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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Der katholische Pfarrer schwerlich. Die Obrigkeiten? Dann be kommen diese eine Verpflichtung, die ihnen eigentlich nicht zu kommt. Die protestantischen Geistlichen? Diese werden da durch auch ein unerwünschtes Officium bekommen, oder vielmehr eine Verschärfung des ihnen bereits obliegenden. Und so sieht die Deputation in Fassung und Gehalt dieses Antrags kein Heil, verspricht sich mehr von getreuer Ausführung des bereits Beste henden und des bereits Beantragten, und ist der Ansicht, diesen Antrag auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstanden, den Antrag auf sich beruhen zu lassen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Wir werden nun übergehen zum Vortrage in Bezug auf das Preßgesetz; der Abg. Todt als Re ferent wird diesen Vortrag geben. Referent Abg. Todt: Meine Herren! Als ich vor einigen Tagen zum zweiten Male über das provisorische Preßgesetz zu Ihnen sprach, blieben noch zehn Differenzen zwischen den Be schlüssen der ersten und zweiten Kammer übrig; nachdem aber gestern Abend das gewöhnliche Vereinigungsverfahren stattge funden hat, sind diese sämmllichen Differenzen beseitigt und in- mittelst auch das, was im Vereinigungsverfahren beschlossen wor den ist, Seiten der ersten Kammer genehmigt worden. Es sind nun diese Beschlüsse der Vc.reinigungsdeputation auch Ihrer Ge nehmigung zu unterstellen, und in dieser Beziehung bemerke ich, daß die erste Differenz bei der in der ersten Kammer beschlossenen §. Io vorkam. Nach dieser §. sollte dieNachcensur, welche durch die Verordnung von 1836 eingeführt worden ist, mittelst Ge setz wieder aufgehoben werden. Zugleich war durch diese §. die Art und Weise des Verfahrens bestimmt, welches in Zukunft zum Iheilweisen Ersätze der zeitherigen Nachcensur statlft'nden soll. Die erste Kammer ist nun auf diesen Beschluß zwar nicht einge gangen, es ist jedoch die Vereinigungsdeputation zu folgendem Beschlüsse gekommen. Es soll nämlich die Aufhebung der Nach censur nunmehr zwar nicht durch das Gesetz ausgesprochen wer den, jedoch will man einen Antrag des nämlichen Inhalts, wie die von der zweiten Kammer gefaßte §. 1c war, stellen und die Erfüllung dieses Antrags und die Nichtwiedereinführung der Nach censur für die Regierung zur ausdrücklichen Bedingung der Er lassung des Gesetzes machen, wodurch also die Wiedereinführung der Nachcensur ohne ständische Genehmigung für immer unmög lich gemacht wird. Die Deputation war nach ihrer frühecn An sicht allerdings mehr für die Aufhebung der Nachcensur durch das Gesetz gestimmt; da jedoch dasjenige, was durch den frühem Beschluß der zweiten Kammer hat erreicht werden sollen, durch den Beschluß der Vereinigungsdeputation jedenfalls auch erreicht werden wird, indem bei Erfüllung der gestellten Bedingung die Ständeversammlung sicher sein kann, daß die Nachcensur auf gehoben und nicht wieder eingeführt wird, so geht die Ansicht der Deputation dahin, dem Beschlüsse der Vereinigungsdeputation beizutreten, also §. le, wie sie von der zweiten Kammer be schlossen war, nunmehr zwar aufzugeben, jedoch einen Antrag zu stellen, der ganz des Inhalts ist, wie §. 1 c, und die Gewährung dieses Antrags, sowie die Nichtwiedereinführung der Nachcensur Ik. 131 zur Bedingung der Zustimmung der Kammer zum Gesetze zu machen. Präsident v. Haase: Meine Herren! Es wird auf diese Weise das Nämliche erreicht, was wir beabsichtigten, indem wir H. I e in das Gesetz ausgenommen wissen wollten. Verei nigung ist nicht mehr zu erzielen, und ich frage also: „ob Sie mit dem Vorschläge der Deputation unter diesen Umständen ein verstanden sind ?"— Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Eine zweite Differenz kommt bei §. 5 s. der Vorlage vor. Diese war nämlich nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer geändert, und es waren an die Stelle der §. 5 s vier andere gesetzt worden — g, K, i und k. Nach dem Beschlüsse der Vereim'gungsdeputation sollen nun zwar die von der zweiten Kammer beschlossenen vier Paragraphen aufgegeben, dagegen die Fassung der ersten Kammer in der Weise abgeändert werden, daß wenigstens den Wünschen der zweiten Kammer in dieser Beziehung noch einigermaßen Genüge geleistet wird. Es lautete nämlich §. 5s nach der Fassung der ersten Kammer fol gendermaßen: „Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schriften über 20 Bogen zur Cen- sur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschriften in Wegfall." Dieser erste Satz bleibt unverän- d er t.MDann heißt es: „Alle übrige dermalen geltende Bestim mungen über die Beaufsichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verübten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestimmungen tz.5 b und folgende dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert, und leiden mithin auch auf die Schriften über 20 Bogen Anwendung." Auch dieser Satz bleibt unverändert. Dagegen soll der dritte Satz folgende Fassung erhalten: „Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mitge wirkt hat, ist in allen Fällen, wo ein Staatsbürger nach allge meinen Rechtsgrundsätzen seine Wissenschaft um eine Thatsache zu eröffnen überhaupt verpflichtet ist, und die von ihm selbst ertheilte Auskunft solches nicht überflüssig macht, verbunden, seine Mitwiffenschaft um den Verfasser, und was den Drucker anlangt, seine Mitwissenschaft um den Besteller auf Verlangen der kompetenten Behörde anzugeben, und kann dazu im Weige rungsfälle durch^Geld - oder nach Befinden Gefängnißstrafe an gehalten werden. Dieser Verbindlichkeit können sich aber dann der Redacteur und der Verleger, so wie derjenige, der dessen Stelle vertritt, nicht durch das Vorgebcn, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, der Drucker nicht durch den Vorwand ent ziehen , daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Bewirkt der Befragte, der Vollstreckung der Strafen ungeachtet, die An gabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig befunden, so trifft deshalb und zwar zunächst den Redakteur, in dessen Ermange lung aber deMVerleger oder denjenigen, der dessen Stelle ver tritt, in deren Ermangelung aber den Drucker die eigene Verant wortlichkeit des Verfassers." In dieser Fassung ist zugleich auch auf das Rücksicht genommen worden, was die von der zweiten Kammer 'angenommenen 4 Ztz. bestimmt hatten. Ein Mehres, 2
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