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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Hieraus ergiebt sich, daß, so lange diese Beschlüsse nicht aus drücklich abgeändert oder zurückgenommen werden, auf die hier durch entschiedenen Fragen nicht wieder zurückzukommen sein dürfte und daß dem letztgedachten Anträge durch das vorlie gende Allerhöchste Decket vollständig genügt worden ist, was auch im jenseitigen Deputationsberichte S. 36 Anerkennung ge funden hat. In wie fern den übrigen verabschiedeten Bestimmungen durch das von der Staatsregierung zeither beobachtete Verfahren entsprochen worden, und ob und in welcher Maaße dieselben auch künftig festzuhalten sein möchten, wird sich, mit Ausnahme des vierten Punktes, worüber, wie bemerkt, geheime Mittheilung er folgen wird, am zweckentsprechendsten beiden einzelnen Abschnit ten des Decrets beurtheilen lassen. Bevor aber die Deputation auf diejletztern übergeht, hat sie noch zu erwähnen, daß von der zweiten Kammer nachstehende allgemeine Anträge erlassen worden sind: „Die Kammer wolle im Vereine mit der ersten die hohe Staatsregierung ersuchen, bei den Eisenbahndirectorien dahin zu wirken, L) mit möglichster Beseitigung der Zwischenaccyrdanten die Arbeiten nach einfachen einzelnen Lheilen unmit telbar an die Arbeiter zu vergeben; — demnächst zur genügenden und billigen Verpflegung der Arbeiter die. Einrichtung von Menagen zu erleichtern und zu begün stigen,— auch Fürsorge dahin zu treffen, daß der nach Bestreitung der Bedürfnisse der Arbeiter übrig blei bende Verdienst für dieselben in den Sparkassen nutz bringend untergebracht werde, 2) die Anlieferung von Handwerks- und andern techni schen Arbeitsgegenständen, bei genügender Qualität derselben, den sächsischen Gewerbtreibenden zu über tragen; so wie die inländischen Gewerbtreibenden durch zeitige Bekanntmachung und Bestellung der bei dem Eisenbahnbau erforderlichen Lieferungen in den Stand zu setzen, sich aufdieUebernahme derselben vor zubereiten, 3) nöthige Accorde an Fuhren und dergleichen unter hin länglicher Sicherstellung durch Vorbehalt der Aus wahl und sonst in der Regel den Mindestfordernd en zu übertragen." Wie wenig auch die wohlgemeinte und gute Absicht, welche unzweifelhaft diesen Anträgen zu Grunde liegt, verkannt werden mag, so kann die Deputation doch mit den Anträgen selbst sich nicht einverstehen, weil dieselben nach ihrer Ansicht weder den beabsichtigten, allerdings wünschenswetthen, noch überhaupt einigen Erfolg haben können, und daherjüberflüssig erscheinen. So lange nämlich der Eisenbahnbau mit oder ohne Bether- ligung des Staats Privatunternehmern überlassen bleibt, hat sich die Staatsregierung als solche jeder unmittelbaren Einmischung in die Eisenbahnverwaltung zu enthalten und lediglich auf das im allgemeinen Landes- und landespolizeilichen Interesse ihr zu stehende Oberaufsichtsrecht und auf die Controls zweckmäßiger Verwendung der aus der Staatskasse gewährten Unterstützungs mittel zu beschränken. Ein direkter oder indirekter Zwang, wel cher die Eisenbahndirectionen zu Anwendung einer oder der an dernVerwaltungsmaaßregel nöthigen würde, müßte aber als ein unzulässiger Eingriff in Privatrechte betrachtet werden, denn er würde die Verantwortlichkeit der Direktionen, den Gesellschaften gegenüber, beziehendlich schwächen oder ganz aufheben. Eine bloß mthgebende Empfehlung solcher Maaßregeln aber könnte wohl nur in dem Falle, chcnn die betreffenden Verwaltungs beamten von der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit derselben sich überzeugten, von Erfolg sein, und dann würde es der Dazwi schenkunft des Staats gar nicht erst bedürfen, sie würden ohnehin von ihnen ohne weiteres in Anwendung gebracht werden. Der Zweck dieser Anträge dürfte, in so fern er hauptsächlich wohl darauf gerichtet war, daß die betreffenden Gegenstände und nützlichen Einrichtungen zur Kenntniß aller Betheiligten gelan gen, ohnehin schon größtentheils durch die ausführliche Bespre chung bei den Kammerverhandlungen und durch Veröffentli chung der letztem bereits erreicht sein. Auch die bei den jenseitigen Verhandlungen anwesenden Organe der Staatsregierung haben erklärt, daß in diesen An trägen zwar manches sehr Wünschens- uud Beachtenswerthe enthalten sei, daß aber dem Ministerium, so fernes sich nicht den Vorwürfen des Zuvielregierens, der Bevormundung oder unbe fugter Eingriffe aussetzen wolle, keine Mittel zu Gebote stehen, der guten Absicht zuverlässig Eingang zu verschaffen. Hierzu kommt, daß nach den beim Eisenbahnbau bisher ge machten Erfahrungen manche der beantragten Einrichtungen praktisch unausführbar sind, ja möglicherweise sogar bedenklich und nachtheilig werden können. Es kann sich demnach die De putation nicht für dieseAnträge erklärenund rathet der Kammer, dieselben abzulehnen. Anlangend die einzelnen Eisenbahnuntsrnehmungen, so sieht sich die Deputation genöthigt, ihren Bericht vorläufig auf die sächsisch-bairische, Chemnitz-Riesaer und Löbau-Zittauer Eisenbahnen zu beschränken, da über die sächsisch-böhmische Eisenbahn und über den IV. Abschnitt des Decrets, welcher über die auf das sächsisch-schlesische Eisenbahnunternehmen bezüglichen Regie rungserlasse sich verbreitet, die jenseitige Berichterstattung und Beschlußfassung noch zurücksteht. Zu Vermeidung unnöthiger Wiederholungen undWeitläuf- tigkeiten wird die Deputation sowohl auf die sehr ausführlichen und klaren Motive der Decretsbeilage, als auch auf den umfäng lichen Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer Be ziehung sich gestatten und daraus in ihren Bericht nur dasNoth- wcndigste aufnehmen. Präsident v. Carlowitz: Hier wäre es wohl an der Zeit,' die allgemeine Berathung eintreten zu lassen. Ich habe bloS zu bemerken, daß sich schon früher der Herr v. Erdmannsdorf zum Sprechen angemeldet hat; indessen hat der Herr Vice präsident als solcher zuerst das Wort. VicepräsidenL v. Friesen: Ich sehe mich genöthigt, vor Anfang der Berathung die Bemerkung zu wiederholen, die ich schon in der geheimen Sitzung gemacht habe, und zwar, ob schon in aller Kürze, deshalb, weil ein Mitglied, der Herr Bürgermeister Wehner der Ansicht war, daß sich die fragliche Bemerkung für die öffentliche und nicht für die geheime Sitzung eigne. Ich muß nämlich mein lebhaftes Bedauern darüber aussprechen, daß uns diese wichtige Angelegenheit erst heRte vorgetragen wird, nur zwei Tage vor dem Termine, an
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