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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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aus dieser einzigen Rücksicht würde ich mich bestimmt fühlen, un ter allen Umständen gegen die Paragraphen mich zu erklären. Allerdings wird viel darauf ankommen, was die Regierung in dieser Beziehung thut. Die Deputation ist der Meinung gewe sen, daß hierüber noch eine Vereinbarung werde zu ermöglichen sein, obgleich sie bis jetzt in den Perhandlungen mit der Deputa tion noch nicht erfolgt ist. Es wird davon gewiß das Schicksal des Gesetzes bei der Kammer abhängig sein. Gesetzt aber auch, es würde Seiten der Ständeverfammlung anders beschlossen, als von der Deputation beantragt worden ist, so wird wenigstens die Wirkung des Gesetzes und der Beifall des Publikums am Gesetze von diesen Paragraphen abhängig sein. Die Negierung hielt in dieser Beziehung solche Maßregeln früher selbst nicht für nöthig; denn weder der Gesetzentwurf von 1833, noch der von 1840, welcher doch die Vertrkebserlaubniß sanctioniren wollte, enthiel ten von diesen vier §§. auch nur das Geringste. Ist aber früher eine beschränkende Maßregel der Art nicht nöthig gewesen, um so viel weniger kann sie jetzt nöthig sein, .je weiter wir uns von den Jahren 1830 bis 1832 entfernt haben, wo die Beschrän kungen der Presse getroffen worden sind. Ich rathe also der Kämmer dringend an, in diesem Punkte mit der Deputation sich zu einigen; geschieht dies nicht, so kann die Deputation das Ge setz nicht mehr zur Annahme empfehlen. Präsident v. Haase: Es ist von dem Abgeordneten v. Thielau ein Amendement eingereicht worden, welches so lautet: „Der Verfasser einer nach vorgängiger Censur zum Druck ge lassenen Schrift kann wegen des Inhalts, insoweit nicht Injurien gegen Privatpersonen in Frage kommen, nicht zur Verantwortung gezogen werden." Dasselbe soll bei §. 5 a oder l> eintreten, und es wird später darüber an geeigneter Stelle in dem Gesetzentwürfe abzustimmen sein- Abg. v. Thielau: Der Gesetzentwurf ist so verändert worden, daß ich in der Lhat nicht weiß, wo das von mir gestellte Amendement einzuschalten sein möchte, welches der §- 7 der Bun desbeschlüsse entnommen ist, und wo ausdrücklich steht: „Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter dcr"Hauptbe- stimmung der §. 1 begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung frei." Jch möchtesehrwünschen, daß diese Bestimmung in unser Gesetz ausgenommen würde, da in andern Staaten nicht darnach verfahren worden ist. Ich werde spater weiter darüber sprechen. Referent Abg. Todt: Würde es dem Herrn Antragsteller nicht genehm sein, wenn die von ihm beantragte Zusatz §. hinter 1K eingeschaltet würde? . Abg. v. Thielau: Ich bin ganz damit einverstanden. StaatsministerNostitz und Jänckendorf: Nur wenige Worte zur Entgegnung auf die Aeußerung des Herrn Referenten, daß die Bestimmungen, um die es sich hier handelt, ganz neu und in dem frühem Gesetzentwürfe nicht enthalten seien. In dem frühem Gesetzentwurf bedurfte es dieser Bestimmungen gar nicht, weil dyrt dieVertriebserlaubniß ausgenommen war, welche das ersetzte, was jetzt hier bestimmt wird. Uebrigens dürfte es jetzt II. S9. an der Zeit sein, auf das, was Seite 679 von der geehrten De putation in Bezug auf die sogenannte Nach- oder Recensur ge äußert worden ist, zu entgegnen. Es ist so oft von dieser Nachcen- sur, Recensur und Doppelcensur, und wie immer man sie bezeichnet, die Rede gewesen, haß ich mich verpflichtet fühle, über die Artzund Weise, wie es damit bisher gehalten worden ist, auf Grund einer ofsiciellen Nachweisung Auskunft zu geben. „Das jetzige Verfahren bei Ertheilung der Censurscheine ist im Wesentlichen Folgendes: Der Drucker rc. sendet das censirte Manuskript oder resp. den ccnsirten Satzbogen in die Canzlei des Censurcollegii; gewöhnlich wird gleich eine größere Anzahl von Schriften auf einmal gebracht. Häufig und namentlich bei solchen Büchern, wo es sich sofort übersehen läßt, wird der Cen- surschein sofort ertheilt. Bei solchen Werken, bei denen dev Censor Vieles gestrichen, oder bei solchen, die schon dem Titel nach darauf Hinweisen- hat vor Ausfertigung des Censurscheins das Buch ein Mitglied des Censurcollegii oder dessen Vorsitzen der sofort zu prüfen. Diese Prüfung hat den Zweck, zu ermes sen, ob vielleicht höhere und solche Rücksichten vorhanden sind, Einzelnes zu streichen oder das Ganze zu unterdrücken, die dem Censor auf seinem Standpunkte nicht bekannt sein konnten; aber auch zu prüfen: ob der Drucker seine Pflicht gethan und der Andeutung des Censors gehörig nachgekommen sei. Im erstenFall und wenn also aus höhern Staatsrück- sichten das Censurcollegium der Ansicht ist, daß das Buch un terdrückt oder Einzelnes daraus entfernt werden müsse, ist jedes mal Vortrag zum Ministerin des Innern zu erstatten. Im an dern Falle und wenn sich bei der Prüfung unh Vergleichung des Censurexemplars mit dem censirten Manuskript oder dem Satz bogen findet, daß Abweichungen vorkommen, ermißt das Censur collegium, ob der Censurschein dennoch gegeben werden soll, oder ob die Sache zu untersuchen sei. Leider muß hinzugefügt wer den, daß die Fälle solcher Abweichungen außerordentlich häufig Vorkommen, daß aber, wo es nicht dringend nöthig ist, um der Censuroorschrift zu genügen, nicht leicht die Untersuchung ange ordnet wird, weil das Censurcollegium von der Ansicht ausgeht, dergleichen Maßregeln nur da eintreten zu lassen, wo es der Zweck erheischt, nicht aber da, wo blos aus Versehen wider die Form gefehlt worden ist; es wäre denn, daß in einer und derselben Druckerei der Fall häufig vorkäme. Daß die Ausfertigung und Aushändigung des Censurscheins soviel als nur möglich beschien? nigt wird, kann versichert werden; es ist auch noch nicht ein?, ein zige Klage über Verzögerung zur Kenntniß des Censurcollegii gekommen." — Wenn übrigens bei etwa 2000 Censurscheinen beiläufig 12 Fälle vorgekommen, wo ein amtliches Einschreiten erfolgte, so zeigt sich darin gewiß das Schonende des Verfahrens der Behörde. Ich habe dies nsitgetheilt, obwohl künftig, falls das Gesetz zurAusführung kömmt, dieCensurscheinewegfallen; jeden falls wird daraus hervorgehen, daß mit aller Schonung verfahren worden ist. Im porigen Jahre wurden etwa 2000 Censur scheine ausgefertigt und nur etwa in zwölf Fällen fand man sich zu einem amtlichen Einschreiten veranlaßt. Abg. Oberländer: Aus dieser Eröffnung des Herrn 3
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