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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Schulhauses für die chemnitzcr Gewerb- und Bauge- . werkenschule beantragen und die zu Ausführung dieses Baues aus Staatscaffen erforderlichen Mittel zu bewil ligen hochgeneigtcst geruhen. Auch über das hier obwaltende Verhaltniß hat die Deputa tion specielle Mittheilungen von dem hohen Ministerio des In nern erhalten, welche im Wesentlichen Folgendes ergeben. Das hohe Ministerium beschloß die Gründung einer Mitt lern Gewerbschule in Chemnitz, machte solche aber davon abhän gig, daß zuvörderst von der Stadt Chemnitz ein ausreichendes Local der Schule bleibend und unentgeltlich angewiesen und ein gerichtet werde. Da sich in Chemnitz ein geeignetes Local nicht vorfand, die ständische Bewilligung aber für die Errichtung eines solchen die Mittel nicht darbot, und es wohl angemessen erschien, daß die Stadt, welcher die Gewerbschule zunächst und hauptsächlich zum Nutzen gereichte, wenigstens den Raum zu deren Unterhaltung hergebe, so forderte das hohe Ministerium den Stadtrath durch dieKreisdirection zu Zwickau zu einer entsprechenden Erklärung auf, und diese ist von Seiten des Stadtraths und der Commun- repräsentanten einmüthig dahin erfolgt: „daß das Parterre und der erste Stock des dortigen Lycealgebäudes unentgeltlich und bleibend zum Behufs und Gebrauche der zu errichtenden Mittlern Gewerb- schule überlassen und eingerichtet werden sollte." Die Regierung genehmigte dies Anerbieten, und gründete nach Ostern 1836 in dem angewiesenen Locale die Gewerb schule zu Chemnitz. Als im Jahre 1837 die Errichtung einer mit der Gewerb schule zu verbindenden Baugewerkschule vorbereitet ward, fand man das zweite Stockwerk des Lycealgebäudes als Local für letztere am passendsten, und bei Feststellung des Etats derBau- gewerkschule in der Verordnung an die Kreisdirection zu Zwickau ward vorausgesetzt, daß der Stadtrath zu Chemnitz das erforder liche Local im zweiten Stocke des Lycealgebäudes durch Evacui- rung der darin befindlichen Bürgerschulclaffen hergebe und die Heizung und Beleuchtung dafür bewillige. Laut der beachtlichen Anzeige der Gewerbschulcommission hat der Stadtrath zu Chemnitz im Einverständnis! mit den. käsi gen Stadtverordneten sich dahin erklärt, daß die Stadtcommun der Baugewcrkenschule zu Michael 1838 zum unentgeltlichen Gebrauch die beiden Lehrzimmer in der zweiten Etage des Ly cealgebäudes überlassen, sowie gegen ein jährliches Acquivalent von 30 Lhalern die Heizung und Beleuchtung in solchen über nehmen wolle, jedoch sich weitere Erklärung und Bedingungen zum Eintritt der neuen Finanzperiode Vorbehalte. Zugleich trug der Stadtrath zu Chemnitz darauf an, es möge sich das Ministe rium des Innern bei dem des Cultus dahin verwenden, daß der Commun Chemnitz in Ansehung des zum Bau der Bürgerschule aus Staatscaffen dargeliehenen Capitals von 10,000 Thlr. noch bis zum Jahre 1839 völlige Zinsenfreiheit gewährt, die nachher zu entrichtenden Zinsen aber nur nach 2 Procent gefor dert werden. Das hohe Ministerium acceptirte das Versprechen der Stadtcommun, und bewilligte die für die Heizung und Beleuch tung geforderten 30 Lhlr. aus dem Fonds der Anstalt, sprach aber dabei die ausdrückliche Voraussetzung aus, daß der Seiten des Raths geschehene Vorbehalt, mit Eintritt der neuen Finanzperiode eine weitere Erklärung abzugeben und nach Befinden andere Bedingungen zu stellen, in keinem Falle dahin gedeutet werden könne, daß die Benutzung der jetzt über lassenen Räume sodann wieder zurückgenommcn werden solle, daß vielmehr diese Ueberlassung als dauernd anzusehen sei. II. 120. Unter dieser Voraussetzung verwendete sich auch das Mini sterium für die fernere Ueberlassung der vom Cultministerio der Commun Chemnitz gemachten Vorschüsse unter den von derselben stipulirten Bedingungen. Der Stadtrath erklärte hierauf der Gewerbschulcommission, daß die vom Ministerio des Innern vorausgesetzte .fortwährende Ueberlassung der gedachten Localien für die Baugewerkschule mit den von ihm vorbehaltenen Bedingungen nicht in Einklang zu bringen sei, er daher sich außer Stand sähe, eine solche unbe dingte Zusicherung zu ertheilen. Diese Erklärung des Stadtraths zu Chemnitz ist jedoch nicht sogleich zurKenntniß des Ministern gelangt, und letzterem dadurch nicht die Gelegenheit gegeben worden, anderweite Unter handlungen dieserhalb eintreten zu lassen. Später, im Jahre 1838, machte der Stadtrath die Ge- werbschulcommissi'on darauf aufmerksam, daß wegen Unzuläng lichkeit der Räume der Bürgerschule der Fall der dringenden Nothwendigkeit eintreten dürste, die von der Stadtcommun zu Chemnitz wegen der Gewerb- und Baugewerkschule übernomme nen Verbindlichkeiten wieder zurückzunehmen. Obwohl derselbe auf die Vorstellungen der Amtshauptmannschast sich von der gänzlichen Unstatthaftigkeit dieses Vorhabens, soweit es auf die der Gewerbschule überlassene Localikät Bezug hatte, überzeugt zu haben scheint, so war doch seine anderweite Erklärung in Betreff des Locals der Baugewerkenschule nicht «befriedigend, da hier nach dasselbe zwar auch vom Jahre 1840 gegen das vorbemcrkte Acquivalent von 30 Lhlr. für die Heizung und Beleuch ¬ tung der Bauschule überlassen bleiben sollte, dabei aber halb jährige Aufkündigung Vorbehalten wurde, zumal der Stadtrath zugleich noch bemerkte, daß er wahrscheinlich wegen der Möglich keit des Bedarfs bei Aufhebung der Abendschulen sich genöthigL sehen würde, von der vorbehaltenen Aufkündigung bald Gebrauch machen zu müssen. Dem Ministerio kam diese Erklärung um so unerwarteter und unerwünschter, als dadurch die Baugewerkschule offenbar in eine precaire Lage versetzt und die bei ihrer Begründung voraus gesetzte Verbindung mit der Gewerbschule dadurch in Unsicherheit gebracht wurde. Man ließ daher dem Stadtrathe zu Chemnitz eröffnen, daß man die Zurücknahme des Vorbehalts der Aufkündigung um so mehr erwartete, als man in der sichern Voraussetzung, daß die zweite Etage des Lycealgebäudes der Baugewerkschule in dem zur Vorlage für die Stände vorbereiteten Etat der Gewerb- und Baugewerkschule bereits auf eine verhältnißmäßige Vergütung an die Stadtcasse für die Ueberlassung dieses Locals Rücksicht genommen habe, wodurch dem Stadtrathe die Möglichkeit der Ermiethung anderer Localität für den Elementarunterricht, wenn sie unvermeidlich werden sollte, wesentlich erleichtert werden würde. Aeußerstenfalls wollte man dem Stadtrathe das Recht einjähriger Kündigung zugestehen, behielt sich aber für diesen Fall die Erwägung vor, ob nicht die Baugewerkschule, wenn ein ge eignetes Local .für dieselbe in Verbindung mit der Gewerbschule zu Chemnitz zu beschaffen sein sollte, gänzlich von dort zu verlegen und mit der Gewerbschule zu Plauen zu verbinden sein möchte. Hierauf gab der Stadtrath die Erklärung ab: daß die fragliche Etage zu dem zeitherigen Gebrauche der Baugewerkschule ferner unentgeltlich, wie zeither, über lassen bleiben sollte, auch nach Ablauf der Finanzperiode von 1837 — 39, doch mit Vorbehalt einjähriger Auf kündigung und unter der Bedingung, daß der Stadtge meinde vom 1. Januar 1840 an als Acquivalent für den Beleuchtungs- und Heizungsaufwand der Baugewerk- 4*
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