Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Hülfe in die Güter zu verfügen. Aber wenn der Fall vorliegt, daß "der Schuldner sich dem Schuldarrest ausdrücklich unter worfen , da hat man gezweifelt, ob die Hülfe in die Güter neben dem Schuldarrest staktst'nden könne? Diesem Zweifel, der sich von Ludovici (Einleitung zum Wechselproteste Cap. II., h. 16), Leyser (^Ia<i. aci l?un<!. 8peo. LXXXlll. IN«!. II), Franke (Inst. Oumk. läk. II. 8sct. 7. lit. 10. §. 6), Berlich (vec. pari. 1. vec. 119. IXo. 6) bis auf Püttma nn (Grundsätze des W. R. §. 190) fortgepflanzt hat, liegt jene Begriffsverwechselung zu Grunde, die man selbst in der sächsischen Gesetzgebung findet, indem man gar nicht unterschied zwischen dem eigentlichen Wechselrechte und dem -Wechselproteste. Man findet diesen Irr- thum vollständig widerlegt in v. Lan gen n und Ko ri Erör terung praktischer Rechtsfragen Th. II. Nr. XVIII. In Preußen enthielt die allgemeine Gerichtsordnung 'Vit. XXVII. §. 46 eine Billigung der Leyser'schcn Ansicht. Andere Grundsätze enthalt das Gesetz vom 11. März 1839. Der fran zösische Ootle 6ic-, I,iv. III. 'Vit. XVI. Xrt. 2069 stimmt auch damit überein. (Vexercice cis la contrsints Par corps n'em- pecke nius snspencl les poursuites et les executions sur les Kiens.) Die Deputation sagt zu §. 37 Folgendes: Diese §. betrifft eine bisher streitige Rechtsfrage und ent scheidet sich für die härtere Meinung, wie es scheint, um das all gemeine Landesrecht mit der harten Bestimmung der §. XXI. der leipziger Handelsgerichtsordnung von 1682, welche in den Mo tiven S. 262 allegirt ist, in Einklang zu setzen. Die erste Kammer hat, unerachtet der S. 26 — 28 des Deputationsberichtes gründlich motivirten und in der Kammer vielseitig unterstützten, die mildere Meinung bevorwortenden Se- pararvotums, sich mit Slimmenmajorität für die Vorlage aus gesprochen. Die unterzeichnete Deputation kann sich damit nicht einver stehen, und bemerkt diesfalls Folgendes: Ist die Schuldhaft im Allgemeinen schon, wie oben erörtert worden, ein von der Gesetzgebung nicht gerade zu begünstigen des, sondern eher möglichst zu beschränkendes Institut, so sollte die Gesetzgebung mindestens da, wo der Gerichtsbrauch schwan kend und irgend eine, wenn auch nur relative Nothwendigkeit gar nicht nachzuweiscn ist, aus blos theoretischen Gründen sich niemals für die härtere Meinung erklären. Denn gerade der schwankende, von der härteren Gesetzgebung zurückgehende Ge- richrsbrauch beweiset für das dringende Bedürfniß, die Gesetzge bung zu mildern. Der Gerichtsbrauch ist das lebendige Ge wächs, welches, genährt von den Ansichten, Bestrebungen und der geistigen Errungenschaft der Zeit, den dürren Stamm des Gesetzes umschlingt, und die todte Theorie mit dem Leben ver mittelt. Nicht ohne Gefahr bleibt, bei coincidirenden Fragen der Humanität, der mildere Gerichtsbrauch von der Gesetzgebung unbeachtet. Ein solcher milderer Gerichtsbrauch ist aber für die vorlie gende Rechtsfrage in Sachsen allerdings vorhanden. Hierher gehört zuvörderst die in den Motiven S. 262 selbst allegirte Literatur, welcher sich der vorige Ordinarius der Juristen- facultät zu Leipzig v. Wiener mit Entschiedenheit anreiht, wenn er im Wechselproteste sagt, daß der Gläubiger zwischen der Wechselhaft und der Execution in die Güter nur zu wählen habe, von jener zwar zu dieser übergehen, niemals aber zu jener zurück kehren könne r r). In dieser Maße hat auch die Juristenfacultät II) Kiener s^st. xroo. juä. §. 