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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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dem Trennstücke blos nvch subsidiarisch stattfinden ließe. Gegen gänzlichen Wegfall der Z. 57 mußte ich mich insofern erklären, als jedenfalls ausdrücklich auszusprechen ist, in welchem Falle der Richter die Einwilligung des Gläubigers suppliren kann; denn daß der Gläubiger auch der kleinsten Abtrennung vielleicht aus bloßer Chicane widersprechen dürfe, scheint mir zu weit zu gehen. Sccretair Rothe: Ich meinestheils finde den ersten Satz deshalb unbedenklich, weil ich von der Ansicht ausgehe, daß ein vorsichtiger Richter in bedenklichen Fällen es vorziehen wird, den Gläubiger, wenn solcher anders bekannt und aufzufin den ist, um seine Einwilligung zu befragen, statt zu der vorgc- schriebenen Berichterstattung zu verschreitcn, die allemal mit Zeit- und Kostenaufwand verknüpft ist und es noch mehr werden wird, wenn der Richter sogar die eingclangte Entschließung aller Betheiligten erst noch bekannt machen soll, was er, falls derLetztere unbekannt oder abwesend ist, nicht einmal bewirken kann. Oft mals ist aber auch der Gegenstand der Abtrennung so gering, wie z. D. die Abtrennung oder Metze Hofraum an den Nachbar zu einem kleinen Anbau, oder die Forderung des hypothekarischen Gläubigers so gering, derselbe zu weit entfernt, oder gar nicht aufzusinden, die Forderung der Zeit nach wohl auch gar zu alt, als daß nicht deren längst erfolgte Tilgung präsumirt werden könnte, und in solchen Fallen dürfte doch wohl das richterliche Ermessen unbedenklich eintreten können, da es in der That hart sein würde, außerdem ein durch jene Abtrennung nützliches, oft von der Nothwendigkeit gebotenes Unternehmen zu stören. Präsident v. Haase: Der Abg. v. Geißler hatte den An trag angekündigt, es solle der Eingang der Z.56 so lauten: „Die Abtrennung eines Grundstückes von einem andern, dessen Zube- hörung es ist, oder überhaupt eines an dem Grund stücke haftenden Realrechts kann" u. s. w. Wird die ser Antrag unterstützt? — Wird nicht ausreichend unter stützt. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir, auf den Antrag des geehrten Abg. Kasten zu kommen. Wenn ich mich vorhin gegen den Antrag des Abg.Lzschuckeaussprach, aus prak tischen Rücksichten, so mußte ich wenigstens anerkennen, daß er vollkommen consequent sei, und daß eigentlich die Consequenz des Gesetzes es wohl verlange, .daß man den Gläubiger be frage. Es ist aber dieser im Hauptsatz nicht unterstützt worden. Der geehrte Abg. Kasten will dem auf andere Weise beikommen, indem er vorschlägt,sie müßten vorher doch wenigstens in Kennt- niß davon gesetzt werden. Hierdurch würde weder dem Zweck des Gesetzes, noch der Consequenz des Rechtsprincips Geuüge geschehen. Denn will man soviel Kosten aufwenden, dem Gläu biger Nachricht zu geben, so kann man auch füglich ihre Erklä rung verlangen. Dies wird nicht mehr Kosten verursachen und dann hat man das Pn'ncip consequent durchgeführt. Das Ge setzhat ja aber diese Bestimmung vorgeschlagen, damit die Weit läufigkeit vermieden werde, welche die Mitwirkung der Gläubiger, mithin auch schon ihre bloße Benachrichtigung herbeiführen muß. Will man es zur Pflicht machen, sie zu benachrichtigen, so kann man sie auch befragen, und haben sie auf Benachrichti gung widersprochen, so würde es mit dem Rechtsprincip nicht vereinbarlich sein, wenn man gegen ihren Widerspruch ein Er messen eintreten, die Dismembration genehmigen wollte. Es ist auf den Hauptgrundsatz zurückgekommen worden, man dürfe die Rechte der hypothekarischen Gläubiger nicht schmälern; dies ist sehr wahr; es hat dies auch das Gesetz als Regel festgestellt und nur nachgelassen die Fälle, wo ihre Rechte offenbar nicht ge schmälert werden, wiewohl ich zugeben will, daß hier zunächst das Gutachten der Gläubiger zu berücksichtigen sei, wenn dessen Bei bringung in vielen Fällen nicht so unendlichen Schwierigkeiten unterliegen könnte. Will man auch Dismembrationen nicht erleichtern, so muß man sie doch andererseits, wo sie unnach theilig, ja vielleicht nützlich, durch solche Erschwerungen nicht geradezu unmöglich machen. Wenn z. B. von einem großen wenig belasteten Gute eine kleine Baustelle abgegeben werden soll, die im Verhältniß zum Pfandobject und der hypothekarischen For derung, die aus dem Grundstücke haftet, gar keine Bedeutung hat, so wird durch die Befragung entweder ein unverhältnißmäßiger Kostenaufwand entstehen oder die ganze Abtrennung unterblei ben. Es kommt hierzu, daß es Hypotheken gibt, deren Inhaber nicht bekannt sind und daher nicht befragt werden können, oder die, wenn sie nicht einwilligen, nicht beseitigt werden können, wie bei eisernen Capitalien. In solchen Fällen würde der Grund stücksbesitzer in der Disposition ganz nothwendig behindert sein, die geringste Dismembration vornehmen zu können. Es wurde ferner erwähnt, cs wäre die Benachrichtigung auch des halb nothwendig, weil man sonst mit dem Satz in Widerspruch käme, wonach, wenn Widerspruch vorliegt, die Genehmigung nicht ergänzt werden darf. Daraus folgert man, daß es die Absicht des Gesetzgebers ?ei, auch in solchen Fällen erst den Gläu biger zu befragen. Das liegt aber nicht darin. Vielmehr soll in solchen Fällen schon die Benachrichtigung und Befragung nicht stattzufinden brauchen. Wohl aber ist es möglich, wie ich vor hin erwähnt habe, daß ein ausdrücklicher Widerspruch gegen alle Dismembrationen ohne vorhergegangene Genehmigung des Gläubigers schon vorliegt. Ebenso ist cs möglich, daß ein Gläubiger äußerlich Kcnntniß von der Absicht des Grundbesitzers erhalten hat, und daß er daher aus freiem Antrieb bei dem Rich ter einen Widerspruch einlegt. Es wurde ferner noch bemerkt, daß namentlich die Grundsteuereinheiten den Werth bestimmten für den hypothekarischen Gläubiger, und.daß dies durch Dis membrationen alterirt werde. Da mache ich darauf aufmerksam, daß das, was von Grundstücken gilt, auch von den Gerechtigkei ten gilt, die mit dem Grundstücke verbunden und woraufSteucr- einheiten nicht gelegt sind, die nicht in dem Hypothekenbuche er scheinen. Es wurde als Auskunftsmittel vorgeschlagen, ob der Acquirent des Lrennstuckes nicht wenigstens verpflichtet werden könne, solidarisch die Hypothek zu behalten. Es scheint dies schon deshalb nicht zweckmäßig, weil sonst der Erwerber des Trennstückes behindert sein würde, dieses Lrennstück auf das Fo- lium seines Gutes mit schlagen zu lassen. Abg. Klien: Durch die Aeußcrungen Sr. Excellcnz sind
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