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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Nun ist aber diese durch die gemeinschaftliche Detention der Ver brecher herbeigeführte gegenseitige Bekanntschaft derselben unter einander unstreitig einer der größten Nachtheile der Strafanstal ten; denn sie führt entweder dazu, daß die grobem Verbrecher die weniger verdorbenen für ihre Zwecke und für eine nach der Ent lassung aus der Strafanstalt fsrtzufetzende Verbindung zu ge winnen wissen, oder daß, was namentlich bei manchen Sträflin gen des Arbeitshauses der Fall sein würde, die vielleicht in ein früheres besseres bürgerliches Werhältniß zurückgctretenen Ent lassenen den Zudringlichkeiten und Concusstonen anderer Ent lassener ausgesetzt sind. Es ist aber hierbei noch außerdem zu erwägen, daß in derselben Localität, welche das Arbeitshaus für Männer einschließt, auch das Correctionshaus für solche männ liche Personen sich befindet, welche nicht wegen eigentlicher Ver brechen zu bestrafen sind, sondern wegen Vagabondirens, Lieder lichkeit, Arbeitsscheu oder Trunkenheit zur temporären Aufbe wahrung in einem Bcsserungshause geeignet erscheinen, und da schwerlich weder die Räumlichkeiten, noch die Beschäftigungen genug geschieden werden können, um alle Berührung der Sträf linge mit den sogenannten Correctionern zu vermeiden, so würde die Nähe der gröbsten Verbrecher auf die meistens noch im jün ger« Alter stehenden Correctioner leicht einen noch nachtheiligern Einfluß ausüben. Durch die Annahme des vorgeschlagenen Princips würde aber auch 4) eine gewiß nicht wünschenswerthe Abweichung nicht nur von den erst in neuerer Zeit in dem Großherzogthume Sachsen- Weimar, dem Herzogthume Sachsen-Altenburg, dem Herzog- thume Sachsen-Meiningen und dem Fürstenthume Schwarz burg-Sondershausen eingeführten Criminalgesetzbüchern, bei denen das sächsische Criminalgesetzbuch zum Vorbilde gedient hat, sondern auch, so viel der Deputation bekannt ist, von allen andern ältern und neuern Criminalgesetzbüchern und Entwürfen eingeführt werden, welche insgesammt bei zusammentreffenden zeitlichen Freiheitsstrafen nicht das Prkncip der succesflven Straf verbüßung, sondern das der Strafverwandlung und zum Theil in noch größerer Ausdehnung angenommen haben. Denn so läßt das allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten vom Jahre 1791, Th. H. Tit. 20, §. 57, bei mehrer» zusammentref fenden Leibesstrafen die Strafe des schwersten Verbrechens ver schärfen oder verlängern; das österreichische Gesetzbuch über Ver brechen und schwere Polizeiübertretungen vom Jahre 1803, §.28, verordnet, daß ein Verbrecher, welcher mehrere Verbrechen von verschiedener Gattung begangen, nach jenem, auf welches die schärfste Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die übri gen Verbrechen bestraft werden soll; nach dem Entwürfe eines Strafgesetzbuchs für Baiern vom Jahre 1827, Art. 85, ist bei mehrer» strafbaren Handlungen der Schuldige nach derjenigen That, worauf die schwerere Strafe gesetzt ist, zu bestrafen und die übrigen sind bei Zumeffung der Strafe als besondere Er schwerungsgründe zu berücksichtigen, und es ist hierbei nicht un erwähnt zu lassen, daß hierdurch von der in dem Strafgesetzbuche vom Jahre 1813, Art. 109, enthaltenen Bestimmung, bei con- currirenden Verbrechen die Strafe des einen Verbrechens mit der Strafe des andern zu verbinden, abgewichen worden ist; in dem Entwürfe eines Criminalgesetzbuchs für das Königreich Hannover vom Jahre 1830, Art. 108, ist vorgeschrieben, daß bei verwirkten verschiedenartigen zeitlichen Freiheitsstrafen auf die härteste derselben mit einer angemessenen Erhöhung der Dauer oder dem Grade nach, und, in so fern die hierdurch nöthig wer dende Verlängerung der Strafart die gesetzlich bestimmte längste Dauer dieser Strafart übersteigen würde, auf die zunächst fol gende höhere Strafart erkannt werden soll; nach dem revidirten. Entwürfe eines Strafgesetzbuchs für die preußischen Staaten vom Jahre 1836, §. 