Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Inhaber der Forderung durste, und davon hat man nur die ein zige Ausnahme bei dem eigentlichen Wechselverkehre gemacht. Abg. Meisel: Wenn ich den Abg. Poppe richtig verstan den habe, so beruht es ganz auf einem Zrrthume, insofern er meinte, daß die Deputation eine andere Fassung, wegen der mehren Kategorien, die sie in §. 34 gebracht habe, wählen solle. Insofern nun nur dasteht: „ausgenommen von dieser Be stimmung", könnte man glauben, es seien nur die in §. 34 des Gesetzentwurfs Genannten gemeint. Es ist dies aber nicht der Fall. Indem die Fassung der Gesetzesvorlage stehen bleibt, be zieht sie sich nun auf die drei Kategorien, welche in die §. ge kommen sind. Abg. Clauß (a.Chemnitz): Ich würde mich inBeziehung auf die Bestimmung des zweiten Satzes zu §.34 ebenfalls nicht beruhi gen und dasselbe Bedenken haben, was der Abgeordnete aus Leipzig zu haben scheint, daß man im Allgemeinen dem Verkehre mit Wechseln durch den Nachsatz zu §. 34 zu nahe treten könnte, wenn nicht nach dem Gutachten der Deputation mittelst §. 35 hinsichtlich der wechselrechtlichen Begebung eine Ausnahme ein träte Es ist mir deutlich geworden, warum nach dem zweiten Satze von Z. 34 eine Cession oder eine auf andere Weise freiwil lig stattgefundene Uebertragung eines Documents wirkungslos werden soll; dem Gesetzgeber liegt es nahe, sich zu denken, es könne leicht auf diese ausweichende Weise das Gesetz umgangen werden. Mit anderen Worten: einer besorgten Umgehung des Gesetzes gilt es, welcher §. 34 unter 2 einen Riegel vorschiebt; dagegen muß aber §. 35 ausdrücklich die nothwendig erscheinende Disposition treffen, welche das Vertrauen aufrecht erhält zu der im Wechselverkehr erfolgten Uebertragung einer Forderung. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand weiter das Wort zu begehren. Die erste Kammer hat kn einiger Maße die Fassung, welche im Entwurf vorliegt, abgeändert, wie Sie aus dem Berichte ersehen. Unsere Deputation ist mit der ersten Kammer zwar im Princip, aber nicht mit dem Ausdruck, welchen dieselbe gewählt hat, einverstanden, und hat uns daher vorgeschla gen, ß. 35 die Fassung zu geben, welche ebenfalls im Berichte ersichtlich ist und so lautet: „Ausgenommen von dieser Bestim mung sind jedoch die Fälle der, mittelst wechselrechtlicher Bege bung, im eigentlichen Wechselvcrkehr vorkommenden Uebertra gung wechselmäßiger Forderungen an dritte Personen." Ich frage nun die Kammer: ob sie dem Rathe der Deputation gemäß §. 35 in dieser Fassung, vorbchältlich einer zweiten Frage über deren Stellung im Gesetz, annehme?— Wird einstimmig an genommen. Präsident v. Haase: Nun hat uns die Deputation noch vorgeschlagen, §. 35 als Zusatz dem zweiten Satz der §. 34 an zuschließen. Ist die Kammer auch damit einverstanden? — EinstimmigJa. Referent Abg. v. v. Mayer: §. 36. Bestünde die klagende Partei aus mehren Personen, und gehörten zu selbiger außer den Descendenten öder dem Ehegatten noch andere Personen, so ist auf Anrufen der letztem der Schuld arrest nach Lage der Sache zu dem den Fremden an der Forderung zukommenden Antheile zu verfügen. Di? Deputation sagt hierzu: Zu §. 36. Diese §. ist von der ersten Kammer unverändert angenom men worden. Ob nun wohl dieselbe einen ziemlichen singulären Fall vor aussetzt, der im Wechselverkehr wohl kaum, nach leipziger Han delsgerichtsbrauch mindestens äußerst selten vorkommen dürfte und daher vielleicht ohne specielle Entscheidung der doctrinellen Anwendung der §. 34 überlassen werden könnte, so hat doch die Deputation, da die tz. von den Herren Regierungscommissarien nicht aufgegeben wurde, auch gegen deren Annahme im Allge meinen kein Bedenken. In Consequenz jedoch des Deputationsvorschlages zu §. 34 schlägt die Deputation der Kammer vor: die Worte des Entwurfs: „außer den Descendenten oder den: Ehegatten noch andere Personen" mit folgenden: „außer den tz. 34 unter I, 2 und 3 genannten, noch andere Personen" zu vertauschen, und mit dieser Veränderung die §. anzu nehmen. Referent Abg. v. v. Mayer: Nachdem nunmehr die Kam mer §.34 nach dem Vorschläge derDeputation angenommen hat, so liegt es in der Consequenz, daß in die vorliegende §. dieselben Personen ausgenommen werden müssen, welche die Kammer in §. 34 zu nennen beschlossen hat. Präsident V. Haase: Es würden bei §. 36 nach dem An träge der Deputation die Worte ausfallen: „außer den Descen denten oder dem Ehegatten noch andere Personen" und dafür in Folge unsers früheren Beschlusses gesetzt werden: „außer den §. 34 unter 1, 2 und 3 genannten, noch andere Personen." Nimmt die Kammer in dieser von der Deputation veränderten Fassung §.36 an? — EinstimmigJa. Referent Abg. v. v. Mayer: §- 37. Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfsvoll- streckung in die Güter verhängt werden. Die Motive lauten: Diese Paragraphe behandelt eine bisher im sächsischen Rechte streitige Frage. Die Handelsgerichtsordnung, welche den Schuldarrest blos als Executionsmodus behandelt, enthält eineklare Bestimmung §.21. Wenn die Klage auf per sönlichen Ansprüchen besteht, soll wider den Be klagten, sobald nur reis jullicaia vorhanden, nach Wechselrecht verfahren werden, doch daß dem Klä ger freistehe, sich zugleich in das verschriebene Unterpfand oder sonst in desDebitors Vermögen verhelfen zu lassen. Weiter unten findet sich inderseiben Paragraphe folgende Bestimmung. Da Beklagter ein ge wisses factum zuleisten condemniret, soll derselbe zu dessen Prästation nach Gelegenheit durch Ge- fängniß oder durch zulängliche Strafpräcepte an gehalten werden. Diese Stelle handelt, wie gedacht, von dem Schuldarreste als Executionsmodus, Und soviel ergibt sich daraus mit Zuver lässigkeit, daß das Handelsgericht zu Leipzig angewiesen ist, den Wechselarrest, von welchem das Gesetz spricht, auch neben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder