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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zudehnen. Am allerwenigsten kann der aufgeklärte und gebildete Handels- und Fabrikstand Sachsens dem allgemeinen Fortschritte fremd bleiben und die Blüthe seiner Unternehmungen von einer Gesetzgebung des 16. Jahrhunderts erwarten. Wenn daher die in ihren Grundideen vorstehend erörter ten beiden ersten Abschnitte des Gesetzentwurfs noch zur Er- klärüng vorlägen, so würde die Deputation der Kammerzurathen haben, . dieselben abzulehnen; gegenwärtig kann sie nur wünschen, daß die geehrte Kammer die Überzeugungen der Deputation theile, und in diesem Sinne über die nachstehend begutachteten zur Erklärung vorliegenden Paragraphen und die sonstigen Anträge der Deputation Beschluß fasse. Referent Abg. v. v. Mayer: Meine Herren, was ich Ihnen soeben vorzutragen die Ehre gehabt habe, ist gleichsam nur eine Vorrede zu der Berathung, die nunmehr beginnen soll. Es ist zwar soviel gewiß, daß über die Abschnitte 1 und 2 ein förmlicher Beschluß nicht zu fassen sein wird, weil diese beiden Abschnitte durch das allerhöchste Decret vom 29. Mai 1843 der Berathung auf diesem Landtage entzogen worden sind. Nichts desto weniger war es nothwendig, den allgemeinen Standpunkt' anzugeben, auf welchen sich die Deputation gestellt hat, und aus dem sie überhaupt wünscht, daß die Sache bemtheilt werden möchte. Es handelt sich nämlich um die Frage, oh und inwiefern das Gesetz und die demselben unterliegenden Gründe mit der all gemeinen Rechtsphilosophie oder dem philosophischen Rechte, dem Naturrechte, im Einklänge stehe, ob überhaupt der Schuld arrest ein Institut sei, welches in einem Staate der neuern Zeit theoretische Billigung finden könne. Ich will mich darüber vor der Hand nicht weiter verbreiten, als es im Berichte bereits ge schehen ist, und ich habe der geehrten Kammer zu überlassen, ob sie über den allgemeinen Lheil des Berichts eine Debatte er öffnen und die von der Deputation ausgesprochenen Grundsätze des Weiteren erörtern will. Wenn es auch zu einer Beschluß fassung darüber nicht gelangen kann, es wäre denn, daß allge meine Amendements eingebracht würden, so würde die Debatte immer den Erfolg haben, die Deputation des künftigen Land tags, welcher die Begutachtung der jetzt zurückgezogenen beiden Abschnitte obliegen wird, und die hohe Staatsregierung selbst über die diesfallsigen Ansichten der zweiten Kammer aufzuklären. Königl. Commissar v. Ei nert: Nach demjenigen Stande, auf dem wir uns halten müssen, da nur ein Theil des Ihnen in vier Abschnitten vorgelegten Gesetzes zur Diskussion kommen kann, halte ich das Eingehen auf die durch diese Entscheidung ausgeschlossenen Theile des Gesetzes allerdings für überflüssig'; es kann daraus für unsre Verhandlung durchaus Nichts resulti- ren. Eine Schuldhaft ist in Sachsen anerkannt und eingeführt, sei es blos die Wechselschuldhaft, oder die Schuldhaft, die ein tritt in Folge der leipziger Handelsgerichtsordnung; sie sind doch Theile eines Gegenstandes von Bedeutung, und es ist der Ent schluß der Regierung bei der Vorlage dieser wenigen Paragraphen hauptsächlich der gewesen, gewisse Uebclstände zu beseitigen, wel che die Schuldhaft bisher drückend gemacht haben. Von Aus dehnung der Schuldhast auf Verhältnisse, an die wir bisher in Sachsen nicht gedacht haben, brauchen wir durchaus nicht zu sprechen, sondern wir nehmen das Bestehende an, und diejenigen Paragraphen, welche sich auf Erleichterung der Schuldhaft be ziehen, möchten wohl einzig und allein der Gegenstand sein, über den eine Debatte stattsinden kann. Eine Discussion über die ausgeschlossenen Theile des Gesetzes kann offenbar kein Resul tat geben und würde es auch schwerlich auf diesem Landtage ge ben. Es geschieht daher im Interesse der Sache und auf beson dere Veranlassung der Regierung, daß wir das Eingehen auf die allgemeine Debatte ablehnen. Präsident v. Haase: Aus Rücksicht auf die beschränkte Zeit, welche uns zur Berathung gegeben ist, dürfte wohl von ei ner allgemeinen Debatte abzufehen sein. Im Grundsatz aber betrachte ich die vorgelegten Paragraphen, wenn sie gleich aus einem umfassenden Gesetze herausgenommen und in dieser Hin sicht einzelne Paragraphen sind, als eine besondere Regierungsvor lage , bei welcher die Bestimmung der Landtagsordnung eintritt, daß über jede Regierungsvorlage, welche aus mehren Paragra phen bestehet, von der Kammer eine allgemeine Debatte eröffnet werden kann. Daher halte ich es, obwohl ich glaube, daß un ter den vorliegenden Umständen von einer solchen hier abzusehen sein möchte, dennoch für meine Pflicht, die Kammer darüber zu fragen: ob sie eine allgemeine Debatte eröffnen wolle, oder nicht? Die Regierung hat gewünscht, daß dies nicht geschehe; ich werde also die Frage dahin stellen: ob die Kammer der Ansicht der ho hen Staatsregierung beitritt und eine allgemeine Debatte nicht eröffnen will? — Wird gegen 1 Stimme (Gehe) beja ht. Präsident!). Haase: Wir gehen demnach auf die specielle Berathung über. Referent Abg. 0. v. Mayer: 8.33. Schuldarrest ist nicht anzulegen, wenn der Schuldner das >70ste Jahr des Alters angetreten hat. Wenn ein Schuldner beim Beginnen- des 70sten Lebens jahres im Schuldarrest begriffen ist, so wird er daraus jedenfalls sofort entlassen. Die Motive sagen: Diese humane Bestimmung ist aus der neuesten französi schen Gesetzgebung in sur la kcontrsints pur corps vom 17. April 1832, L.rt. 4 und 6 übertragen worden. Die Deputation sagt hierzu Folgendes: Die erste Kammer hat diese Paragraphe unverändert ange nommen. Sie gründet sich auf unabweisbare Rücksichten der Menschlichkeit, und ihre Bestimmung hat bereits in Frankreich seit I I Jahren die Probe bestanden. Vergl. das französische Gesetz E la corwrsirNe xsr corps vom 17. April 1832, ^rt. 4 und 6. Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für das Königreich Württemberg, ^rt.979. Entwurf einer Wechselordnung für Braunschweig, §. III und 112.
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