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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Portions- und Rationsvergütungen werden dergestalt abgeändert und erhöht, daß statt derselben i für eine Speiseportion — -2Ngr. 5 Pf., für eine Brodportion — -1 - - für jede leichte Ration — -5.., 5 - für jede schwere Ration — -6-5- zu vergüten sind. Die Motive bemerken: Zu §§. 13 und 14. Die Vergütung für Marscheinquartierung ist bereits nach Einführung des neuen Münzfußes durch Verordnung vom 28. November 1840 von 9 Pfennigen auf 1 Neugroschen täglich zu erhöhen gewesen, und kommt daher der für Standeinquarrierung bei der Berechnung nach Lagen gleich. Für Einquartierung bei Cantonnements und Commando's werden dagegen blos 20 Neugroschen monatlich vergütet und es hat bei Bestimmung dieses Vergütungssatzes die Ansicht vorge waltet, daß dem Militakr gewöhnlich nicht alle Bedürfnisse in der Art, wie im Allgemeinen für das Unterkommen desselben vor geschrieben ist,, gewährt werden können. Läßt sich auch nicht in Abrede stellen, daß bei Cantonne- mentscinquärtierung die Quarticrgebührniffe nicht immer in der vollen Ausdehnung zu gewähren sind, so muß doch auf der an dern Seite zugegeben werden, daß derselbe Fall bei der Marsch einquartierung vorkommt und daher die Billigkeit erheischt, daß bei gleichen Leistungen auch gleiche Vergütungssätze in Anwen dung kommen. Nächstdem ist nicht außer Berücksichtigung zu lassen und schon ost zu Unterstützung von Beschwerden über die Ungleichheit der gedachten Vergütungssätze angeführt worden, daß durch Cantonnementseinquartierung gewöhnlich weit mehr häusliche und wirthschaftliche Störungen und manche.Versäumniß und mancher Nebenaufwand herbeigeführt werden, wozu die Stand einquartierung keinen Anlaß gibt, und welcher Aufwand und Verlust durch eine etwa hinsichtlich des Quartierraums eintretende Beschränkung keinesweges ausgewogen wird. Aus diesen Rück sichten hat es daher angemessen erscheinen müssen, die Vergü tungssätze für die verschiedenen Classen der Einquartierung gleich- zusctzen. Ebenso haben sich Beschwerden darüber vernehmen lassen, daß, während der Grundsatz Geltung erlangt habe, es seien sämmtliche Naturalleistungen für das Militair aus der Staats- caffe zu vergüten, die für die Portionen und Rationen zuge sicherte Vergütung zu gering und dem Werthe keinesweges ange messen sei, mithin für die Verpflichteten noch ein Theil dieser Leistung unvergütet bleibe, und dadurch unter selbigen eine Un gleichheit hervortrete, weil nicht alle Verpflichtete im Lande gleich mäßig von Einquartierung betroffen werden könnten. Um die sen nicht ganz ungegründet erscheinenden Beschwerden, soweit thunlich, abzuhelfen, ist eine mäßige, dem Werthe der Leistung mehr entsprechende Erhöhung der Vergütungssatze für Portionen und Rationen in Vorschlag gebracht worden. Der durch die beantragten Vergütungserhöhungen entste hende Mehraufwand kann nach ohngefährem Ueberschlage jähr lich bis zu 5,000 Thlr. ansteigen, fest läßt sich derselbe sofort nicht quantificiren, es ist daher wünschenswerth, daß solcher für die lausende Finanzperiode auf Berechnung bewilligt werde. DieDeputation sagt: Zu §. 13 und §. 14. Gegen die hier getroffenen Bestimmungen findet die Depu tation Nichts zu erinnern, auch hat die zweite Deputation kein Bedenken dagegen geäußert, daß der dadurch gegen den bishe rigen Bedarf sich herausstellende Mehraufwand auf die Staats kasse übernommen werde. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 13 an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 14 an? — Wird ebenfalls einstimmig angenommen. Referent Vicepräsident Eisen stuck: §. 15. Unser Krieg^ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes und der Erlassung der diesfalls nöthigen Verordnungen beauftragt, hat auch den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an dasselbe in Wirksamkeit tritt. Urkundlich haben Mir dieses Gesetz eigenhändig unter schrieben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Geschehen Dresden, den ,, Der Deputationsbericht sagt: Zu §.15. Da im Eingang des Berichts, wie die Deputation wohl hoffen kann, vollständig dargethan worden ist, daß nach demje nigen, was zwischen der hohen Staalsregierung und der frühem Ständeversammlung vereinbart worden, die Verhältnisse wegen der Militairleistungen, wie sie bisher bestehen, nur provisorisch und so lange forldauern sollen, bis die Grundsteuer zur Einfüh rung gelangen werde, von welchem Zeitpunkte an gesetzlich eine gleichmäßige Muleidenheit der Rittergüter und sonst befreiten Güter, wie die Landgemcindcordnung sie in §. IO unter4. und 5. bezeichnet, stattzusinden habe; da ferner die hohe Staatsregie rung im Einverständm'ß mit beiden Kammern den Eintritt der neuen Grundsteuer aufden I. Januar 1844 . bestimmt hat, so hielt die Deputation dafür, daß mit dem 1. Jauuar 1844 das vorliegende Gesetz und daher gleichzeitig mit dem Grundsteuergesetz in Wirk samkeit treten müsse, und theilte dieses den Herren Regierungscommissaricn mit. Letz tere erklärten jedoch, daß bei den als nothwendig für die Ausfüh rung des Gesetzes sich herausstellendcn Vorarbeiten rücksichtlich der Aufstellung von Katastern und sonst es bei aller hierbei anzu wendenden Beschleunigung doch nicht möglich sein werde, die vollständige Ausführung bis zu dem 1. Zanuar 1844zu erreichen. Sie fügten dem hinzu, daß den Zusicherungen des oben erwähn ten Landtagsabschiedes und den ihm zum Grund gelegten stän dischen Anträgen und Beschlüssen insoweit sei entsprochen wor den, daß die hohe Staatsregierung ein Gesetz über die Militair- leistungen zur Beschlußnahme vorgelcgt, letztere also auch zu er folgen habe, ehe das Grundsteuergesetz in Wirksamkeit treten könne. Noch wurde erwähnt, daß die Cantonnements nicht eher, als im Spätsommer und im Herbst statthätten, es daher auch nicht einmal von großem Erfolg sein könne, wenn das Gesetz sei nem ganzen Inhalt nach von dem I. Januar 1844 in Wirksam keit treten werde. Vermochte nun auch die Deputation nicht, dieses für unbegründet anzuerkennen, so konnte sie doch den Wunsch nicht bergen, daß in dem Gesetz eine Zeitbestimmung ausgesprochen werden möge, was zu dem Antrag führte, daß im
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