250. Vene« vrsäitorom est, zu jeder Zeit ihre Erkenntnisse gefällt. Wenn, wie die Motive sagen, dieser Jrrthum vollständig widerlegt worden ist in v. Langen» und Kori Erörterungen praktischer Rechtsfragen, Th. II. IXo. XVlll., so kann man dies, vom theoretischen und dem Standpunkte der bestehenden Gesetzgebung aus, zu geben, ohne daß dadurch die Beschaffenheit der Frage hier, wo es sich um ein zu gebendes neues Gesetz handelt, im Minde sten sich ändert. Denn je sichtlicher und gewisser der theoretische Jrrthum der Praxis wäre, desto größer und entschiedener müßten natürlich die aus einer höheren Nechtsansicht abstrahirten und practischen Bedenken sein, welche dennoch den entgegengesetzten Gerichtsbrauch fortwährend getragen und erhalten haben, und desto dringender ist der Beruf der Gesetzgebung, dem Gerichts brauche nachzugeben. Es ist aber hier nicht blos von dem Gerichts brauche eines einzelnen Collegii die Rede, sondern das höchste Landesgericht, das vormalige Appellationsgericht, hat sich eben falls für die mildere Meinung wiederholt entschieden * 2), Auch stimmen mit dem milderen Gerichtsbrauche die Gesetzgebungen der Nachbarländer Sachsens überein. Vergl. Preußische Gerichtsordnung Ht. XXVII. §. 56, D essa u'sche Wechselordnung Z'147, Bayr'sche Wechselordnung 10, §.9, Weimar'sche Wechselordnung Z. 252, Württemberg'sche Wechselordnung (7sp. VI.tz.2, Hannover'sche Wechselordnung Art. 55. Nach keiner derselben ist es dem Gläubiger gestattet, sich zu gleicher Zeit der Execution in die Person und die Güter des Schuldners zu bedienen. Bei diesen allgemeinen Gründen scheint es in derThat über flüssig, die excessive Harte und Unzweckmäßigkeit der im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmung noch näher zu erörtern. Die De putation erlaubt sich diesfalls auf die Debatten der ersten Kam mer über diesen Gegenstand, Landtagsmittheilungen der ersten Kammer S. 1029 ff., und auf das schon gedachte Separatvotum S. 26 ff-, worin auch einige nicht unerhebliche theoretische Momente für die mildere Meinung enthalten sind, Bezug zu nehmen. Die cvmmissarischen Repliken in der Debatte der ersten Kammer stellen die Streitfrage auf einen Punkt, wo nur die Wahl übrig bleibt, entweder die Landesgesetzgebung zu Gunsten der leipziger Handelsgerichtsordnung gegen den milderen Gerichts brauch zu verschärfen, — oder die leipziger Handelsgerichts ordnung im Interesse der Humanität und zu Gunsten des allge meinen Gerichtsbrauchs zu mildern. Die Deputation ist der gutachtlichen Ansicht, daß Letzteres vorzuziehen sei, und empfiehlt der Kammer, statt der 37 und unter Ablehnung derselben, fol gender Bestimmung, die in Vorstehendem und in der möglichsten Berücksichtigung der Verhältnisse ihre Motivirung findet, ihre Genehmigung zu Meilen: Z. 3 r. Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter nicht verhängt werden. Es kann jedoch der Gläubiger zu jeder Zeit von der oumdiuli au sxacutivo yroosssu contra äsbitorsm uti malit, slsotio, ssänon cumulatio clatur. damkiaH sxxortus reosäsro st sxv- outlvmn institutoro yoto«t, ich Koo autem scl Uluin non Natur ro- grossus. 12) v. Langen» a. a. O. S. 173! „Verfasser dieses — kann nicht leugnen, daß der Gerichtsbrauch gegen ihn ist. Auch das kbnigl. sächs. Appellationsgericht hat nur noch neuerlich und sonst mehrmals erkannt, daß Wechsclacrest und Execution in die Güter nicht neben einander zulässig seien.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder