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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abg. Zische: Ich kann nicht leugnen, ich war nahe daran, mich zu einer gleichen Abstimmung, wie die des Abg. v. Khielau, verleiten zu lassen. Es ist wohl nicht zu verkennen, daß gerade in den Gegenden, von wo ich bin, der Fall öfters eintreten kann, daß recht wohlhabende Häusler ohne Einquartierung bleiben werden, während ein armer Bauer deren hat. Jndeß glaube ich, es ist dies nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Betrachte ich dagegen andereDörfer, wo sehr arme Hausler find und große Bauergüter, — selbstin Fabrikdörfern find ja nicht alle Häusler wohlhabende Leute, es sind arme Weber, die selbst nicht wissen, wie fie für ihre Kinder sorgen sollen, — so mußte ich von mei ner frühem Ansicht zurückkommen , denn cs lassen sich selbst die ärmsten Häusler angelegen sein, die vaterländische Einquartie rung nach Kräften zu bewirthen. Nun bin ich aber fortwährend der Meinung, daß wir uns wohl hüten müssen, einer Classe von Staatsbürgern, die aus ihrer Mitte keine Vertreter hier hat, un geeignete Lasten aufzubürden, und halte an dem Grundsätze, daß, wer mehr Besitzthum hat, verhältnißmäßig auch mehr zahlen muß, als welcher wenig hat. Ich werde mit dem Gesetzentwurf stimmen. Stellv. Abg. Gehe: Ich bin für das Gesetz, weil dieses auf Grundsätzen der Gleichheit beruht, und möchte nur in Hin sicht der Bedenklichkeiten der Rittergutsbesitzer fragen: wie wol len diese denn zugezogen sein? nach Abschätzung ihrer Woh nungsräumlichkeit wollen sie zugezogen sein; aber ihre Wohnun gen sind ja nicht abgeschatzt worden, die Schlösser sind ja freigelassen, für eine große Anzahl von Zimmern nicht abgeschätzt worden. Nach der Abschätzung der Wohnbarkeit also würden sie gar nicht zuzuziehen sein. Nun bleibt nur der Maßstab der Grundfläche, für welche sie abgeschätzt sind, oder sie würden glücklich frei ausgehen. Wenn der Grund und Boden daher nicht zur Leistung zugezogen würde, so würde, daraus völlige Exemtion folgen, wovon, keine Rede sein darf. Das Gesetz ist auf Gleichheit berechnet, und ich schließe mich daher ihm dankbar an. Königl. Commissar Richter: Bei Entwerfung des vorlie genden Gesetzes war der Negierung schon durch ein früheres Ge setz, welches zwischen ihr und den Ständen vereinbart worden, die demselben zu gebende Grundlage vorgeschrieben. Das Ge setz vom 7. December 1837, den ersten Lh-il der Ordonnanz betreffend, enthält in §. 3 und Z. 6 die bestimmten Vorschriften, welche bei dem neuen Gesetzentwürfe zur Richtschnur und zum Anhalte dienen mußten. Es heißt in tz. 6 ausdrücklich: „Wenn Leistungen der Communen für das Militär in Anspruch ge nommen werden, so ruht, insofern diese unmittelbar und io natura geschehen, die Verpflichtung zur Mitleidenheit auf dem Grundbesitz." In Z. 3 ist gesagt,. daß, wenn Naturallei stungen für dasMilitair in Anspruch genommen werden, sämmt- liche Orte des Landes, ohne Unterschied, dazu verpflichtet sind, und der Maßstab der Mitleidenheit nach den durch das neue Grundsteuersystem sich ergebenden Verhältnissen gesetzlich be stimmt werden soll. Jnmittelst aber, heißt es am Schluffe des Gesetzes tz. 141, ist die bisherige Leistungsmodalität als fort bestehend anzusehen, wonach in den Erblanden der Huftnsuß, in der Oberlausitz der Güterfuß, wie solcher aus dem dortig m Kata ster- oder Commissariatsbuche sich darstellt, zum Maßstabe zu nehmen ist. Die bisherige, noch jetzt bestehende Einrichtung, wonach in den Erblanden nach den Hufen auch die den meisten Anstoß gebende Einquartierung eingelegt wurden, ist zur Zeit wenigstens nicht als eine drückende anzusehen; meistens sind die einen starken Arealcomplex in sich fassenden Magazinhufen zur Grundlage genommen worden, weil man mit den Marschhufen nicht hat zu Stande kommen können. Wo man damit zu Stande gekommen, sind acht Häusler auf eine Hufe gerechnet worden. Es hat aber selten dazu kommen können, daß man bei der Verlheilung der Einquartierung alle Häusler hätte belegen können; da gewöhnlich höchstens fünf Köpfe auf ein Jahr ge kommen sind. Hat man daher die Häuser nur in seltenen Fäl len ganz treffen können, ist die Einquartierung meistens den ver- huften Gütern zugefallcn, und hat sich demnach eine gänzliche Befreiung des einen, sowie eine Ueberlastung des andern Theils in der Allgemeinheit nicht herausgestellt, oder die Unmöglich keit der Unterbringung wegen Mangel an Raum gezeigt, es mußte daher der Regierung daran liegen, vor Erörterung deS neuen Gesetzes darüber Erörterungen anzustellen, wie die nach dem neuen Grundsteuersystem mit Steuereinheiten belegten Grundstücke künftig bei den Militairleistungen, namentlich bei Einquartierung betroffen werden würden, und ob und wie weit man den jetzigen Verhältnissen nahe kommen könnte. Königl. Commissar Richter: Es sind deshalb auS allen Kreisdireetionsbezirken des Landes neue Steuerkataster eingefor dert worden. Man hat daraus Auszüge fertigen lassen und darnach genau erwogen, wie sich, wenn man nach dem Maß stabe, wie er im Gesetzentwürfe vorliegt, künftig namentlich die Einquartierung einlegt, das Verhältniß zu dem bisherigen Hu- fenfuße stellen werde. Nach den erlangten Ergebnissen kann die Versicherung gegeben werden, daß fast durchgängig ein ziemlich annäherndes Verhältniß zwischen den jetzigen Hufenleistungen und den künftigen Militaireinheitenleistungen sich herausgestellt hat. Ja wenn noch, wie die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, Erlasse nach Procenten gleich im Voraus eintreten, so kann wohl als gewiß anzunehmen sein, daß die Kopfzahl, die man künftig als Militairleistungseinheiten einem Orte einlegen wird, geringer ausfallen dürfte, als die, welche demselben Orte bisher nach Hufen zugetheilt worden, zumal wenn man zwischen künf tig und jetzt hinsichtlich der einzulegenden Kopfzahl das Verhält- niß von 3 zu 5 ins Auge faßt. Es hat daher nicht bedenklich erscheinen können, den schon gesetzlich bestimmten Maßstab weiter zu verfolgen. Die Negierung glaubte aber nicht ermäch tigt zu sein, von den einmal durch Gesetz ftstgestelltcn Grundsä tzen abzugehen, und aus dieser Ursache ist der Gesetzentwurf auf die Grundlage gebaut worden., daß dem Grundbesitze fernerhin die Verbindlichkeit zu den Naturalleistungen für das Militair verbleibt, und die Steuereinheiten, welche an die Stelle der bis herigen Grundabgabe, der Schocksteuer, traten, den Maßstab der Mitleidenheit abgeben, daß unter dem Ausdruck: „nach dem sich ergebenden Verhältnisse des neuen Grundsteuersystems" nichts Anderes zu verstehen sei, als die Steuereinheiten, die sich durch Er mittelung des Reinertrags jedes Grundstücks ergeben, haben
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