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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zu erwiedcrn, daß der Rittergutsbesitzer in Fällen seiner Abwesen heit Jemanden auf dem Ritterguts zurückzulassen hat, der in An gelegenheiten dieser Art für ihn handeln kann, daß aber auch nicht von pressanter Einlegung der Einquartierung Seiten der Ge meinde, oder dieser gegenüber die Rede sein kann. Wie schon ge dacht, erfolgt solche hinsichtlich des in einem Orte befindlichen Ritterguts nicht durch die Gemeindeobligkeit oder durch den Ge- meittdevorstand, sondern wird durch die Staatsbehörde dem Rit tergute unmittelbar zugetheilt. Die Rittergüter in Vasallenstäd ten werden ebenso zu behandeln sein, wie die Rittergüter in einer Landgemeinde, sie gehören in der Regel ebenso wenig zu demGe- mekndeverbande, und es haben deren Besitzer als solche mit den eigentlichen Angelegenheiten der Ortsgemeinde Nichts zu thun, wenn nicht etwas Anderes vereinbart worden ist. Stellv.,Abg. Baumgarten: Milder Veränderung, welche die Deputation auf der 965. Seite mit dem Schlußsätze vorge nommen hat, (Staatsministcr Nostitzund Jänckendorf tritt in den Saal) könnte ich meinerseits mich auch nicht einverstanden erklären. Ich finde cs recht, daß die Besitzer von Ritter- und den §. 11 bezeichneten Gütern, wenn ihre Güter bequartiert werden sollen, auch mit bei der Repartirung dieser Militairpersoncn gehört wer den. Allein recht kann ich es nicht finden, daß sie, wenn sie bei der Versammlung, zu welcher sie eingeladen werden, nicht er schienen sind, auch noch auf exemte Weise gehört werden sollen. Gehen sie nicht dazu, so ist das ihre eigene Schuld. Wenn man den Antrag der Deputation annimmt, so wird und muß das zu Weitläufigkeiten führen, die im Voraus gar nicht abzusehen sind. Abg. v. d. Planitz: Ich will nur bemerken, daß es viele Falle gibt, wo der Rittergutsbesitzer nicht auf seinem Grund stücke gegenwärtig ist, und in diesem Falle möchte es doch wün- schenswerth sein, daß das Deputationsgutachten angenommen wird. Stellv. Abg. Baumgarten: Darauf habe ich zu er wiedern und zu wiederholen, daß, wenn in diesem Falle der Rit tergutsbesitzer sich durch einen Beauftragten hat vertreten lassen, er sich gefallen lassen muß, daß er bequartiert und auf ihn Ein quartierung repartirt wird, wie auf einen andern Militairlei- stungspflichtigen. Abg.v.v. Mayer: Es möchte doch seine Schwierigkei ten haben, daß der Rittergutsbesitzer allemal gegenwärtig sein müsse. Ich sollte glauben, daß der Zusatz, wie er hier gegeben ist, mit Rücksicht dessen, was im Parochialgesetz hierüber eben falls enthalten ist, kein Bedenken haben würde. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand mehr über diese Paragraphe sprechen zu wollen. — Will der Herr Referent noch das Wort nehmen? Referent Vicepräsident Eisenstuck: Gegen die Para graphe selbst ist Nichts erwähnt worden, sondern mehr gegen den Zusatz: „Haben sie an den Verhandlungen in der Gemeinde weder persönlich, noch durch Beauftragte Aher'l genommen, so sind sie dennoch gegen die Beschlüsse des Gemeindcrathes zu Hö ¬ ll. 119. ren". Die Deputation hat geglaubt, daß dieser Zusatz dazu diene, um Alles zu thun, was die Besitzer der Rittergüter nur irgend verlangen können, sie hat aber auch geglaubt, es wäre zu weit gegangen, ihm das Gehör ganz zu versagen, wenn er nicht zugegen ist, ja ich glaube, wenn es auch nicht ausdrücklich in das Gesetz herein kommt, so wird doch Niemand annehmen, daß, wenn die Rittergutsbesitzer nicht zu den Verhandlungen kämen, die Gemeinde beschließen könne, was sie wollte. Ich sollte den ken, es wäre dies ungerecht. Einen Nachtheil kann es nicht bringen, eine Verzögerung dieser Sache in so hohem Grade kann es nicht herbeiführen. Ich glaube, daß es, anstatt Streitigkei ten hervorzurufen, eher dazu dienen wird, Streitigkeiten zu ver meiden; denn wenn der Rittergutsbesitzer sich darüber erklärt, und die Gemeinde hat eine andere Ansicht, nun so vereinigen sie sich, und es wird gerade der Streit vermieden und ein gutes Ver nehmen zwischen beidenLheilen daraus hervorgehen. Ich glaube also, daß die Kammer den Zusatz annehmen kann. Staatsminister v. Noftitz-Wallwitz: Die Regierung verwendet sich auch insofern dafür, weil es gewiß zurBeruhigung vieler Rittergutsbesitzer dient, wenn dieser Zusatz angenommen wird. Präsident v. Haase: Die Deputation hat die Annahme der 12. Z. empfohlen mit einer Modisication. Nämlich die De putation will statt der Worte im ersten Satze: „den Besitzern von Ritter- und solchen Gütern, die den ersteren nach §. 2t) der Landgemeindeordnung gleich zu achten sind," folgende Worte se tzen: „den Besitzern von Ritter- und den tz. II bezeichneten Gü tern." Ist die Kammer mit dieser Veränderung einverstanden? — EinstimmigJa. Präsident v. Haase: Ferner hat die Deputation anem pfohlen, am Schluß des ersten Satzes noch hinzuzufügen: „Ha ben sie an den Verhandlungen in der Gemeinde weder persönlich, noch durch Beauftragte Lheil genommen, so sind sie dennoch gegen die Beschlüsse des Gemeindcrathes zu hören." Wird die ser Zusatz von der Kammer angenommen? — Wird gegen 8 ver neinende Stimmen angenommen. Referent Vicepräsident Eisen stuck: tz.13. Vergütung von MMairleistungen. Der in Gemäßheit des ersten Kheils der Ordonnanz zwischen der Vergütung der Standeinquartierung und der bei Märschen, Cantonnements und. Commando's bestehende Unter schied wird hiermit aufgehoben und als einfacher Satz für den ordonnanzmäßigen Quartieraufwand bei Märschen, Cantonne ments und Commando's, unter Wegfall der diesfaüsigen Sätze in ZZ. 127 und 130 verbunden mit 135 des ersten Theils der Ordonnanz, eine Vergütung von monatlich einem Lhaler- , bei einzelnen Tagen von einem Neugrosch en täglich, für den Kopf gewährt. 8- 14. Fortsetzung. Die tz. 128 des ersten Lheils der Ordonnanz angegebenen 4
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