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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Satz nicht umstoßen, daß das öffentliche Verfahren dem Principe der persönlichen Freiheit mehr zusagt, als das ge heime. Gerechtigkeit und Oeffentlichkeit sollen sich verhalten, wie Sonne und Licht, sie sollen wesentlich unzertrennlich ver bunden sein." v. Metzsch: Ich erlaube mir, auf den Schluß der Debatte anzutragen, -da ich glaube, daß der Gegenstand nunmehr hinlänglich erörtert ist. Präsident v. Carlowitz: Es ist auf den Schluß der Debatte angetragen worden, und ich habe zu erwarten, ob fünf Mitglieder, die noch nicht gesprochen haben, den Antrag unterstützen. (Dies geschieht.) Präsident v. Carlowitz: Ich habe weiter zu erwarten, ob über die Frage, ob die Debatte geschloffen werden solle, etwas geäußert werden wolle. Es scheint nicht so zu sein und ich stelle daher die Frage: ob die Kammer in Folge des An trags des Herrn v. Metzsch die Debatte für geschlossen an sehen will? — Gegen zwei Stimmen Ja. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ver zichtet darauf, noch weitläufig auf die verschiedenen Reden zu antworten, die gehalten worden sind; nur auf eine Aeußerung des letzten geehrten Redners muß ich ein Wort erwidern. Er sagte, er wollte zugeben, daß die Nachtheile aus der Oeffentlichkeit entstehen könnten, welche ich andeutete; allein wenn doch nur die Rechtspflege des Volkes wegen da sei und das Volk diese Nachtheile mit in den Kauf nehmen wolle, so wäre für die Negierung kein Grund, die Oeffentlichkeit abzu schlagen. Allerdings steht der Gesetzgeber auf einem andern Standpunkte, als den der geehrte Sprecher da andeutete. Wir können hier unter dem Volke oder den Petenten, die er anführte, nur einzelne Individuen erkennen. Was die wol len, das ist sehr leicht erklärlich, sie wollen zuhören; was es für Nachtheile auf die Moralität ihrer Nebenmenschen habe, darum bekümmern sie sich nicht. Das hat aber der Gesetzge ber zu berücksichtigen, und gewiß würde man den Gesetzgeber tadeln, der Institutionen, die nachtheilig werden können, deshalb gewähren wollte, weil das Volk sie mit in den Kauf nehmen will. ' Präsident v. Carlowitz: Der Herr Referent würde nunmehr das Schlußwort haben. Referent v. Criegern: Ehe ich von dem Schlußworte Gebrauch mache, habe ich in meiner Eigenschaft als Bevoll mächtigter derSchönburg'schen Receßherrschaften eine specielle Erklärung abzugeben. Im Recesse vom 9. Lctober 1835 ist unter andern im §.14 festgesetzt: „Dem zu Folge werden auch Veränderungen in derOrganisation der Untergerichte, in so weit die receßmäßigen Verhältnisse in Frage kommen, nur nach Ein vernehmen und mitEinverständniß derReceßherrschaftenerfol- I. 63. gen." Es könnte nun das Ansehen gewinnen, als läge in einer unbedingten Zustimmung zu dem Punkte unter ä. des Depu tationsberichts in dieser Beziehung eine Verzrchtleistung Das ist nicht die Absicht; ich glaube aber, einer förmlichen Protestation wird es nicht bedürfen, sondern nur der Erklärung, daß meine Beistimmung zu dem Satze unter cl. des Deputa- tionsberichls keineswegs in der Absicht geschieht, um auf irgend etwas, was den Receßherrschaften receßmäßig zusteht, Verzicht leisten zu wollen. Anlangend das mir gebührende Schlußwort, so werde ich so kurz wie möglich davon Gebrauch machen. An die Spitze habe ich die Erklärung zu stellen, daß die Interpretation, die Herr Oberhofprediger O. v. Ammon dem Satze 8ub b. gegeben hat, wenigstens mit meiner individuellen Ansicht völlig übereinstimmt. Ich bin davon ausgegangen, und so viel ich weiß, auch die übrigen Mitglieder der Deputa tion, daß darin eben der Sinn enthalten sein soll, daß wir die Einführung der Gerichtsöffentlichkeit zwar als zweckmäßig und wünschenswerth ansehen, in der künftigen Vorlage der Staats regierung aber zugleich die Vorschläge über Maaßregeln erwarten, welche zu ergreifen sein werden, um den Nachtheilcn vorzubeugen, die allerdings eine unbedingte Oeffentlich keit in vieler Hinsicht haben kann. Es sind die Beispiele, die dabei von dem geehrten Sprecher erwähnt wurden , gerade solche, die auch wir uns vergegenwärtigt haben; es war aber, um nicht die Initiative zu ergreifen, keineswegs die Absicht, näher auf das Detail dieser Beschränkungen einzuge hen. Es kam der Deputation nur wesentlich darauf an, daß anerkannt würde, ein gewisser Grad der Gerichtsöffentlichkeit sei zu verbinden mit einer Einrichtung des Strafverfahrens, das auf Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft gegründet ist. Ich nehme daher auch, da der Herr Oberhofprediger mit der Ansicht der Deputation übereinstimmt, sehr gern den Vorwurf mit in den Kauf, den er gegen die Logik in dem eingeklammer ten Satze S. 89 vorgebracht hat, und den ich als Concipient allein über mich ergehen lassen muß. Da ich mich im Gebiete der wissenschaftlichen Logik mit dem gelehrten Sprecher nicht messen kann, so will ich zu meiner Rechtfertigung blos erwäh nen, daß es mir in dem Zusatze, man könnte die Oeffentlich keit als naturale der Mündlichkeit im Gegensätze eines essen- tl-llö bezeichnen, darauf ankam, etwas anzudeuten, was den Juristen geläufig ist. Wir Juristen unterscheiden gewöhnlich essentialia, naturalia und aceiclentalia. Sehr gern gebe ich zu, daß dabei oft das aeoiäentale und das naturale zu sammenfällt. Unter naturale verstehen wir das, was bei einem Rechtsgeschäfte gewöhnlich vorzukommen Pflegt, ohne dessen Begriff nothwendig zu bedingen. Das war die An sicht, die ich bei dieser kleinen Einschaltung verfolgte. In der Hauptsache scheint mir nach der Wendung, die die Debatte genommen, allerdings sehr viel darauf anzukommen, in wel chem Verhältnisse steht das Schwurgericht zu der Oeffentlich keit, wie sie von der Deputation bevorwortet worden ist. Es hat mich dazu namentlich das geführt, was von dem Herrn Vicepräsidenten ausgesprochen worden ist. Ich sehe mich daher 4 *
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