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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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darnach gefragt werden, ob der neu Eintretende auch wirklich Deutsch-Katholik sei und aus welcher Kirche oder aus welcher Parochie er übergetreten. Ein bloßes Ja kann dazu nicht aus reichend sein; der evangelische Pfarrer, der das Kirchenbuch zu führen hat, darf nach seiner Pflicht einen solchen Antrag nicht annehmen, wenn er nichtamtlich verstchertist, daß der sich Mel dende der protestantischen oder katholischen Kirche vorher wirk lich angehört hat. Es kann nicht schwer sein, eine solche Maaß- regel auch während des Jnterimisticums anzuwenden. Das Ministerium sagt ja im Decrete, Seite 97 Punkt 1, selbst, daß es an Orten, wo sich dasBedürfniß zuUeberlafsung evan gelischer Kirchen zeigt, die Vergünstigung dazu nur ertheilen will, wo eine größere Anzahl von Dissidenten vor handen ist und sonstige locale Verhältnisse solches nöthig ma chen. — Wenn man also diese Vergünstigung von einer An zeige, von einem Anträge darauf abhängig macht und machen muß, so müssendie, welche sich dieser Vergünstigung theilhaftig machen wollen, sich nothwendig auch melden. Man muß ihre Namen kennen, man muß darnach fragen, wie groß ihre Zahl sei, ob die, welche um Einräumung einer Kirche bitten, auch wirklich Deutsch-Katholiken sind. Es ist gesagt worden, daß diese Vorschrift der kirchlichen Ordnung auch eine Strafbestim mung und einen Rechtsnachthekl nothwendig mache, wenn sie übertreten wird. Eine Strafe haben wir allerdings nicht in Vorschlag gebracht; allein wenn eine Vorschrift gegeben wird, so muß doch auch eine Strafe für die Uebertretung derselben möglich sein, und wenn auch keine Strafe angewendet wird, so liegt doch schon ein Mittel zur Beachtung dieser Vorschrift darin, daß eine Vergünstigung nur unter der Bedingung, ge wisse Regeln zu beobachten, ertheilt wird. Endlich muß es ja den Deutsch-Katholiken selbst Wünschenswerth sein, daß nicht Mitglieder zu ihnen treten, die nicht unter einer gewissen Form aus ihrer bisherigen Kirche ausgetreten sind. Es muß ihnen daran liegen, daß Einer, welcher sich ihnen anfchlkeßt, sich seinen Schritt vorher reiflich überlegt hat, wenn es ihnen nämlich mit ihrer Sache und mit ihrem Glaubensbekenntniß wirklich Ernst ist. Ich glaube also, daß unser Vorschlag im Interesse der Deutsch-Katholiken selbst liegen muß. Da ich die Gründe für unfern Vorschlag angeführt habe, so sei es mir auch erlaubt, eine Täuschung mit zu erwähnen, die hierbei eintreten kann. Es könnte nämlich leicht die Meinung entstehen, als ob unser Vorschlag blos im Interesse der katholischen Kirche liege. Dies ist nicht der Fall, wie ich mit einigen Worten aus führen will. Wäre es auch wirklich der Fall und wäre ich in die NoHwen- digkeit versetzt, ein wirkliches Recht der katholischen Kirche zu vertheidigen, so würdeich als protestantischer Stand nicht einen Augenblick meiner ständischen Pflicht entgegen zu handeln glau ben, wenn ich es thäte. Ich würde mich daran erinnern, daß die katholische Kirche zu denKirchen gehört, welche mitgleichen Rechten im Königreiche ausgenommen sind, daß ihr das Gesetz und die Verfassung, Regierung und Stände gleichen Schutz und gleiche Hochachtung schuldig sind. Ich würde es sogar für eine Ehrenpflicht halten, das Recht einer solchen Kirche mit gleichem Eifer zu vertheidigen, da sie in unserm Sande und in unserer Ständeversammlung weniger vertreten ist, als die pro testantische Kirche. Allein es handelt sich hier auch gar nicht von Vortheilen, von Begünstigung und Schutz der katholischen Kirche. Ich kann auch nichtzugeben, daß die protestantische Kirche bei dieser Angelegenheit weniger interessirt sei, als die katholische Kirche. Ich kann nicht zugeben, daß der Schritt von der katholischen Kirche zu dem Vereine der neuen Glaubens genossen größer sei, als der Schritt dahin von der protestanti schen Kirche. Ueberhaupt bezieht sich unser Vorschlag weit we niger auf den Schutz der anerkannten Kirchen, da es der Kirche an sich eigentlich einerlei sein kann, ob sich einzelne Mitglieder von ihr abwenden, wenn solches nur aus gewissenhafter Ueber- zeugung geschieht. Es handelt sich hier vielmehr um die Für sorge für die Gewissen, um das wahre Interesse der Einzelnen, um einen wirklichen Act der Seelsorge. Da es Keinem verwehrt ist, seinen Glauben zu verändern, seine bisherige Kirche zu ver lassen und zu einer neuen überzutreten, so hat der Staat durch Gesetze sich bereits veranlaßt gesehen, einen solchen Uebertritt nicht zu erschweren, nicht etwa zu hindern, sondern nur auf die Wichtigkeit eines solchen Schrittes aufmerksam zu Machen. Lassen wir doch daher das Band zwischen dem Seelsorger und denen, die seiner Seelsorge anvertraut sind, lassen wir das Band zwi schen der Kirche und ihren Mitgliedern nicht lockerer werden, besonders in der jetzigen Zeit! Bedenken wir doch und erinnern Andere daran, daß unsereKirche bei manchen äußeren Mängeln doch immer die Kirche ist, in der wir geboren, getauft und un terrichtet worden sind! Bedenken wir doch, daß bei manchen Unvollkommenheiten der äußern, sichtbaren Kirche sie doch immer das Abbild der ewigen und unveränderlichen Kirche ist, die keinem Wechsel und keinem Jrrthum unterworfen ist. Da man eine bestehende Kirche nicht so leicht einreißt und wieder ausbaut und gründet, wie ein Haus, da man seinen Glauben nicht wechseln soll, wie eine Modesache, welche man heute an nimmt und morgen wieder ablegt, so haben wir uns für ver pflichtet gehalten, ein bestimmtes Mittel gegen einen solchen Glaubenswechsel vorzuschlagen. Ist es uns vielleicht nicht ge lungen, das ganz geeignete Mittel zu finden, und sollte das vor geschlagene Mittel vielleicht nicht ganz von gewünschtem Er folge sein, so glauben wir wenigstens durch diesen Vorschlag unserer Pflicht Genüge geleistet zu habey. Staatsminister v. Wietersheim: Wenn es sich um die Discussion eines in die Schrift zu stellenden ständischen An trags handelt, ist die Regierung erst dann verpflichtet, sich zu erklären, wenn der Antrag in schließlicher Fassung an sie ge langt. Demungeachtet wird dieselbe nicht unterlassen, wenn Anträge zurBerathung kommen, deren materielle oder formelle Unzulässigkeit sich sofort übersehen läßt, sich dagegen auszu sprechen und der Kammer abzurathen, sie an die Regierung zu bringen. Deshalb ist bas Ministerium verpflichtet gewesen, sich gegen den in der Montagssttzung gestellten Antrag zu er klären, obwohl man materiell ihm Gerechtigkeit widerfahren
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