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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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iE Diese Bestimmung beruhe auf folgenden Gründen und Erwägungen. Sei die Commission gegenwärtig in den Fall ge kommen, darüber entscheiden zu müssen, welches von zwei wohlerworbenen Rechten, die jedoch nach der neuern Gesetzgebung nicht mehr neben einander be stehen könnten, aufzuheben, und welches zu erhalten sei, so ergebe sich, zumal der Gesetzgeber eine Bor schrift dieserhalb nicht ertheilt habe, von selbst, daß dabei von Gründen des Privatrechts nicht die Rede sein könne, vielmehr administrative Erwägungen al lein den Ausschlag geben müssen. Zn dem vorliegenden Falle glaube man hauptsäch lich von Beurtheilung der Fragen ausgehen zu müssen, welche von den beiden Behörden würde nach der zeitherigen Geschäftsabtheilung den größer» LH eil des Grund- und Hypothekenbuchs, sowohl bei der Anlegung, als der künftigen Fortführung auszufüllen haben? und b., welche Behörde würde durch Entziehung ihres zeit- . herigett Rechts den größer» Verlust erleiden? indem man dafür halte, daß derjenigen Behörde, welche den größer« Antheil an dieser Geschäftsfüh rung zeither schott gehabt, zumal wenn sie auch zu gleich den größer« Verlust durch Entziehung ihres Rechts erleiden würde, der Vorzug vor der andern eingeräumt werden müsse. Hierbei sei nun all ». zu bemerken, daß in die dritte Rubrik des künf tigen Grund- und Hypothekenbuches von beiden Behörden Einträge geschehen müßten, indem, wie durch die übereinstimmende Erklärung beider Lheile festfteht, das Stadtgericht die bei Gelegenheit des ' Abschlusses von Beräußerungsverträgen vorbehalte nen Hypotheken wegen rückständiger Kaufgelder, so wie die Auszüge rc. zu annotiren, auch, nach Be friedigung der Gläubiger, zu löschen haben würde, während das guts herrliche Gericht die außer dem noch vorkommenden Hypothekenbestellungen ein tragen und löschen müßte. Die hiernach von beiden Behörden zu expediren- den Einträge würden zwar durchschnittlich der-Zahl der Hypotheken nach einander nicht gleich sein, da die Erfahrung lehrt, daß die Anzahl der bei Gelegen heit des Abschlusses von Beräußerungsverträgen zu annotiren gewesenen und in das Grund- und Hy pothekenbuch eines Orts einzutragenden Hypotheken weit mehr, ja doppelt, sogar drei- und vierfach so viel betrage, als bie der außerdem bestellten Hypo theken; allein dennoch könne man hier dem Stadt- ? gerichte wenigstens eine bedeutende Prävalenz um des willen nicht zugestehen, weil vor dem gutsherrlichen Patrimonialgenchte noch alle Cesfionen, auch,wie es scheint, die der in den Käufen vorbehaltenen Hy potheken expedirt werden, und dieser Umstand das wieder ausgleichen möchte, was dem gedachten Ge richte an den Einträgen in der dritten Rubrik sonst gefehlt haben würde. Bei Berücksichtigung der in die zweite Rubrik künftig kommenden Einträge müsse man indeß dem Stadtgerichte die Prävalenz einräumen, da das selbe zeither alle Veräußerungsverträge zu bestätigen gehabt, und deshalb in der großen Mehrzahl die Besitzer, eben so wie die bei Gelegenheit von der artigen Verträgen stipulirten Vorkaufsrechte und sonstigen,.Dispositionsbeschränkungen eintra gen würde, rvährend das gutsherrlicheGericht, bei dem Wegfalle des Acts der Beleihung, den Be sitzer nur dann, wenn in Folge einer nothwendigen Subhastation eine Besitzveränderung erfolge, einzu tragen hätte. Dieses Mißverhältnis könne auch keineswegs die Rücksicht auf etwa noch vorkommende Einträge von Dispositionsbeschränkungen, welche bei Gelegenheit der Handhabung der streitigen Gerichtsbarkeit Vor kommen, oder auf andere Arten der Eigenthumser- werbungen, außer den Veräußerungsverträgen, die sich das gutsherrliche Gericht, wiewohl unter Wider- sprechung des Gegentheils, vindicirt, ausgleichen, da derartige Einträge unter allen Umständen nur zu den selten vorkommenden gehörten. Frage man endlich, welche von beiden Behörden bei der Ausfüllung und künftigen Veränderung in der erstenRubrik des Grund- und Hypothekenbuchs thätiger als die andere sein würde, so müsse man hier ebenfalls dem Stadtgerichte den Vorzug ge ben, da dieses aus den Kauf- und Handelsbüchern die Bezeichnung und den Umfang des Grundstücks eben so, wie die darauf ruhenden Oblasten entneh men, auch, weil bei ihm die Verträge über Veräu ßerung von Parcellen zum Abschluß kämen, die Ein träge über Abtrennungen eben so, wie über Hinzu schlagungen vorgenommen werden müßten, wogegen bei dem gutsherrlichen Gerichte vielleicht nur Einträge über separat constituirte Realrechte vor kommen könnten. ' Müsse sonach die Frage unter a. dahin beantwortet werden, daß das Stadtgericht nach der zeitherigen Geschäfts abtheilung offenbar den großem Lheil des Grund- und Hypothekenbuchs anzulegen und resp. fortzu führen haben würde, so sei all. l>. „ zugleich die zweite Frage wenigstens dann bereits - beantwortet, wenn man schon das Verlieren eines Rechts für einen wirklichen Verlust halte. Allein auch wenn man hier mehr an den materiellen, den pecuniären Verlust denke, werde man zu geben müssen, daß dem Stadtgerichte durch Entzie hung seines Rechts ein größerer Verlust verursacht werden würde, als im umgekehrten'Falle dem herr schaftlichen Gerichte. Ein flüchtiger Blick auf die alte, wie auf die neue Sporteltaxe lehre unwiderleglich, daß die bei den Käufen vom Gerichte zu liquidirenden nach der
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