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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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jenem Zurücknehmen nicht zu besorgen ist. Schwieriger dagegen war die Beantwortung dieser Frage in dem besonderen Falle, wo nicht alle Mitglieder der Deputation, die das Gutachten mit un terschrieben haben, in der Sitzung zugegen sind, zumal in dem Falle, wo sogar die Mehrheit abwesend ist. Wollte man nämlich auch im Allgemeinen den Anwesenden ein Vorzugsrecht vor den Abwesenden einraumen, wofür sich allerdings die Analogie der -Kammerverhandlungen überhaupt anführen ließe, so kann man Loch nicht füglich eine abwesende Mehrheit einer anwesenden Minorität unterwürfig machen. Aus diesen mannichfachen Rücksichten vereinigte man sich zuletzt in der Idee, einer Deputation hierunterganz dasselbe Recht zuzustehen, welches sie in ihren Deputationssitzungen übt. Es folgt hieraus, daß sie nicht nur, wenn ihre sämmtlichen Mitglie der in derKammersitzung anwesend sind, sondern auch dann schon, wenn auch nur die Mehrheit der zu dem Gutachten haltenden Mitglieder der Sitzung beiwohnt, entweder einstimmig, oder Lurch bloße Mehrheit ihr Gutachten bis zur Abstimmung darüber zurückziehen kann; eine Ansicht, die, falls sie die Genehmigung der Kammer fände, sich durch folgenden Zusatz zum am Schlüsse Desselben würde wiedergeben lassen: „Auch eine Deputation kann ihrGutachten bis zurAb- stimmung darüber dann zurückziehen, wenn wenigstens die Mehrheit der zu demselben haltenden Mitglieder in der Kammersitzung anwesend ist und sich entweder einstimmig oder durch bloße Mehrheit für diese Zurück ziehung ausspricht; doch kann auch ein fallengelassenes Deputationsgutachten von jedem einzelnen Mitglieds, die erforderliche Unterstützung vorausgesetzt, wieder aus genommen werden." ReferentPräsident v. Carlowitz: Hier wünsche ich, daß auf -er vorletzten (s. dritte v. Schlüsse des Gutachtens) Zeile gesetzt werde, statt „Mitglieds" „Kammermitgliede", damit nicht das Mißverständniß entstehe, als ob ein Deputationsmitglied ge meint sei, und ich frage: ob sich die übrigen Deputationsmit glieder damit einverstehen? Diesgeschieht. Wicepräsident v. Friesen: Der §. selbst bleibt nach dem Vorschläge der Deputation ohne Veränderung, es ist nur ein Zusatz dazu gemacht, der im Berichte (s. oben) zu lesen ist, und in welchem das Wort „Mitglied" in „Kammermitglied" verän dert werden soll. Wenn Niemand über den §. spricht, so stelle ich die Frage: ob die Kammer dem Zusatze, welcher im Berichte zu lesen ist, mit dem an die Stelle von „Mitglieds" gesetzten-Worte: „Kammermitgliede", ihre Zustimmung ertheilt? — Einstim mig Ja. Vicepräfldent v. Friesen: Nun frage ich: ob die Kammer übrigens den §. unverändert annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Präsident v. Carlowitz: §. 111. Reihefolge für die Abstimmungsfragen. BeiAbstimmung über die berathenenArtikel wirddieReihe- folge beobachtet, daß zuerst über die etwa von der Deputation be gutachtete Abänderung gestimmt wird, hierauf über die von ein zelnen Mitgliedern der Kammer vorgeschlagenen Modifikationen, in einer von derBestimmungdes Präsidenten, oder wenn dagegen reclamirt wird, von der Entscheidung der Kammer abhängenden Ordnung. Von der Vorausnahme des Deputationsgutachtens kann jedoch/ wenn die logische Ordnung es in einzelnen Fällen erfordern sollte, der Präsident mit Genehmigung der Kammer abweichen. Zuletzt erfolgt die Abstimmung über die im Entwürfe der Regierung gewählte Fassung, soweit nicht etwa eine andere Reihe folge auf Antrag oder mit Zustimmung des Regierungs-Com- missars beschlossen wird. Das Deputationsgutachten lautet: ») Da auch Königl. BeauftrugteAmendements einbringen können, so empfiehlt sich die Vertauschung der Worte: „von ein zelnen Mitgliedern der Kammer", welche sonach zu eng sein wür den, mit dem Worte: „sonst". b) Wie die §.106 gewählte Fassung erkennen läßt, betreffen alle vorstehend anfgeführten Paragraphen nur das Verfahren bei Vorschlägen zu Modifikationen von Gesetzestheilen; man scheint daher außer Acht gelassen zu haben, daß bei Gelegenheit der Be- rathung von Regierungsvorlagen und namentlich Gesetzentwür fen auch andere Anträge, sogenannte Anträge in die Schrift, ge stellt werden können, auf welche natürlich dieselben Bestimmun gen auch Anwendung finden müssen. Um diesem Mangel ab zuhelfen, empfiehlt sich ein Zusatz-§. folgenden Inhalts: „§.111b. (Andere bei Gelegenheit der Berarhung von Regierungsvorlagen gemachte Anträge.) Werden bei Gelegenheit der Berathung einer Regie rungsvorlage andere, durch sie hervorgerufene, wenn auch . nicht eigentliche Modifikationen derselben betreffende Vorschläge gemacht, so leiden auf dieselben die Bestim mungen der §Z. 106bis mit 111 gleichfalls Anwendung. 'Vicepräsident v. Friesen: Zu §. 111 ist nur eine Ver änderung vorgeschlagen worden, nämlich statt: „von einzelnen Mitgliedernder Kammer" zu setzen: „sonst", und außerdem ist dem §. 111 noch ein §. 111b. hinzugesetzt. Wenn Niemand zu sprechen wünscht, so werde ich die Frage stellen: ob die Kam mer genehmigt, daß statt: „von einzelnen Mitgliedern der Kammer" gesetzt werde: „sonst"? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Und nun frage ich: ob die Kammer dem so veränderten Paragraphen ihre Zustimmung gebe?— Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Es wird nunmehr §. 111 b. vorzunehmen sein. — Wenn Niemand spricht, so stelle ich die Frage: ob die Kammer §. 111b., wie er im Berichte zu lesen ist, annehme? — Einstimmig Ja. Referent Präsident v. Carlo witz: §. 112. Anwendung vorstehender Bestimmungen auf andere Berathungsgegenstände. Bei Anträgen, welche nicht von der Negierung an die Kam mer gelangen, steht es letzterer frei, die Berathung in der für die Königlichen Anträge vorgeschriebenen Form zu beschließen und da nothig eine Trennung der allgemeinen von der besonder» Berathung eintreten zu lassen. Wird eine solche Trennung nicht beliebt, so hat die Bera thung, wenn der Gegenstand nur eine Frage umfaßt, überden ganzen Umfang derselben sich gleichzeitig zu verbreiten, wenn selbige aber in mehrereLheile zerfällt, successiv von einem Punkte zum andern fortzuschreiten. Das Deputationsgutachten sagt:
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