117, ist bei zusammentreffenden zeitlichen Freiheitsstrafen verschiedener Art auf die schwerste derselben un ter der nach §. 8 zu bestimmenden verhältnißmäßigen Verkür zung ihrer Gesammtdauer zu erkennen; in dem Strafgesetzbuchc für das Königreich Württemberg vom Jahre 1839, Art. 115, 116, ist bestimmt, daß bei zusammentreffenden mit Freiheits strafen bedrohten Verbrechen auf die Strafe des schwersten Ver brechens mit entsprechender Erhöhung derselben zu erkennen, auf eine höhere Strafart aber nur dann überzugehen ist, wenn die zufammentreffenden Verbrechen innerhalb der gesetzlichen Grenzen der zu erkennenden Strafart unter Anwendung der da bei zulässigen äußern Schärfungen nicht genügend geahndet werden können. Kann nun auch das Beispiel anderer Gesetz gebungen bei Festsetzung der für das Strafrecht geltenden Prin- cipien nicht als unbedingt maaßgebend angenommen werden, so ist es doch gewiß eben so wenig ganz unberücksichtigt zu lassen und muß wenigstens dazu dienen, die sich ohnehin darlegenden Bedenken gegen einen neu einzuführenden Grundsatz noch mehr hervorzuheben und zu verstärken. Unter diesen Voraussetzungen kann die Deputation mit der in dem Gesetzentwürfe ausgesprochenen Bestimmung, verwirkte zeitliche Zuchthaus- und Arbeitshausstrafen neben einander er kennen und nach einander verbüßen zu lassen, sich nicht einver standen erklären, glaubt aber, daß die in den Motiven des Ent wurfs dargelegten allerdings erheblichen Bedenken durch An nahme folgenden Grundsatzes zu beseitigen sein möchten: Hl. Treffen zeitliche Zuchthausstrafen ersten oder zweiten Grades allein oder in Verbindung mit einander mit Ar beitshausstrafe zusammen, so ist die Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe zweiten Grades nach demMaaßstabe, daß Ein Jahr Arbeitshausstrafe Acht Monaten Zucht hausstrafe glcichzuachten ist, zu verwandeln, jedoch we gen sämmtlicher zufammentrcffender Verbrechen auf keine geringere Dauer der Strafzeit zu erkennen, als den Verbrecher wegen des mit Arbeitshausstrafe bedroh ten Verbrechens, wenn er mit dieser Strafart allein be legt worden wäre, betroffen haben würde. Es würden hierdurch insbesondere die in den Motiven un ter HI. s., i>. und e. erwähnten Jnconvenienzen beseitigt werden, indem weder ein Jnculpat wegen mehrerer Verbrechen in Folge der Strafverwandlung mit einer kürzern Freiheitsstrafe belegt werden könnte, als er schon wegen des Einen verwirkt hätte, noch auch von mehrer» Mitschuldigen dem, der mehrere Ver brechen begangen hätte, eine kürzere Freiheitsstrafe zuzuerkennen wäre, als dem, welcher nur bei Einem betheiligt ist, noch auch ein Jnculpat, welcher in erster Instanz mehrerer Verbrechen schuldig befunden und in zweiter Instanz wegen Eines derselben freigesprochen wird, in Folge dieser Freisprechung eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, als ihm in erster Instanz zu erkannt war. Mag nun auch nicht geleugnet werden, daß bei der Annahme einer solchen Bestimmung unter gewissen Verhält nissen eine längere Dauer der Freiheitsstrafen, als nach der ge genwärtigen Berechnungsweise ekntreten könne, so ist doch die darin liegende Härte gegen die Jnculpaten bei weitem nicht so groß, als sie bei der successiven Verbüßung der neben einander erkannten Zuchthaus- und Arbeitshausstrafen sein würde. In Hinsicht auf Gefängnißstrafen, welche mit Zuchthaus oder Arbeitshausstrafen Zusammentreffen, ist nach §. 4 und S des Gesetzentwurfs das bereis bestehende Princip der Strafverwand- lüng mit der alleinigen Modifikation beibehalten worden, daß
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