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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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von den Petenten gestellte Antrag: „daß alle Lstechtscandidaren, sobald drei Jahxe von dem vor der leipziger Juristenfacultät bestandenen Examen an verstossen, insofern dieselben in dieser Zeit die Approbation ihrer Advacatcnprobeschriften erlangt, oder, dafern diese Probcschriften erst nach Ablauf jener drei Jahre gefertigt und approbirt werden sollten, un mittelbar nach dieser Approbation als Sachwalter zu immatriculiren und ihnen die volle Ausübung der ad- vocatorischeri Praxis zu gestatten," zu bevorworten sei? Es reduciren sich aber die Gründe, welche die Rechtscan didaten für gedachten Antrag, der hiesige Advocatenverein hin gegen für eine fünfjährige Uebungszeit vorgrbracht haben, in der Hauptsache'auf folgende Punkte. 1. Die Rechtscandidaten finden ihre jetzige Lage deshalb beklagenswerth, weil jeder in der Regel sechs volle Jahre, vom bestanhenen Facultätsexamen an gerechnet, warten müsse, ehe er als Ädvotat admittirt werde, so daß er durchschnittlich erst mit seinem 29. bis 30. Jahre dazu gelange. Durch dieses weite Hinausziehen der Möglichkeit eines selbstständigen Erwerbes sei derselbe genöthigt, zu fremdartigen Beschäftigungen seine Zuflucht zu nehmen, die ihn von seinem eigentlichen Ziele entfernten. Auch sei ihre Stellung als Arbeiter bei einem Gericht oder einem Advocaten eine im höchsten Grade subordinirte und ihrer Ausbildung ungünstige; denn wären drei Jahre zur praktischen Ausbildung hinreichend, um das sich anzueignen, was sich ohne selbstständige Führung von Geschäften erlernen lasse, so mache die länger dauernde Unselbstständigkeit den Rechtscandidatcn entwe der laß, oder es breche dessen lebhafter Trieb nach practischer Thätigkeit sich eigenmächtig Bahn. 2. Der Advocatenverein hingegen, um den hierin für de ren Stand liegenden Borwurf abzulehnen, bezieht sich auf die Verantwortlichkeit der Advocaten, welche ihnen verbiete, den noch nicht practisch gebildeten Candidaten die Führung wichtiger Ver, Handlungen, Vernehmung mit den Clienten, die ost mit einem Dritten gar nicht unterhandeln wollten, die Einleitung eines Pro- ceffes und die Bearbeitung wichtiger Schriften anzuvertrauen, sowie auch die Rechtscandidatcn für ihre Principale keinen Ter min abwarten dürften, ohne daß letzteren die Gebühren dafür ge strichen würden. Was nun diesen Gegenstand betrifft, so versteht es sich zu nächst von selbst, daß, wenn nach Ansicht der Deputation unter I. mit der schriftlichen Prüfung der Rechtscandidatcn zugleich eine mündliche beschlossen würde, darnach auch der Antrag ver ändert werden müßte, und man geht daher zu der Frage über: ob ein Zeitraum von drei Jahren vom bestandenen Uni versitätsexamen an für ausreichend zu erachten sei, zu Ausübung der Advocatur, die fernere Prüfung dazu vorausgesetzt, gelassen zu werden? Wenn schon bisher bei Probeschriften zur Advocatur, welche sich von der schriftlichen Facultätsprüfung nur in dem größern Umfange der dabei zu bearbeitenden Civil- und Criminalsachen unterschieden, dennoch mit Recht für nothwendig erachtet wurde, daß der Rechtscandidat, bevor derselbe zu Fertigung der Probe schriften, sei es zu Erlangung der Advocatur oder zur Befähigung als Richter, oder auch nur Protokollant, gelassen wurde, ein Jahr lang, vom Facultatsexamen an gerechnet, mit Fleiß bemüht gewesen sei, sich in der Rechtswiffenschastweitere Ausbildung und praktische Uebung zu verschaffen, Verordnung vom 29. April 1818, dergleichen vom 9. Juli 1836, so scheint ein solches Erforderniß noch dringender dann zu sein, wenn eine mündliche Prüfung eingeführt und zugleich auf die Einleitung und Fortstellung eines Processes auf die allgemeinen und besondern Pflichten des Advocaten, Protokollanten, Richters, auf Cautelarpraxis, Geschäftsmechanismus und sonstige Gegen stände gerichtet wird, welche auch eine practische Bildung voraus setzen, sei nun diese bei einer Gerichtsbehörde, oder bei einem Sachwalter, oder bei beiden zugleich erlangt worden. Erwägt man dazu, daß bei der ssch immer weiter ausbilden- den Verwaltung viele Gegenständederselben nurdurch Anschauung und Uebung klar werden, daß es wohl auch in manchen Ehesten- der Theorie Versäumtes nachzuholen gibt und auch die Fortbil dung in solcher durch Lectüre einen nicht unbedeutenden Lheil der Uebungszeit in Anspruch nimmt, so wird man sich überzeugen, daß die Beschränkung der letztem aufein Jahr um so weniger für ausreichend zu erachten sei, je weniger man überhaupt annehmen darf, daß in einem Jahre so große Fortschritte gemacht werden, um dessen Anfang und Ende als Termine zu zwei verschiedenen Prüfungen, nämlich bei Abgang von der Universität und ein Jahr später zu Ausübung gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte, für angemessen und hinlänglich halten zu können. Zwar scheint einer weitern Ausdehnung dieser Frist das Be denken entgegenzustehen, daß Protokollanten dann um ein Jahr später zumBefugnisse des selbstständigenPrvtokollirens gelangen würden und dadurch den Rechtscandidatcn das Unterkommen er schwert, die Fähigkeit aber, ein tüchtiges Protokoll zu fertigen, nur durch Uebung erlangt werde. Erwägt man aber, daß es sich hier hauptsächlich um Bil dung eines tüchtigen Advocatcnstandes handelt, überhaupt aber beijenem Bedenken nur diejenigenNechtscandidaten betheiligt sind, welche bei einem Patrimonialrichtcr, der nur gerichtliche, oder diese und außergerichtliche Geschäfte zugleich betreibt, sich üben, und berücksichtigt man, daß nach dem Gesetz vom 30. Juli 18^0 der Rechtscandidat nach bestandenem Facultatsexamen bei Justiz- und Administrativbehördcn unter Leitung eines mit richterlicher Qualisication versehenen Beamten der betreffenden Behörde re- gistrircn darf, folglich sogleich bei dem Beginne seiner Uebungs zeit auch im Protokolliren sich üben kann, ingleichen, daß die in einzelnen Fällen mit der Unfähigkeit zum selbstständigen Proto- kollircn verbundenen pecuniären Nachthcile durch die Abkürzung der Frist zur Zulassung zur Advocatur nicht blos ausgeglichen, sondern reichlich überwogen werden, so dürste die Zeit zur Vor nahme der Advocatenprüfung nicht unter zwei Jahrcn und die Zulassung zur Praxis nicht unter drei Jahren, vom Facultäts- cxamen an gerechnet, zu bestimmen sein. Wurden übrigens bisher in den meisten Fällen die Probe schriften der Rechtscandidatcn im zweiten Jahre nach bestandenem Facultatsexamen approbirt, so läßt sich dies noch weit mehr dann erwarten, wenn die Prüfung erst im dritten Jahre erfolgt. E i n Bedenken jedoch, welches, ließe sich ihm nicht auf an dere Weise begegnen, bei der zeitigeren Admission zur Advocatur im Staatsinteresse es nachthestig erscheinen lassen könnte, auf er stere einzugehen, glaubt die Deputation nicht verschweigen zu dür fen, nämlich die Besorgniß, daß, wenn Nechtscandidaten nach drei Jahren, vom Facultätsexamen an gerechnet, zur Advocatur gelass n werden, diejenigen aber, welche den Acceß bei königlichen Gerichten betreten, unter vier, fünf, auch wohl mehr Jahren keine Anstellung im Staatsdienste finden, Wenige diesen Acceß betreten, sondern, sowie die, welche ihn sch.ni begonnen haben, der Advocatur sich zuwenden würden, und so die Heranbildung junger Leute zum Staatsdienste unmöglich gemacht, mindestens
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