privilegium krillericiuuum nicht an. Dadurch entstand zwischen den Hamburgern und dem Erzbischof eine förmliche Fehde, in welcher der Erzbischof Hildebald den Kürzern zog und sich bequemen mußte, in einem Vertrage von 1268, der in Bar- des Flethe abgeschlossen wurde, dieses Hamburgische Privile gium anzuerkennen. Nichts desto weniger dauerte die Uneinig keit fort. Die Hamburger suchten das Privilegium so viel als möglich auszudehnen, wahrend der Erzbischofim entgegengesetz ten Sinne arbeitete. So lange es nun die Hamburger nur mit dem Erzbischof zu thun hatten, behielten sie die Oberhand; als aber durch den westphälischen Frieden 1648 das Erzbisthum Bremen und das Bisthum Verden säcularisirt und alsHerzog- thümer der Krone Schweden überlassen worden waren, hatte Hamburg schon mit größer» Schwierigkeiten zu kämpfen. Sie konnten ihre Erweiterungen des Zollprivilegiums von ihrer und die Entfernung aller Beschränkungen desselben von der andern Seite gegen diesem'mächtigen Nachbar nicht durchsetzen, und ergriffen daher den Weg diplomatischer Verhandlungen. Es gelang ihnen 1691, einen Receß mit der Krone Schweden ab zuschließen , welcher aber nichts weiter enthält, als einen Kom mentar des Privileg!! lb'rikiericism. Vom Stader Zoll ist nur secundar darin die Rede. Davon, wie viel an dem Stader Zoll erhoben werden soll, ob nur siZ- Procent vom Werthe der Waare oder wie viel sonst erhoben werden soll, ist in der ganzen Urkunde nicht die Rede. Im Jahre 1692, also ein Jahr später, wurde von der Krone Schweden eine revidirte Elbzolltaxe, bei welcher man auch die Hamburger Kaufleute gehört hatte, herausgege ben und gleichzeitig mit jenem Recesse publicirt. Diese Elb zolltaxe enthält in 22 Capireln ungefähr 460 generische Positio nen, und zwar theils nach dem Gewicht, theils'nach der Stück zahl, theils nach dem Längen-, theils nach dem Hohlmaaße, theils nach der Collizahl. Werthsätze kommen nur ausnahms weise vor, und am Ende dieser Rolle ist unter Anderm gesagt: „Dafern einige Species von Maaren, insonderheit von Gold,. Silber oder Juwelen rc. sich künftig sollten Hervorthun, die iw vorhergehenden Tituln nicht enthalten sind; auf solchen Fall bleibet es bei der wohl fundirten Regul der alten Rollen, daß dieselben allemal nach dem rechten Werth müssen angegeben und dafür von jeden 100 Mark Werdey (Werth) ein Schilling am Zoll bezahlet werden." Das beträgt nämlich Procent, und wahrscheinlicherweise hat man aus dieser Bestimmung die falsche Behauptung gefolgert, daß der Stader Zoll überhaupt nicht mehr, als Procent all valorew betrage. Wie lange die da mals revidirte Elbzolltaxe in Kraft geblieben ist, darüber finden sich keine Nachrichten vor. Im Jahre 1712 kam durch den nordischen Krieg Dänemark in den Besitz des Herzogthums Bremen; allein schon im Jahre 1715 trat es die beiden Herzog- thümer an Hannover ab. Jetzt erst, meine Herren, können wir von Hannoveranern sprechen, die der Abgeordnete der zweiten Kammer um einige Jahrhunderte zu früh in die Scene gesetzt hatte. Die Hannoveraner erkannten die revidirte Elbzolltaxe nicht an, sondern veränderten den Tarif nach ihrem Bedürfniß, und führten einige Erhöhungen, vielleicht auch Verminderun gen ein, ließen auch geschehen, daß sogenannte Accidentien oder Naturalabgaben sich einschlichen. Späterhin nahmen sie diese Accidentien selbst zur Staatscasse, gaben den Beamten Abft'n- dungsäquivalente dafür, und so ist es gekommen, daß neben den eigentlichen Zollsätzen jährlich 40 — 50,000 Lhlr. Acciden tien von den Passanten gegeben werden mußten. Als die An gelegenheit der deutschen Stromschifffahrtsverhältnisse auf dem Wiener Congresse zur Sprache kam, protestirte der König von Hannover, der, was ichiwohl zu bemerken bitte, damals zugleich
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