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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Vieepräsident Eisenstuck: Ein solcher Procent satz ist allemal etwas Willkürliches. Zur Rechtfertigung der Deputation muß ich aber bemerken, daß uns 3 und 4 ver schiedene Scalen von den Regierungscommissarien vorgelegt wor den sind, und da haben wir uns für diese bestimmt, weil wir sie für die passendste hielten. Es kommen Ungleichheiten, wie der Abg. Scholze erwähnte, vor, das leugne ich nicht, aber ich weiß auch nicht, wie es zu andern ist. Wenn man diese Procentsatze einmal annimmt, — man mag sie nun höher oder niedriger stellen —, so stellt sich doch da, wo gleichsam der Uebcrgang ist, eine Ungleichheit heraus. Abg. Scholze: So würde ich mir erlauben, den Antrag zu stellen, daß es von 5 zu 500 ansteigend gehe, das macht alle mal bei 500 H Procent, damit die, die zwischen den Lausenden sind, ebenfalls einen Genuß hätten. Wie schon erwähnt ist, so hat der, der 1,999 Einheiten hat, gar keinen Abzug, und der Abzug fällt erst auf 2,000 Steuereinheiten. Präsident 0. Haase: Ich muß den Abgeordneten ersuchen, den Antrag schriftlich einzureichen. Abg. 0. v. Mayer: Ich glaube, daß das, was die Depu tation bei dieser §. vorgeschlagen hat, wohl die rechte Mitte hal ten dürfte, da es von zwei Seiten angegriffen, von der einen als zu wenig gewährend, von dcr andern als zu weit gehend ge schildert worden ist. Die konstitutionelle Gleichheit, meine Her ren, erfordert keineswegs, und die Verwirklichung des neuen Grundsteucrsystems besteht nicht darin, daß im Staate Alles nach Steuereinheiten gethan werde. Die konstitutionelle Gleich heit verlangt nur, daß zu dem Staatsbedürfnisse Jeder nach seinem Vermögen beitrage, d. h. zahle. Es wird nicht behaup tet werden, daß, wenn der Staat z.B. Arbeiter auf seinen Chaus seen braucht, jeder konstitutionelle Staatsbürger, er sei Kaufmann, Gelehrte r,Rittergutsbesitzer u. s. w., verbunden fei, so viel Leute selbst zu schicken, oder auch wohl selbst so vielmal arbeiten zu gehen, als die auf seinem Besitzthume hastenden Steuereinheiten betragen. Der Staat läßt die Arbeit von denen verrichten, die solche zu thun im Stande sind. Wohl aber kann verlangt wer den, daß der dadurch entstehende Geldaufwand gleichmäßig ge tragen werde und daß dazu Jeder soviel zahle, als die Steuerein heiten seines Besitzthums ergeben. Bei vorliegendem Gesetz entwürfe ist aber vom Zahlen gar nicht die Rede, und die Gleichheit des konstitutionellen Systems ist bereits dadurch er reicht, daß aller und jeder Militairaufwand auf die allgemeinen Staatskassen übernommen worden ist, mit Ausnahme der Na turalbeschwerden, deren Vertheilung der vorliegende Entwurf be zweckt . Die Naturaleinquartierung ist aber keine Geldleistung oder Ausgabe, sondern auf dcr einen Seite eine persönliche Be schwerde und auf der andern Seite ein Verlag an Geld und Geldeswerthem. Was die persönliche Last anlangt, so besteht sie insofern, als das Militair untergebracht, d. h. ihm der nöthige Quartiergelaß geschafft werden muß. Allerdings kann man nach diesem Grundsätze Niemandem zumuthen, mehr Militair einzunehmen, als dessen Wohnungsgelaß im Stande ist zu fas sen. Was aber andererseits den Verlag betrifft, so kommt in Betracht, daß mit der Naturaleinquartierung immer auch ein gewisser Auswand verbunden ist, der zwar als Verlag er scheint, aber doch von den kleineren Grundbesitzern dann nicht füglich verlegt werden kann, wenn er zu bedeutend würde. Es muß nämlich den ersten Lag die Marschverpflegung gegeben, es müssen einige andere Gegenstände zur Beleuchtung, Reini gung u. s. w. außer der Wohnung gewährt werden, und das er fordert allerdings etwas Geld; aber es ist das keine Zahlung, sondern nur Verlag und wird aus der Staatskasse wieder be zahlt. Dieser Verlag kann cs daher unmöglich rechtfertigen, die Naturaleinquartierung blos nach den Steuereinheiten zu Ver theilen, und-würde sich dies nicht mit dem ersten Principe verei nigen lassen. Daß er aber nach dem allgemeinen Gleichheits- principe wiedererstattet wird, das ist consequent und geschieht auch. Es müssen also die beiden Principe: der vorhandene Quarticrraum und die Möglichkeit eines Verlags mit einander vereiniget werden, und darum muß man von der strengen Con sequenz beider Grundsätze etwas zurückgehcn, denn cs ist nament lich eine irrige Behauptung, wenn gesagt worden ist, daß mit den mehren Steuereinheiten auch dcr Wohnungsgclaß in rich tiger Proportion, in mathematischer Fortschreitung wachse. Hiervon ist nur soviel zuzugeben, daß der, dcr eine größere Wirthschaft hat, in den meisten Fällen eine etwas größere Räumlichkeit und Wohnungsgclaß haben wird, als ein kleinerer Grundbesitzer. Dieser Grundsatz erleidet aber viele Ausnah men, und man möge den Wohnungsgclaß manches Bauern auf dem Lande mit dem Wohnungsgelasse eines Fabrikanten, der blos Häusler ist, vergleichen, so wird man sich überzeugen, daß dieser Grundsatz nicht stichhaltend ist. Als nun die Deputation in der Nothwcndigkeit war, sich entweder blos für den Maßstab der vorhandenen Räumlichkeiten zu entscheiden, oder ein vermit telndes Princip anzunehmen, so hat sie eine Grundlage dafür leider im Gesetze §. 11 vorgesundcn. ES ist nämlich §. II im 2ten Satz gesagt: „Wenn sich hierbei als unzweifelhaft heraus stellt, daß, der in §. 29 des ersten Lhcils der Ordonnanz enthal tenen Bestimmung ohngeachtet, bei einzelnen Gütern und Be sitzungen der erforderliche Quartierraum zur Aufnahme und Un terbringung der auf selbige nach obigen Sätzen vertheilten Ein quartierungsquote nicht vorhanden ist, so hat die das Geschäft der Einquartierungsvertheilung auf die einzelnen Orte zunächst besorgende Behörde diese Quote verhältnißmäßig, jedoch höch stens bis auf zwei Drittheile des wirklichen Betrags zu er mäßigen." (Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal.) In dieser §. ist eigentlich schon das gegeben, was die Deputation jetzt fester bestimmt hat. Es ist aber in Form einer — ich möchte sagen — Dispensation, oder Gestattung eines amtlichen Ermessens der Unterbehörden, und namentlich dcr administrativen Beamten gegeben. Nun erschien es der Deputation nicht zweck mäßig, daß man diese Ermächtigung, welche in den meisten Fal len wird eintreten müssen, der administrativen Gewalt in die Hand gebe, sondern sie befand es für zweckmäßiger, eine Bestim mung dieser Art in das Gesetz selbst auszunehmen, und von die-
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