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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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schen, und wenn sie noch so weit entfernt sind, können die An ordnungen verstehen. Also bin ich der Meinung, daß, wenn die Aufforderung zum Auseinandergehen von den Behörden durch ein Sprachrohr ertheilt würde, dann auch die entfernter Stehenden sie hören und Zeit haben würden, sich in Zeiten von dem Platze zu entfernen. Ich glaube, es würde ausreichen, wenn die Behörden nur durch die Ausführungsverordnung dar auf aufmerksam gemacht würden, denn dann würde es nicht mehr so nothwendig erscheinen, hier ein ganz fest bestimmtes Signal, was bei der Aufforderung gegeben werden soll, festzu setzen. Präsident v. Carlo witz: Soll ich das als einen Antrag ansehen, oder ist es nur ein Wunsch? Bürgermeister Gottschald: Ich wollte es vorläufig nur als einen Wunsch ausgesprochen haben. v. Crusius: Ich glaube auch, es wird ausreichen, wenn eine solche Bestimmung in die Ausführungsverordnung ausge nommen wird. Ich würde aber wünschen, diesen Wunsch des Herrn Bürgermeisters Gottschald in einen Antrag verwandelt zu sehen, der dahin ginge: „in der Verordnung vorzuschreiben, daß in solchen Fällen stets durch einen Signalschuß ein fest be stimmtes, der Bolksmasse allgemein und zuverlässig erkenn bares Zeichen des Eintritts der Waffengewalt zu geben sei". Präsident v. Carlo witz: Es ist also ein Antrag, denn wenn es sich auch nicht um Amendirung des Gesetzes handelt, so ist doch nun von einem Anträge in die Schrift die Rede. Es soll, wenn ich Herrn v. Crusius richtig verstanden habe, bei der Staatsregierung beantragt werden, daß sie in der Verordnung, die dem Gesetze beizugeben sein wird, bestimme, wie in derlei Fällen stets ein Signalschuß anzuwenden sei, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird ausrei chend unterstützt. Staatsminister v. Falkenstein: Was diesen.letztenAn trag betrifft, so muß ich mir die Bemerkung erlauben, daß, wenn überhaupt davon die Rede sein soll, ein bestimmtes Auf ruhrzeichen für alle Fälle festzustellen, das ganz gewiß nicht in die Verordnung, sondern in das Gesetz gehören würde; denn das würde gerade der Hauptmoment sein, um den es sich handelt, die caräo rei. Wollte man dies in die Verordnung aufnehmen, so würde man den Zweck des ganzen Gesetzes nicht erreichen. Was die Frage selbst betrifft, so erlaube ich mir, zu bemerken, daß auch die Regierung die Frage sehr sorgfältig in Erwägung gezogen hat, ob und welches allgemein gültige Aus ruhrzeichen gegeben werden könne. Wenn Sie die verschieden sten Gesetzgebungen der verschiedenen Länder überwiesen Ge genstand durchgehen, so werden Sie allerdings finden, daß man überall auf dieselben Schwierigkeiten gekommen ist, auf die auchlwir gekommen sind, und daß man zuletzt immer den Behörden eine gewisse Istitlläo gelassen hat, wenni man den Zweck hat erreichen wollen. Es liegt dies in der Natur der Sache. Man mnß nur immer, wenn man diese Frage beleuchtet, sich auf den Standpunkt stellen, auf dem die Behörden in dem Augenblicke sich befinden, in welchem ein Aufruhr entstanden ist, und sie Maaßregeln ergreifen sollen. .Es ist sehr leicht mög lich, daß in einem Falle zufällig ein Sprachrohr vorhanden ist, in dem andern die Möglichkeit, einen Signalschuß zu geben, und in dem dritten wieder ein anderes Instrument vorhanden ist, um die Möglichkeit, ein Wort an das Publicum zu richten, her- beizuführcn. Soll es aber als bestimmtes Erforderniß in das Gesetz ausgenommen werden, so ist die Folge davon, daß, wenn irgend etwas an diesen bestimmt ausgedrückten Formalitäten fehlt, das Verfahren der Behörde, und wenn es noch so zweck mäßig ist, doch als gesetzwidrig characterisirt und mit Recht als solches bezeichnet wird. Das würde in der That keineswegs das fördern, was das Gesetz zu fördern beabsichtigt, es würde die Kraft und Sicherheit der Behörde lähmen"und in der That oft dahin führen, daß, weil ein solches Zeichen nicht gegeben worden ist, und nichtgegebenwerden konnte, indem im Augenblicke die betreffenden Instrumente nicht an Ort und Stelle zu bringen waren, deshalb die ganze MaaßregelZ un terbleiben mußte. Man könnte zwar sagen, die Regierung habe selbst etwas Aehnliches mit dem Zeichen der Fahne in das Gesetz ausgenommen. Es ist nicht zu leugnen, daß man sich bestrebt hat, ein einfaches Zeichen mit aufzunehmen, nicht aber als ein unbedingt nothwendiges Erforderniß, sondern nur als ein solches, welches gebraucht.werden möchte, wenn überhauptdieMöglichkeitdazu vorhanden ist, weil allerdings hier zu wünschen ist, daß durch ein Signal mit ver schiedenen militärischen Instrumenten unter allen Umständen ein sichtbares Zeichen gegeben werden könne, um Jeden, auch den Entfernten davon in Kenntniß zu setzen, was jetzt vorgeht. Aber das Ministerium besteht keineswegs darauf, sondern es würde an und für sich mit der Modifikation, die der Herr Bür germeister Ritterstädt vorgeschlagen hat, und mit den Vorschlä gen der geehrten Deputation einverstanden sein, weil die Regie rung eben selbst fühlt, wie außerordentlich schwierig es ist, in diesesIGesetz irgend etwas Specielles aufzunehmen, und findet es angemessen, sich so allgemein wie möglich zu halten, damit die Ausführung der notwendigen Maaßregeln nicht der bloßen Form wegen unterbleibt. Bürgermeister Wehner: Ich bin mit den Ansichten Sr° Excellenz des Herrn Staatsministers einverstanden und würde dasselbe gesagt haben, was er bereits über diese Angelegenheit entwickelt hat. Es ist auf jeden Fall gefährlich,Zwenn man em gewisses Zeichen als ein bestimmtes Zeichen vorschreiben wollte. Für's erste, wollte man einen Schuß Vorschlägen, so ist es sehr zweifelhaft, ob man in diesem Augenblicke Gelegenheit hat, ein Gewehr bei sich zu haben, auch kann ein solches versagen, eine Ruhestörung kommt aber oft schnell, sund hat man auch ge rade ein Gewehr zufällig bei sich, so kann es im Gedränge aus der Hand gerissen werden. Eben so wird es mit dem Sprach rohre sei. Ich glaube, man muß es derMehörde ganz überlas sen, das Zeichen selbst zu wählen, was am geschicktesten und pas-
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