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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Secretakr v". Bi edei: mann, Secretair Bürgermeister R it- terstüst, Prinz Johann, v. No stitz, v. Criegern , Dom herr v. Günther, Decan'Diktrich, D. Großmann, V. Mr rus, v. Crusiu s, v, Lhi^lau, v. Iedtsvitz>. v. Schbn- sel s, - v. Pole nz, v. Gros s, v. Po se rn, Bürgermeister Hübl er,GrafHöhenthal, BürgermeisterGottschald, Mein hold, v. MeHsch, Bürgermeister Bernharde, Bürgermeister Starke, v. Lüttichau, v. Pflugk, v. Hartitzsch, v. Erd mannsdorf und Präsident v. Carlotvitz. Präsident v. Carlo Witz: Dieser Gegenstand Ware ebenfalls abgethan, Und es bleibt nur noch der dritte übrig, nämlich der Vertrag über die Differenzpünkte, den Domai- nenfonds betreffend. Referent Bürgermeister H ü b l er: Die nicht erheblichen Differenzpünkte, meine Herren, die sich bei der Berathung in der jenseitigen Kammer über das Allerhöchste Decret, den Zustand des Domainenfonds in den Jahren 1842, 1843, 1844, ingleichen die in dieser Zeit stattgefundenen Verände rungen mit dem Stüatsgute betreffend, herausgestellt und eine Abweichung von den, diesseitigen Beschlüssen herb.eiführt hatten, sind dadurch entstanden, daß Seiten der zweiten Kam mer in Beziehung auf einige im Decrete erwähnte, auch von ihr genehmigte Verwendungen aus den Mitteln des Domainen fonds zum Theil veränderte Anträge an die Staatsregierung beschlossen worden, die eine Vereinigung mit der ersten Kam mer noch nothwendig machen. Denn in der Hauptsache, und so viel die in den drei Jahren vorgenommenen Verände rungen mit dem Staatsgute betrifft, ist über deren Zweckmä ßigkeit,vollständiges Einverständniß zwischen beiden Kammern vorhanden. Der erste dieser Differenzpunkte betrifft das M 343 des diesseitigen Berichts erwähnte, zur Beseitigung eines Schädenanspruchs von 3000 Thlr. für die Summe von 5000 Thlr. erkaufte Posthaltereigrundstück zu Gruna. Die Regie rung hatte in dem Decrete erklärt, daß ihre Absicht dahin gehe, dieses Grundstück wieder zu verkaufen, da es künftig für den Postdienst nicht weiter erforderlich sein werde. Ihre Deputa tion und mit ihr auch, die Kammer hatte sich bei dieser Erklä rung beruhigt, die zweite Kammer aber, von der Ansicht aus gehend, dqß wahrscheinlich mit dem Verkaufe,des Grundstücks für den Domainenfonds ein Verlust verbunden sein werde, hat es für angemessen gehalten, den Verkauf so bald als möglich zu bewerkstelligen und die etwa dabei, zum Nachthelle des Do mainenfonds sich herausstellenhe Differenz der Kauffumme dem Domainenfonds Zu restituiren. Es, ist daher von ihr nach dem S. 103 des jenseitigen Berichts befindlichen Vor schläge deschlossen' worden: '„Im Vereine mit der diesseitigen Kammer die hohe Staatsregierung zu, ersuchen- dieselbe wolle so bald als thunlich zur Veräußerung des Posthaltereigrund stücks in Gruna verschreiben und die etwa dabei zum Nach- theile des Domainenfonds sich herausstellende Differenz der Kaufsumme dem Domainenfonds aus derPystcasse vergüten." Ihre Deputation ist n.un zwar der Ansicht, daß die Be nutzung des Zeitpunkts zu einer möglichst vortheilhaften Ver äußerung des Grundstücks ganz in das Ermessen der Regierung zu stellen sein wird; da indeß derAntrag in seiner Fassung dem nicht entgegentrktt, auch derKönigl. Herr Commissar mit demselben sich einverstanden erklärt, und die Nothwendigkeit der Ausgleichung einer zum Nachtheile des Domainenfonds etwa hervortretenden Differenz sich von selbst versteht, tragt sie kein Bedenken, Ihnen den Beitritt zum jenseitigen Beschlüsse anzurathen. Präsident v. Carlowitz: Es ist also von der Zweiten Kammer beschlossen worden: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, dieselbe wolle so bald als thunlich zur Veräußerung des Posthaltereigrundstücks in Gruna verschreitcn und die etwa dabei zum Nachtheile des Domainenfonds sich herausstellende Differenz der Kaufsumme dem Domainenfonds aus der Post- casse vergüten." Unsere Deputation empfiehlt uns, dem Be schlüsse der jenseitigen Kammer beizutreten, und ich frage die Kammer: ob sie das Deputationsgutachten annehme? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hübler: Die zweite Differenz bezieht sich auf die S. 343 des diesseitigen Berichts erwähnte Erwerbung des Hessischen Hauses auf der Seegaffe. Wie die geehrte Kammer sich erinnern wird, lag es nicht in der Ab sicht der Staatsregierung und konnte nach der ständischen Er klärung vom 2. Septbr. 1833 nicht darin liegen, diese Er werbung als eine dem Domainenfonds verbleibende zu betrach ten. Sie erklärte vielmehr in den Unterlagen zu dem Aller höchsten Decrete, wie sie die Tilgung der Kaufgelder nur p o r l a ufig auf den Domainenfonds gewiesen habe und wie sie beabsichtige, die Kaufsumme der 86,000 Thlr. aus den Beständen zu bezahlen, die aus Veräußerungen und Ablö sungen von nicht zu dem Domainenfonds gehörigen Grund stücken und Rechten erlangt worden und nur einstweilen dem Domainenfonds zugeflossen seien. Die Staatsregierung wies zugleich nach, daß der Betrag dieser bis zum Schlüsse des I. 1844 dem Domainenfonds interimistisch zugefloffenen Gelder sich auf die Summe von 38,446 Thlr. — Gr. 1 Pf. belaufen, und schlug vor, das hiernach zur Erfüllung der Kaufsumme Erforderliche zwar vorschußweise aus dem Domainenfonds zu entnehmen, demselben aber durch die künftig zu verwalten den ähnlichen Zugänge wieder zu ersetzen. Die erste Kammer, welche damit einverstanden war, stellte lediglich den Antrag: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, über den Erfolg der hiernach dem Domainenfonds zur Erfüllung noch zu gewäh renden Entschädigung bei nächstem Landtage den Ständen weitere Mittheilung zu machen." Die zweite Kammer aber, um die der Substanz des Domainenfonds einstweilen entzo genen. Gelder möglichst bald wieder zu seiner Disposition zu stellen, hat mit Zustimmung des Königlichen Commissars eine andere Modalität zur Ausgleichung dieser Angelegenheit be schlossen. Sie erblickt nämlich das geeignetste Mittel hierzu in der Verwendung des Depositencapitals, welches der Staats-
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