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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: §.86. 5) in Ansehung des dritten Besitzers. Der dritte Besitzer eines Grundstücks, auf welches Schul den im Grund - und Hypothekenbuche eingetragen sind, ist ge halten , entweder dieselben zu bezahlen, oder die gerichtliche Ver steigerung , beziehentlich die gerichtliche Sequestration des Grund stücks (§. 79) zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger gesche hen zu lassen. Das Deputationsgutachten lautet: Zu §. 86. Daß die §. unter dem Ausdrucke: „dritterBesitzer" nur den jenigen verstanden wissen will, welcher in Ansehung der Forde rung zu dem Gläubiger nicht in einem persönlichen Obligations verhältnisse steht, daher die Erben des Schuldners nicht begreift, bedarf wohl erst ebenso wenig einer Auseinandersetzung, als eine Bemerkung darüber nöthig sein dürfte, daß auch der dritte Be sitzer außer den eingetragenen Schulden die Zinsen der Schuld ist dem in der §. 68 angegebenen Umfange zu bezahlen, oder sich in Ansehung ihrer der in der §. gedachten alternativen Verpflich tung zu unterwerfen hat. Die §. wird der Zustimmung der Kammer empfohlen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 86 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 87. Für die blos vorgemerkten Forderungen (§. 51) haftet der dritte Besitzer zwar ebenfalls, wie für die förmlich eingetragenen, eine Nöthigung zur Bezahlung oder zurUeberlassung des Grund stücks zur Befriedigung der Gläubiger (§. 79) findet jedoch we gen blos vvrgemerkter Forderungen nicht statt. (§. 50.) Der Deputationsbericht sagt: Zu §. 87. Die Worte: „wie für die förmlich eingetragenen", sind stö rend und überflüssig, weil die Haftung für die vorgemerkten For derungen eine andere, als für die eingetragenen ist, und daher die eine Art der Haftung der andern nicht gleichgestellt werden kann, zumal im unmittelbaren Nachsatze der wesentliche Unterschied zwischen ihnen hervorgehoben ist. Man erklärt sich daher für - Weglassung der erwähnten Worte. Hiernächst wünscht man, zu Vermeidung der allzu osten Wiederholung des Wortes: „zur", das letztere vor. dem Worte „Befriedigung" mit „behufs der" vertauscht und das Allegat „§. 51" auf der-ersten Zeile am Schlüsse der'§. an die Stelle des, in Wegfall -zu bringenden Allegats 50" gesetzt zu sehen. Mit diesen Redaclivnsbemerkungen beantragt man für diese Z. die Zustimmung der Kammer. Präsident v. Haase: Die Deputation schlagt vor, die Worte: „wie für die förmlich eingetragenen" ausfallen zu lassen, daß Wort ,.zur" vor dem Worte „Befriedigung" mit „behufs der" zu vertauschen und statt „§. 51" „§. 50" zu fetzen. Ich frage die Kammer: ob sie in dieser Weise die §.87 annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.88. Die Haftung des dritten Besitzers als solcher für die Schul den des Grundstücks erstreckt sich aber nicht weiter, als letzteres zur Befriedigung der Gläubiger hinreicht. §.89. Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schulden besonders übernommen, so muß er für selbige als Schuldner auch mit seinem übrigen Vermögen haften, und kann deshalb mit einer persönlichen Klage belangt werden. Diese persönliche Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem drit ten redlichen Besitzer nur so lange, als er oder seine Erben das verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie bereits auf Zahlung gerichtlich belangt worden. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den be sonders übernommenen eingetragenen Schulden während seiner Besitzzeir in Rückstand ließ, bleibt er auch nach der Veräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet. Die Motive zu §. 89 lauten: Bei dem Verkauf eines Grundstücks, worauf hypotheka rische Schulden hasten, werden gewöhnlich letztere vom Käufer ausdrücklich übernommen und auf die Kaufgelder zugerechnet. Hierdurch wird der , neue Besitzer den hypothekarischen Gläu bigern auch persönlich verhaftet. Diese persönliche Haftung des dritten Besitzers hat aber doch einen rechtlichen Zusammen hang mir dem Besitz des Grundstücks und muß ihr Ende nehmen, wenn letzteres unter singulärem Rechtstitel auf einen andern Besitzer übergeht. Das Gegentheil, wenn nämlich der vorige Besitzer und seine Erben wegen Schulden, die sie nicht contra- hirt, sondern nur einstmals mit dem Grundstück übernommen und auch so bei der Veräußerung desselben wieder dem folgenden Besitzer überwiesen haben, lange Zeit nachher von den Gläu bigern in Anspruch genommen zu werden Gefahr laufen sollten, könnte nur geeignet sein, von dem Ankauf von Grundstücken abzuschrecken. Daß der fragliche Satz nicht auf Zinsen erstreckt werden darf, welche der dritte Besitzer von hypothekarischen Capitalien, die er zu verzinsen übernommen, während seiner eignen Besitz zeit unberichtigt gelassen bat, leuchtet von selbst ein : denn diese pleiben seine persönliche Schuld. i Der Deputationsbevicht zu §. 83und 89 sagt: ! Die Deputation der ersten Kammer erkaiMe den Grund satz, daß det dritte Besitzer eines Grundstücks für die vor seiner ^Zesitzzeit darauf eingetragenen Schulden nur dann persönlich frnd mit seinem übrigen Vermögen dafür zu haften habe, wenn er solche besonders übernommen, aus dem Grunde nicht an, weil dieser Satz mit dem Princip der Oeffentlichkeit des Hypo thekenbuchs nicht stimme, und weil die Form, nach welcher eine besondere Uebernahme der Schulden zu beurkheilett, nicht ohne Schwierigkeit zu finden, auch selbst dir bloße Erwähnung solcher Schulden im Kaufcontracte und unter der, Kaufsumme für eine besondere Uebernahme zü achten sei. Tieshalb stellte Vie Depu tation der ersten Kammer den Von der letztem- auch angenomme nen-Antrag: die §. 8'8-ganz in Wegfall zu bringen, und der §. 89 fol gende Fassung zu geben:
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