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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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macht man nach solchen Ländern mehr Geschäfte, wo man auch für die kleinsten Summen sichere und prompte Rechtshilfe erhält. Das Gegentheil findet aber da statt, wo man besorgt, um seine Forderung auf diese oder jene Weise wegen Mangelhaftigkeit des Proceßverfahrens zu kommen, und wenn Leipzig so ausgezeichnet in Hinsicht der Geschäfte dastcht, die dort und dahin gemacht werden, so ist doch auch anzunchmen, daß gerade seine Handels gerichtsordnung und zwar mit der Bestimmung, die hier An wendung finden soll, einen Theil dieser Ursachen davon haben mag, und insofern kann ich es nur als eine Wohlthat ansehen, wenn die Paragraphe des Gesetzes angenommen wird. Die Ta belle, welche die geehrte Deputation beigefügt hat, bestätigt mir nur das, was ich gesagt habe; obschon der Erfolg der verschie denen Wechselverhaftungen kein besonderer gewesen ist, so be zeichnet er doch einmal, daß die, welche demohngeachtet ihren Schuldner nach Wechselrecht haben behandeln und verhaften lassen, seine Umstände nicht gekannt haben; sie würden es außerdem nicht unternommen haben. Anderntheils möchte ich die Fälle wissen, wo die Schuldner freigeblieben wären, wo der Gläubiger es nicht der Mühe werth gehalten hätte, ihn nach Wechselrecht hinzusetzcn. Das würde beweisen, was eben diese Strenge bewirkt, daß Jeder seine Verbindlichkeit erfüllt, um nicht in den Fall zu kommen, nach Wechselrecht belangt zu wer den, in Schuldhaft zu gelangen und sich dem auszusetzen, daß seine Mobilien in Beschlag genommen werden. Mir scheint da her eine Begünstigung des Credits darin zu liegen, wenn die Ge setzesvorlage angenommen wird. Es hat allerdings ein geehrter Abgeordneter behauptet, es wäre sehr unangenehm, seine Frei heit zu verlieren, fei auch die Wechselstube noch so hübsch und genösse er auch noch so gute Kost darin. Das ist allerdings der Fall, und wenn es nicht wehe thät, so gäbe es überhaupt keine Zwangs- und keine Correctionsmittel. Aber auch das bloße Kla gen ist etwas Unangenehmes, jeder Proceß ist unangenehm, und folglich kann der Schmerz, der dem Schuldner dadurch zugefügt wird, daß er seiner Freiheit beraubt werden kann, keinen Grund gegen die Gesetzesvorlage abgeben. Abg, Mei sei: Wenn es gleich nach der bisherigen Praxis nicht stattgefunden haben soll, daß die Hülfsvollstreckung in die Güter und zu gleicher Zeit die Arretur erfolgen kann, so mache ich doch darauf aufmerksam, daß die bisherige Praxis nicht gestattete, daß, wie die geehrte Deputation beantragt, die Wechselschuldner nach kurzer Frist der Wechselhaft wieder entlassen werden konnten. Sie haben bisher, wie ich das leider aus der beigefügten Tabelle wieder bestätigt gefunden habe, sehr oft bis an ihr Lebensende in Haft verbleiben müssen. Es wird also schon dadurch für sie eine Erleichterung gewährt, daß, wie ich hoffe und wünsche, durch Annahme einer spätem §. jetzt eine Zeit festgesetzt wird, über wel che hinaus sie nicht in Haft behalten werden können. Insofern kann man wohl, wie ich glaube, wenn man von der einen Seite von der bisherigen Praxis abgeht, es auch von der andern thun. Wenn ost darauf zurückgekommen ist, daß hier lediglich Rechts- principien vorwalten sollten, nun, meine Herren, so will ich das recht gern anerkennen. Das Recht erstreckt sich aber nicht blos gegen die Wechselschuldner, sondern auch ebenso gegen die Wech« stlgläubiger. Es ist schon von einem Sprecher vor mir gesagt worden, daß man nicht annehmen könne, es wäre stets nur der Wechftlgläubigcr der Wucherer. Sowie wir nicht von diesem Gesichtspunkte ausgehen, sondern wohl von dem richtigen, daß doch wohl die Forderungen, welche die Gläubiger haben, gewöhn lich nur auf das Recht begründet sind, so können wir doch auch nicht leugnen, daß wir diejenigen, die eine Forderung haben, sie möge nun entstanden sein, wchersie wolle, schützen müssen. Das würden wir aber nicht thun, wenn wir blos dem Schuldner auf alle Weise Erleichterung gewähren, dem Gläubiger aber die Mit tel, in welchen eine Unbilligkeit und Ungerechtigkeit nicht liegt, um zu dem Seinigcn zu gelangen, entziehen wollen. Etwas An deres wäre es, wenn wir, wie der Abg. Clauß bereits angedeutet hat, eine ganz andere Gesetzgebung hätten. Ich stimme mit seinen Ansichten vollkommen überein und ich selbst würde keines wegs opponiren, wenn die Wechselhaft ganz wegbliebe, wenn wir nur aber auch die Mittel und Wege hätten, auf leichte Weise das zu erlangen, was man am Ende nur durch Wechselhaft erlangen kann. So lange uns also ein schnelleres Exccutionsvcrfahren nicht gestattet sein wird, so lange man uns aufandere Weise nicht für den Nachtheil entschädigen kann, welcher dadurch hervortretm dürste, daß die Wechselhaft nicht lange Zeit andauern soll, so glaube ich, liegt gar nichts Unbilliges, nichts Ungerechtes darin, daß man dieParagraphe, wie sie in der Gesetzesvorlage steht, an nimmt; denn ich fürchte vielmehr, wir würden ein Unrecht bege hen, wenn wir nicht auf der einen Seite zu Gunsten der Gläu biger doch auch etwas Schutz gewähren wollten, wahrend wir ihn auf der andern zu Gunsten der Schuldner in hinreichender Maße gewähren. Abg. Poppe: Es ist von mehren geehrten Sprechern dar auf hingrwiesen worden, daß die uns vorliegende Frage über haupt von einem höhern Standpunkte aufgefaßt werden müsse, und daß man hier die Wissenschaft im Allgemeinen mehr zu Rathe ziehen und nicht von gewöhnlicher praktischer Anschauung ausgehen dürfe. Ich bin nun leider nicht so situirt, daß ich mir die erste Eigenschaft, die hiezu erforderlich ist, zutrauen dürfte; was nun aber die zweite, die praktische Anschauung an langt, so halte ich es für meine Pflicht, die Versicherung zu geben, daß in Leipzig wenigstens durch die Bestimmung, wie sie von der hohen Staatsregierung vorgeschlagen ist und wie sie dort bereits Gesetzeskraft hat, niemals ein ehrlicher Mann imMinde- sten Beeinträchtigung erlitten hat. Es ist aber ein herrlich kräftiges Mittel gewesen, gegen die Schurkereien zu schützen, die namentlich in der neuern Zeit ost auf bedauerliche Weise vorge kommen sind. Dir Gesetzgebung soll allerdings nicht präsu- >miren, daß sie gegen Betrüger und Spitzbuben decretire; sie darf aber auch nicht außer Acht lassen, daß sie das Mittel sein soll, rie rechtlichen Leute zu schützen. Dies, meine Herren, wird vollkommen durch das erreicht, was in der Regierungsvorlage euch Een ist. Der geehrte Abg. v. Thiclau hat nächstdem zur Berrheidigung des Deputationsgutachtens erwähnt und darauf hivgewirsen, daß in neuerer Zeit gesetzliche Bestimmungen in
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