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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 114. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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delssachen, kann man — sag« ich — Hülfsm'ttel, wie die §. 37 darbietet, um le'chter zu Ziele kommen, nicht ausschlkeßen. Ich muß daher für die Regierungsvorlage stimmen, und sie den Ver hältnissen entsprechend finden. Vicepräsident Eisenstuck: Die vorliegende §.ist allerdings von Wichtigkeit, und ich kann nur sehr wünschen, daß die Kam mer die Ansicht der Deputation zür ihrigen mache. Es hat frü her Niemand daran gezweifelt, daß der Satz, welchen die Depu tation aufgestellt hat, richtig sei. Die Handelsgerichtsordnung hat etwas Anderes bestimmt. Nun ich glaube, es ist gefährlich, wenn man aus Particulargesetzgebungen entnehmen will, was gegen die Praxis ist, die sich allgemein ausgesprochen hat. Ich kann mich nicht von der Uebcrzeugung trennen, daß die Gesetz gebung darauf sehen muß: wohin geht die Meinung, wohin geht die Neigung, wohin geht die bisherige Praxis im Volke. Es ist sehr bedenklich, aus theoretischen Gründen dem Volke Et was in einem Gesetze anzubieten, was das Volk bisher nicht ge kannt hat. Ja ich glaube, wenn die theoretischen Gründe auch so schlagend sein sollten, wie man erst in neuerer Zeit angenom men hat — früher ist kein Zweifel darüber gewesen — wenn sie auch so schlagend sein sollten, so liegt der beste Beweis, daß der Theorie nicht zu folgen sei, in dem Umstande, daß die Praxis von jeher der Theorie entgegengetreten ist. Das muß einen Grund habendes muß tiefer liegen, als in den Erörterungen, die hier angezogen werden. Ich glaube, wenn man es unbe fangen betrachtet, so' wird man in diesem Doppelangriffe nur Etwas finden, was zwar gehässig ist, aber nicht zum Ziele führt. Ich sehe nicht ein, warum man Beinschrauben, Daumenschrau ben auf alle Glieder anlegen will. Der Schuldner wird ange sehen, als ob gegen ihn Alles losgeloffen werden könne, was das Gesetz nur in der Gewalt hat. Ich glaube, mancher Schuldner verdient Schonung, und ich bin überzeugt, daß in seltnen Fäl len der Gläubiger Etwas davon haben wird. Er wird Nichts davon haben, als das, sein Müthchen zu kühlen, und dazu muß die Gesetzgebung sich nicht hingeben, daß der Gläubiger seinen Schuldner zwecklos dränge. Nehmen Sie an, wie entstehen Schulden? Sie müssen nicht annehmen, daß allemal im Zwei felsfalle derjenige, der schuldig ist, der Schlechtere, und der For dernde der Bessere sei. Keineswegs. Es wird häufig der Fall sein, daß ein Wucherer auftritt uud seine wucherliche Forderung dadurch zu erzwingen sucht, daß er auf die Person wie auf das Eigeiithum seine Forderung stellt. Ich bin überzeugt, die Praxis hat die milde Ansicht nicht ohne Grund angenommen, und sollen wir von dieser Ansicht, die durch eine hundertjährige Praxis sich ganz mit dem Volke verschwistert hat, äbgchen, und warum? Weil in einer neuern Schrift gesagt ist, sie wäre nicht richtig, sie wäre theoretisch unrichtig, und weil die leipziger Handelsgerichts ordnung ein Anderes festsetzt. Nun dieser will ich nicht nach gehen. Ich glaube, hier muß Praxis und Gesetzgebung Hand in Hand gehen, und wollen Sie das thun, so können Sie sich nur für das entscheiden, was das Deputationsgutachten ausge sprochen hat. St llv. Abg. Baumgarten: Ich verkenne nicht, daß sich im vorliegenden Falle und überhaupt für die Vorlage auszuspre chen, nach der Ansicht so Mancher, ziemlich eben soviel heißt, als sich für eine hartherzige Maßregel erheben. Nichts destvMniger muß ich dieses Risico aufnehmen, und will ich mich dabei auf eine Vergleichung der Humanität und Inhumanität im Specicl- len nicht eknlassen, ich würde etwas Ungehöriges Hamit vorneh men und die geehrte Kammer damit incommotiren. Ist aber von einem geehrten Abgeordneten bemerkt worden, daß die Ge setzvorlage von der Ansicht ausgegangen zu sein scheine, als ob alle Schuldner Schwindler, Betrüger und Spitzbuben wären, so muß ich such auf der andern Seite dem eknhalten, daß mir das Deputationsgutachten von der Ansicht ausgegangen zu sein scheint, als wären sämmtliche Gläubiger hartherzige Menschen, Wucherer und solche, die Wohlgefallen daran hätten, Andere hkn- zusetzen und sie ihrer Freiheit zu berauben. Mir scheint, bei der Allgemeinheit ist das Eine so wenig wahr, so wenig richtig, wie das Andere. Die Deputation hat wohl einfach den Gesichts punkt aufzufassen gehabt: wie will man den Schuldner zu Er füllung seiner Verbindlichkeit anhalten, wie will man dem Gläu biger zu Erlangung seiner Forderung verhelfen? Mir scheint al lerdings, und insonderheit' aus dem von dem Herrn Regierungs- commissar angedeuteten Gesichtspunkte nothwendig, daß die Cumulation der Schuldhaft, wie man sie nennt, mit der Voll streckung in dir Güter Hand in Hand gehn, das heißt, daß sie zugleich sowohl gegen die Person, als gegen die Besitzthümer des Schuldners verhängt und verfügt werden kann. Es ist bereits hinlänglich dargethan worden, daß, wenn man den Uebergang von der Haft in die Execution in die Güter des Schuldners un ter Fortdauer der erstem nicht gestatten will, das wenigstens in vielen Fällen so viel heißt, als die Execution in die Güter illuso risch mrchen, oder, im umgekehrten Falle, das Fortsetzen der Haft, das Zurückkommen auf die Haft nicht ferner gestatten. Es ist ferner von dem Herrn Vicepräsidenten bemerkt worden, man müsse in Sachen der Gesetzgebung wohl beachten, wohin die Neigung der Zeit, wohin die Neigung des Publicums sich wende. Meine Herren! ich adoptive diesen Grundsatz vollkommen, mir scheint es aber, als wenn gerade die Stimme, welche die Neigung der Zeit, die Neigung des Publicums repräsentirt, dahin ginge, daß die persönliche Haft gleichzeitig mit der Execution in die Güter verhängt werden könne. Im Uebrigen scheint cs mir denn doch auch, als wenn so außerordentlich viel darauf nicht ankomme, ob man dieParagraphe der Gesetzesvorlage bestehen lasse, oder nicht, aus dem Grunde, weil derjenige, der eine Verbindlichkeit über nimmt, sich gewiß fragt, und wenigstens zu fragen hat, ob er dieselbe zu erfüllen im Stande ist. Kann und will er bezahlen, so wird es ihm keinen Eintrag thun, wenn auch die Klagerechte gegen ihn cumulirt werden können. Will er bezahlen, kann er aber nicht bezahlen, so muß er vorsichtiger sein, ehe er sich der Verbindlichkeit unterwirft. Kann er dagegen bezahlen, will er aber nicht, so ist es nach meiner Ueberzeugung sehr gut, wenn man dem Gläubiger alle Mittel in die Hand gibt, um solch bös willigen Schuldner zur Zahlung zu zwingen. Abg. Sachße: Soviel ich mehrmals vernommen habe,
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