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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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und Session gerade der Grund der Bestimmung enthalten sei. Um endlich darüber keinen Zweifel übrig zu lassen, daß die §. 35 eine Ausnahme nicht von der ganzen §. 34, sondern nur von dem zweiten Satze derselben enthalte, genehmigten dieselben, daß die Bestimmung der §. 35 in der von der Deputation gewählten Fassung mit der §. 34 verbunden und dem letzten Satze derselben unmittelbar angefügt werde. In Folge dessen empfiehlt die Deputation der Kammer a) die §.35 in folgender Fassung: „Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch die Falle der, mittelst wechselrechtlicher Begebung, im eigentlichen Wechselverkehr vorkommenden Uebertka- gung wechselmäßiger Forderungen an dritte Perso nen." anzunehmen, und b) darauf anzutragen, daß diese Bestimmung, ohne eine besondere §. zu bilden, dem zweiten Satze der §. 34 un mittelbar angeschloffen werde. Stellv. Abg. Gehe: Ich bin sowohl im Materiellen bei dieser §. mit der Deputation einverstanden, als auch mit der ver änderten Redaction. Insbesondere würde ich mich nicht dafür haben erklären können, wiederholt den Ausdruck „wahren Wech sel" zu gebrauchen, weil er mir in der Praxis niemals vorgekom men ist, ich ihn erst bei dem Studium der Wechselordnung aufgestellt gefunden habe^ und ich ihn für zweideutig halte, so bald der Ausdruck nicht schriftlich vor Augen liegt, weil der Kauf mann, wenn von wahren Wechseln die Rede ist, geneigt still wird, Tratten zu verstehen, die als Deckung für Warenlieferungen ge zogen wurden. Ich freue mich, daß die Deputation einen Aus weg gefunden und eine andere Wortfassung vorgeschlagen hat. Königl. Commiffar v. Einert: Wahre Wechsel, wie sie in der Wechselordnung vorkommen, werden nicht mit zwei a ge schrieben, sondern mit ah. Stellv. Abg. Gehe: Ich habe nur gesagt, daß der Aus druck zweideutig sei, so oft das Wort nicht schriftlich vor Augen liege. — In der Rede aber macht sich ein h allerdings nicht be merkbar. Abg. Poppe: Ich bin mit der Fassung der Deputation vollkommen einverstanden.' Um aber ein Bedenken zu beseitigen, wünsche ich darüber eine Versicherung zu erhalten, daß die von der Deputation gebrauchte Fassung: „Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch die Fälle der, mittelst wechselrechtlicher Begebung, im eigentlichen Wechselverkebr vorkommenden Ueber- tragung wechstlmaßiger Forderungen an dritte Personen." als Zusatz zu §. 34 zu betrachten sei, und überhaupt alle Ausnahmen subsumire, die dann enthalten sind. Referent Abg. v. v. Mayer: Ganz gewiß. Diese Be stimmung soll dem zweiten Satz der vorigen Paragraphe an geschlossen werden, und hat folgenden Zweck. Das Verhält- niß derjenigen Personen, welche von der Schuldhast, ande ren Personen gegenüber, ausgenommen sind, ändert sich nicht, wenn auch eine Cession der Ansprüche an dritte Personen statt findet. Anders soll es dagegen sein in dem eigentlichen Wech selverkehr und bei Girirung von Wechseln. Dabei findet keine gemeinrechtliche Cession statt, und es kann daher vermittelst In dossaments allerdings der Fall eintreten, daß derselbe Anspruch, welcher in der Hand des einen Indossanten keine Wechselhaft begründete, in der Hand eines folgenden Nehmers dazu be rechtigt. Abg. Poppe: Ich würde mich auch zu meiner Bemerkung nicht veranlaßt gefunden haben, wenn ich mich nicht hätte darüber aufklären wollen, ob blos von einer Bestimmung, oder von Bestimmungen hätte die Rede sein müssen. Wenn aber der Referent meint, daß Alles darunter verstanden wird, was im Eingänge der §. erwähnt ist, so fasse ich dabei Beruhigung. Referent Abg. v. v. Mayer: Der Abgeordnete ist entwe der im Jrrthum, öder ich habe mich nicht deutlich ausgedrückt. Auch im Wechselverkehr und auf Wechsel soll der Vater den Sohn und der Sohn den Vater nicht setzen lassen können. Das ist die Meinung der §. 34, und §. 35 macht hierin keine Aus nahme. Wenn also der Acceptant vielleicht der Vater des Wech selinhabers ist, so ist dieser nicht im Stande, den Vater in Wech selhaft zu bringen; hat aber der Sohn den Wechsel weiter gege ben, so kann der Dritte den Acceptanten, obschon dieser der Va ter seines Vorgängers ist, setzen lassen. Das will §. 35 besagen, und läßt daher alle Wirkungen des Wechsels von dritten und ge gen dritte Personen zu. Das liegt aber eigentlich schon in dem allgemeinen wechselrechtlichen Grundsätze, daß Ausflüchte, welche von der Person des Indossanten hergenommen sind, gegen den Indossatar keine Gültigkeit haben. Es kann also z. B. Nie mand sagen: „Du kannst mich nicht nach Wechselrecht setzen lassen, denn du hast den Wechsel von meinem Sohne; er konnte mich nicht setzen lassen, also auch du mich nicht/" Dieser schon nach allgemeinen wechselrechtlichen Grundsätzen irrigen Ansicht txitt die §. noch mit ausdrücklichen Worten entgegen. Abg. Poppe: Mit meiner Frage an den Referenten hatte ich nur beabsichtigt, Aufklärung darüber zu erlangen, daß das Recht eines Dritten nicht verletzt werde. Der Conflict, welcher aus exceptionellen Fragen hervortreten müßte, ist außer Zweifel. Ich habe nun erkannt, welches die Ansichten über die Vor lage sind. Secretair v. Sch röder: Der zweite Satz von §. 34 be stimmt: daß, wenn z. B. ein Vater gegen den Sohn nicht nach Wechselrecht verfahren kann, es auch derjenige nicht kann, wel cher mittelst Cession das Schulddocument vom Vater erlangt hat. Nun kommt in §. 35 die Ausnahme. Ausgenommen wird da von nämlich der wechselmäßige Verkehr. Wenssalso durch In dossament ein wirklicher Wechsel, eine Tratte, zwischen Vater undSohnauf einen Andern übergegangen ist, soll dieser Dritte gegen den Sohn oder Vater allerdings nach Wechselrecht ver fahren können. Man hat also die Ausnahme lediglich auf den eigentlichen Wechselverkehr deschränkt. Im gewöhnlichen Ver kehre, z. B. bei Schuldverschreibungen nach Wechselrecht, soll durch Cession das frühere Verhaltniß des Schuldners zum, Gläu biger nicht geändert werden; derjenige also, der ein solches Do kument mittelst einer Cession erwirbt, soll ebenso wenig den Vater oder Sohn rc. zu Arrest bringen können, wie es der frühere
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