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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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sendsten ist, um das, was sie bekannt machen will, den Versam melten mitzutheilen. Es wird in manchen Fällen auch kaum eines Zeichens bedürfen, denn es giebt Menschen, die eine solche Stimme haben, daß man sie überall hört. Wenn man ei nen solchen Mann findet, so braucht man weder eine Kanone, noch eine Trompete, dann kommt man so durch. Ich werde aus diesem Grunde mich für den Paragraphen erklären, und in so fern ich selbst Polizeivorstand bin, in Zeiten dafür sorgen, daß Fahnen und Alles parat ist, was das Gesetz erforderlich macht. Gras Hohenthal - Püchau: Ich werde für keines dieser Amendements stimmen, sondern mit dem Gutachten der Depu tation, welches von dem Gesetzentwürfe nicht sehrverschieden ist; auch ich glaube, daß seine Bestimmungen vollkommen ausrei- chen. Der Herr Kriegsminister wird bestätigen, daß bei einem Tumult die kleinsten Abteilungen von Infanterie und Ca- valerie Trompeter oder Hornisten bei sich haben, also be fähigt sind, es durch jein lautes Signal zu erkennen zu geben, wenn der Offizier die Menge anreden will. Wenn aber eine Militairabtheilung ohne Trompeter und Hornisten detachirt würde, es also von vorn herein unmöglich wäre, ein Signal zu geben, so bin ich doch überzeugt, daß es dem Commandirenden fast immer möglich sein wird, durch ein Zeichen mit dem Degen oder durch Hervortreten die Menge darauf aufmerksam zu ma chen, daß er sie anreden will. Es werden die Tumultuanten recht gut wissen, worum es sich handelt, wenn der Offizier spre chen will, sobald dies im Gesetze steht. Es wird aber dieser Fall sehr selten vorkommen, daß kein militärisches Instrument vor handen ist. WennZ das Militair bataillon- und schwadronen weise auftrktt, sind stets mehrere Signalisier: dabei; kommt aber ein Detachement auf den Platz, so wird dem Offizier des De tachements gewöhnlich ein Signalist beigegeben. Die Fälle werden selten sein, wo ein Signal nicht möglich wäre. Ich stimme mit dem Herrn Bürgermeister Wehner und dem Herrn Staatsminister überein, daß es nicht gut sein wird, wenn wir etwas statuiren, was nicht immer ausführbar ist; wir laden da durch eine große Verantwortlichkeit auf die Behörden, ja es kann sogar das Gesetz in vielen Fällen dadurch unausführbar werden. Staatsminister v. Nosti tz-Wallwitz: Ich muß bestä tigen, daß bei einer solchen Veranlassung allemal eines der mili tärischen Instrumente vorhanden sein wird. Referent v. Welck: Der edle Graf ist im Jrrthum. Nicht der Offizier soll das Zeichen geben, sondern die Civilobrigkeit. Also von einem Zeichen, welches der Offizier giebt, ist gar nicht die Rede. Graf Hohenthal-Püchau: In einzelnen Fällen muß es doch dem Offizier erlaubt sein, auch ohne die Civilobrigkeit das Zeichen zu geben. Es ist nicht möglich, daß die Civilobrig- Zeit überall zugegen ist. In andern Ländern hat das Militair dis Instruction, selbst aufzufordern. Der Offizier kann auch nicht immer von dem Polizeicommissar begleitet sein und wird sehr oft in die Lage kommen, selbst handeln zu müssen. Prinz Johann: Nach der gestrigen Bestimmung ist es ohne Zweifel. Wo keine Polizei vorhanden ist, tritt der Offi zier an die Stelle der Polizei. Referent v.jjWelck: Ich bitte, meine Rede fortsetzen zu dürfen. Ich hatte sie noch nicht geschloffen. Mit dem Herrn Bürgermeister Ritterstädt würde ich einverstanden sein können. Was dagegen die Aeußerung des Herrn Bürgermeisters Gott- schald betrifft, so scheint mir doch, so angemessen in manchen Fällen die Anwendung des Sprachrohrs sein dürfte, dasselbe nie als gesetzliche Bestimmung ausgesprochen werden zu kön nen; denn dann würde, wenn Jemand selbst mit einer Sten torstimme begabt wäre, und eine ganz laute Aufforderung erlas sen hätte, aber nicht durch das Sprachrohr, diese Aufforderung demungeachtet für nicht erlassen zu erachten zu sein. Das kann das Gesetz unmöglich aussprechen. Nebenbei würde es dazu führen, daß notwendigerweise bei allen Stadträthen und allen ländlichen Communen Sprachröhre in die Inventarienverzeich- nisse ausgenommen werden müßten, es würde überall die An schaffung von Sprachrohren nothwendig werden. Ein Sprach rohr scheint in vielen Fällen sehr zur Erleichterung einer Be hörde dienen zu können, welche eine Aufforderung erlassen soll, aber als ein gesetzliches Requisit würde man es doch nicht auf stellen können. Eben so habe ich Bedenken gegen das Signal durch einen Schuß. Es kann sich durch den geringsten Zufall ein Gewehr entladen und dies zu großen Mißverständnissen Anlaß geben. Mit dem, was der Herr Staatsminister äußerte, muß ich mich ganz einverstanden erklären. Es war auch meine Absicht, darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn die Bestim mung nur in die Verordnung ausgenommen werden sollte, der Zweck ganz würde vereitelt werden. Bürgermeister Hübler: Ich kann mich im Interesse der Sache nur dafür aussprechen, daß der Ortspolizeibehörde hier die möglichste Freiheit gelassen werde, um von den gesetzlich vorgeschriebenen in den §. 5 aufgenommenen Signalmitteln dasjenige anzuwenden, welches ihr im Augenblicke des Tumults zunächst zu Gebote steht. Jede diesfallsige Beschränkung ist gefährlich und kann für die Behörde selbst zu nicht zu er messender Verantwortung führen. Ich muß mich daher auch gegen Schuß und Sprachrohr, gegen den erstem noch beson ders aus nahe liegenden Gründen erklären. Mit der Fassung der Deputation einverstanden, möchte ich glauben, das Amende ment des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt würde sich sofort dadurch erledigen, wenn auf der 5. Zeile hinter dem Worte: „Trompeten" nur das Wörtchen: „und" ausgelassen wird. Es könnte übrigens ganz bei der Fassung der Deputation blei ben, in deren Sinne es ohnehin nicht gelegen hat, die Signal mittel der Trommeln, Trompeten und Hörner cumulativ in Anwendung gebracht zu sehen, und diesen Zweifel wollte Bür germeister Ritterstädt durch sein Amendement doch wohl auch nur beseitigen.
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