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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Äs daß das Deputationsgutachten dann gefallen ist, und so mit der ganze Gegenstand Erledigung gefunden hat, da ein zweimaliges Bereinigungsverfahren völlig unzulässig ist. Also übgeschnitten wird durch meinen Vorschlag kein Amendement, so wenig als die Ablehnung des Deputationsgutachtens. Es mag sein, daß das eine oder andere Mitglied den Gesetzent wurf nicht mitgebracht hat, allein wenn diese Mitglieder sich den Stand der Sache gehörig vergegenwärtigt hätten, und dessen, daß über das Gesetz noch nicht abgestimmt worden ist, sich erinnert hätten, so würden sie wohl auch die nöthigen Un terlagen'mitgebracht haben. Prinz Johann: Ich'Hin zwar mit dem von dem .Herrn Präsidenten vorgeschlagenen Verfahren einverstanden, nur damit nicht, was er auch nicht behauptet hat, daß den einzelnen Mitgliedern das Amendiren abgeschnitten wäre. Zch glaube auch nicht, daß die Sache dadurch geendigt werde, wenn die Kammer etwaige Amendements annehmen sollte; denn wäre dies der Fall, so müßte die Sache an die zweite Kammer zurückgehen, welche dann das Recht hatte, uns bei zustimmen. Aber rathsam halte ich Amendements nicht, weil sie das Zustandekommen der Sache gefährden. Referent ».Gross: Es kann wohl jetzt nur die Frage sein, ob das Deputativnsgutachten vor Durchgehung des Gesetzentwurfs oder erst nach Durchgehung desselben zur Abstimmung gelangen soll. Ich erlaube mir hierüber Folgendes zu bemerken. Bei dem Beginn der Berathung über den Ge setzentwurf selbst wurde der 1. §. des Gesetzes abgelehnt, und da man hiernach die Durchgehung der übrigen Paragraphen für überflüssig hielt, über den Antrag der Deputation, das ganze Gesetz zur Zeit abzulehnen, sofort abgestimmt, und derselbe angenommen: folglich sind die übrigen Paragraphen des Ge setzentwurfs nicht zum Vortrag gebracht worden, die Maaß- vrdnung hingegen ist bereits vor dem Gesetzentwürfe von der Kammer berathen worden, und es hat sich die Kammer dabei mit den Amendements der jenseitigen Kammer einverstanden erhärt. Der Gesetzentwurf selbst enthält zum Lheil nur die Grundzüge, welche in der Maaßordnung weiter ausgeführt sind, und gegen welche keine Einwendung gemacht worden ist, zum Lheil Bestimmungen, welche mit denen in dem angenomme nen Gesetz über das Gewichtssystem völlig übereinstimmen, und es dürfte sonach der Gesetzentwurf selbst schwerlich An fechtung erleiden. Ich glaube also, daß Herr von Polenz seine Bedenken schwinden lassen und bei der Einfachheit und Kürze des Gesetzes wohl sofort darüber abgestimmt werden kann; daß aber, wenn der Gesetzentwurf auch durchgegangen und angenommen wird, die Abstimmung über das Deputa tionsgutachten dadurch nicht alterirt wird, sondern Vorbehalten bleibt, versteht sich von selbst, wiewohl, wenn Amendements vorgebracht und angenommen würden, nach der Aeußerung Les Herrn Präsidenten das Vereinigungsverfahren als aufge löst betrachtet werden müßte. Bürgermeister Hübler: Obwohl mit der Ansicht des Herrn v. Welck vollkommen-einverstanden, glaube ich doch, es läßt sich dem Vorschläge des Herrn Präsidenten ohne Präjudiz beitreten, wenn man dabei von der Voraussetzung ausgeht, daß durch die vorgeschlagene Abstimmung und durch Annahme des Vermittlungsvorschlags der Deputation nur der bereits gefaßte Beschluß inBeziehung auf die Ablehnung des I. §.des Gesetzes als zurückgenommen und der Paragraph als genehmigt anzusehen sei, vorbehältlich der Berathung und Abstimmung über die übrigen, der Kammer noch gar nicht vorgetrag^nen Paragraphen des Gesetzentwurfs. Denn diesen §. 1 würde man allerdings als angenommen betrachten müssen, sobald der Antrag der Vereinigungsdeputation Annahme gefunden hätte. Das würde aber natürlich nicht hindern, nun auch zur ver fassungsmäßigen Berathung der übrigen Paragraphen über zugehen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Wenn in der Annahme des Vorschlags der Vereinigungsdeputation das unbedingt liegt, daß man damit den ganzen Gesetzentwurf, wie er ist, zugleich annimmt, so scheint es mir allerdings, als ob die Kammer darauf doch in diesem Augenblicke nicht genug vorbereitet wäre. Wie es gewöhnlich Hei solchen Vorträgen über Vereinigungsverfahren der Fall ist, es wird kein schrift licher Bericht erstattet, und man kann also im voraus nicht absehen, wohin das Gutachten der Deputation gehen wird, und um deswillen ist es gewiß heute den Meisten der anwe senden Herren wie mir ergangen, daß sie nämlich den Gesetz entwurf über das Maaßsystem weder einer nochmaligen Prü fung und Durchgehung unterworfen, noch auch denselben mit gebracht haben. Wenn man sich also über diesen Gegenstand entschließen soll, so würde ich mir den vermittelnden Vorschlag erlauben, daß gegenwärtig der Beschluß über den Vorschlag der Vereinigungsdeputation ausgesetzt und zuvörderst der Gesetzentwurf nochmals vorgetragen werde. Ich glaube aller dings, daß er so einfach ist, und daß man sich dessen, was man früher darüber gedacht hat, noch so genau erinnern wird, daß es nur einer nochmaligen Verlesung bedürfen kann. Wenn diese erfolgte, so würde man mit größerer Sicherheit sowohl über Annahme des Gesetzentwurfs, wie über das Deputations gutachten entscheiden können. Präsident v. Carlo Witz: Damit werde ich mich gern vereinigen; denn wenn der Gesetzentwurf zuvor nochmals vorgelesen werden soll, so steht das nicht im Widerspruche da mit, daß das Deputationsgutachten zuerst zur Ab stimmung gebracht werde. Uebrigens bin ich immer noch der Ansicht, daß wir das Deputationsgutachten vorangehen lassen und den Gesetzentwurf, freilich mehr um der Form zu genügen, nach folgen lassen müssen. Wenn also, wie gesagt, der Gesetzentwurf durch nochmaliges Verlesen der Kammer bloß nochmals in's Gedächtniß zurückgerufen werden soll, so steht das meiner Ansicht nicht entgegen, wenn nicht sonst noch Widerspruch ge^
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