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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sem Gesichtspunkte aus muß ich bitten, daß die geehrte Kammer den Vorschlag der Deputation betrachte, in dem sie gewisse Pro centabzüge vorgcschlagen hat. Nämlich bis zu 1,000 Steuer einheiten wird sich der Wohnungsgelaß überall so darstellen, daß diejenige Mannschaftszahl, welche nach dem Gesetze §. 9 darauf vertheilt werden soll, auch wirklich wird vertheilt werden können. Bon da an wachsen aber allerdings die Quartierräume nicht mit den Steuereinheiten, welche auf der Nahrung haften, und es ist gewiß für alle größeren Güter, nicht blos für die Rittergüter, (welche zwar auch, aber nicht allein concurriren,) erforderlich, daß bei dem größern, über 1,000 Steuereinheiten haltmden Grund besitze eine Ermäßigung in das Gesetz selbst ausgenommen werde. Diese Ermäßigung ist von der Deputation sorgfältig erwogen, nach manchen andern Vorschlägen angenommen und mit der hohen Staatsregierung vereinbart worden. Es wird dadurch erreicht, daß das Princip des Gesetzentwurfes im Wesentlichen aufrecht erhalten und von Härten und Prägravationen befreit wird, so daß man nicht ferner wird behaupten können, es werde durch das Gesetz Unmögliches gefordert. Allerdings ist das be reits gesagt worden, und ich will nicht leugnen, wäre das Gesetz ohne irgend eine Moderationsmaßregel angewendet worden, so würde man allerdings in vielen Fällen haben sagen können, das Gesetz fordere Unmögliches, es fordere, daß Jemand 150 bis 160 Mann in seine Hausräume aufnehmen solle, welche nm einen Wohnungsgelaß von vielleicht der Hälfte oder eines Drittels dar bieten. Unmögliches wird aber in keinem Staate, auch in kei nem konstitutionellen Staate gefordert, und wie bereits gesagt, die conftitutionelle Gleichheitliegt hier ganz außerhalb der Sphäre. Es ist blos von einer persönlich m Last odcrBeHwcrde die Rede, welche vom Staate bezahlt wird. Das widerlegt zugleich die mehrmalige Behauptung, als sei diese Beschwerde den Realbe- fteiten bei der Steuerentschädigung mit vergütet worden. Diese Last ist niemals Gegenstand der Entschädigung gewesen, sondern es ist hierbei nur die Besreiung von gewissen Geldzahlungen ver standen, welche vor der neuen Einrichtung für das Militair von den Steuerpflichtigen mit Ausschluß der Realbefreiten aufgebracht werden mußten, z. B. Nations - und Portions-, Cavalleriever- pflegungs-, Servisgeldcr rc. Nachdem diese nun aber sämmt- lich auf die Staatskasse übernommen worden sind, nachdem be stimmt worden ist, daß der gesammte Militairaufwand, auch das, was für Cantonnements rc. an Entschädigung gegeben wird, allein nach den Steuereinheiten aufgebracht werden soll, so ist da durch einestheils die konstitutionelle Gleichheit erfüllt, und an- dcrntheils kann man nicht sagen, daß die noch übrige Natural beschwerde selbst, die Verschaffung des Quartierraumes nämlich, ein Gegenstand sei, welcher in der Entschädigung der Realbefrci- ten begriffen worden wäre. Keineswegs ist daran zu denken, daß die Nealbefreiten etwa künftig wieder eine Entschädigung für die vorgeschlagenen Moderattonen der Einquarticrungsscala er halten sollen. Davon ist nicht die Rede, denn es muß Jeder nach seinem Vermögen zu den Staatslasten beitragen, und diejenigen noch verbleibenden Personalbeschwerdcn, welche einmal nicht zu vermeiden sind, müssen nach einem Maßstabe getragen werden, II. 119. wie ihn die Natur dcr Dinge bietet. Dieser aber liegt in einer angemessenen Combination der beiden Principien, welche ich im Anfänge aufgestellt, und wobei man nicht einzig und allein der Höhe der Steuereinheiten den Vorzug geben kann. Denn das Bcsitzthum und die davon sich hcrausstellende Grüße der Steuer einheiten ist nur ein untergeordneter Factor, der in Frage kommt, der Hauptfactor bleibt immer der Wohnungsgelaß. Die De putation hat aber geglaubt, daß bei den Moderationen, welche in ihrem Vorschläge gegeben worden sind, die Schwierigkeiten inso weit beseitigt sein werden, daß aus der Anwendung des Gesetzes nir gend mehr allzu drückende Beschwerden hervorgehen können, und ich kann daher nur wünschen, daß die geehrte Kammer dem Gut achten der Deputation ihren Beifall schenken möge. Abg. Zische: Der Hauptgrundsatz, daß Jeder nach Ver- hältniß seines Besitzthumes die fragliche Last zu tragen hat, be stimmt mich, gegen das Dcputationsgutachten und ganz vorzüg lich gegen den Antrag des Abgeordneten Scholze zu stimmen. Hat Jemand ein kleines Bauergut, ist er also ein armer Bauer, so wird ihm Nichts zu Gute gerechnet; hat er aber ein Gut mit 1,000 Steuereinheiten, so gehen ihm 25 Procent und so mit je dem 1,000 1 Procent mehr Abzug zu Gute. Also, je wohlha bender ein Gutsbesitzer ist, je mehr soll er mit Lasten verschont werden- Das verträgt sich aber mit meinen Grundsätzen nicht. Uebrigens erscheint mir auch die vorgeschlagene Abrechnung zu ver wickelt, sie wird zu Irrungen in den Gemeinden führen. Es werden sich nicht in jeder Gemeinde Talente finden, die das Rech» nungsexempcl nach diesen Procentsätzen hrraussinden werden. Es ist zwar gesagt worden, das Gesetz beziehe sich nur auf die Gemeinden dem Staate gegenüber. Es wird aber doch auch den Gemeinden, bei Reparationen unter sich, zum Maßstab die nen müssen, und da kann ich eine so gekünstelte Berechnung nicht sachgemäß finden, sie führt zu Zerwürfnissen. Ich werde daher für den Gesetzentwurf stimmen. Abg. Scholze: Ich erlaube mir noch ein Wort zur Erwie derung. Wenn der geehrte Abgeordnete gesagt hat, daß es zu sehr viel Zerwürfnissen in den Gemeinden Veranlassung geben würde, so muß ich bemerken, daß diejenigen, die viel Steuerein heiten haben, nicht allemal reich sind. Es gibt unter denen, die große Güter haben, doch auch welche, die wenig Vermögen haben, und dann wird es auch Gemeinden geben, die keine Grundstücke haben, welche 2,000 Steuereinheiten umfassen. Also bei diesen kommt weiter Nichts vor, als was der Gesetzentwurf sagt, und daher wollte ich cs nur, in dem Falle, wenn das Deputationsgut achten angenommen wird. Denn ich stimme ganz mit dem Ab geordneten überein', und habe Nichts dagegen, wenn das Gesetz angenommen wird. Präsident O. Haase: Der Abg. Scholze stellt seinen An trag nur eventuell, d. i. wenn das Deputationsgutachten ange nommen und die Scala von der Kammer bewilligt wird. In dessen wird dieser Antrag einigermaßen redigirt werden müssen. Der Antrag lautet nämlich so: „Daß von 1,000 Einheiten an mit jeden 500 ein halb Procent in Abzug gebracht werde." Abg. Scholze: So habe ich es allerdings verstanden. 3
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