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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Referent Abg. Todt: Ehe die Berathung auf diese tz. wirklich übergeht, muß ich mir das Wort deswegen erbitten, weil die Discussion über die vorigen §§. geschlossen zu sein scheint. Ich muß dabei bekennen, daß, so verschieden auch die Ansichten dar über sein mögen, ob Censur oder Preßfreiheit besser sei, doch dar über keine Verschiedenheit der Ansichten stattsindet, wenigstens soviel ich weiß, daß Censur und Preßfreiheit neben einander nicht besteh m können. Die Beweisführung des Herrn Regie- rungscommkssars, daß Censur neben Preßfreiheit bestehen könne, ist mir dah r neu gewesen; denn bis jetzt ist noch in keiner deut schen Kammer, noch in keiner Schrift auch von denen, welche sich als Anhänger der Censur erklärt hckben, der Satz ausgestellt worden, dassCensur neben Preßfreiheit bestehen könne. Daß das Eine das Andere ausschließt, darüber ist man einig, wie man auch sonst über die Sache selbst denken mag. Ferner ist eine Ver- thridigung der §§., deren Wegfall die Deputation in Vorschlag gebracht hat, versucht worden unter Bezugnahme auf die Ver- fassungsurkunde. Haben sich mehre Abgeordnete einer solchen Erklärung widersetzt, so muß ich es gleichfalls thun, damit es nicht scheine, als erachtete die Deputation eine solche Erklärung für zulässig. Man muß allerdings zugeben, daß Maßregeln gegen den Mißbrauch der Presse getroffen werden können und sollen; ich kann auch zugeben, daß diese sich aus §. 35 der Ver- fassungsurkurde ableiten lassen; aber diese dürfen dann nur nicht in Censur bestehen, weil, wie gesagt, die Censur der Preßfreiheit widerstreitet, diese letztere aber durch h 35 garantirt ist, inso fern nämlich jene Maßregeln gegen Mißbrauch den Vorschriften der Verfassungsurkunde entsprechen sollen. Die Verfassungs urkunde hat ohnehin nicht den Zweck, die Rechte des Volkes zu schmälern, sondern sie zu erweitern, Censur hatten wir schon vorher. Hätte man also eine Abänderung des früheren Zustan des nicht herbeiführen wollen, so hätte es der tz. 35 nicht be durft, sondern man Härte es beim Alten lassen können. §.27 die man angezogen hat und welche so lautet: „Die Frei heit der P 'rsonen und die Gebahmng mit dem Eigenthum sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben," dürfte nach meiner Ansicht gleichfalls nicht als Beweis der commissarischen Behauptung dienen. Es ist allerdings richtig, daß aus den Grund jener Bestimmung Beschränkungen eingeführt werden können. Es wird Niemand bezweifeln, daß eben auf den Grund dieser §. Jedermann das Recht hat, sich seiner persönlichen Freiheit zu bedienen, wie es ihm beliebt; aber weil der Zusatz gemacht ist, würde man auch ein Gesetz geben können, daß Jemand sechs Tage lang frei herumgehn dürfe, am siebenten aber gebunden werden müsse. Würde eine solche Vorlage gemacht und erhielte sie die Zustim mung der S äudevcrsammlung, so würde sie nach der Ver fassungsurkunde sich rechtfertigen lassen; denn allerdings sagt diese: Jedermann ist srei, soweit das Gesetz nicht entgegen ist Genehmigten wir also ein Gesetz der Art, so würde das Binden dadurch zulässig. Aber wir wollen und werden hierzu unftre Zu stimmung nicht geben. Weil nun aber eben §. 2 bis 5 ebenfalls solche Beschränkungen in sich enthalten, so trägt die Deputation Bedenken, diese Paragraphen zur Annahme zu empfehlen. Was die Bezugnahme auf die preußische Gesetzgebung anlangt, so ist bereits im Bericht darauf hingewiesen, daß sie nicht passend ist. Preußen hat eine andere Staatsverfassung als wir, und nament lich sind die dortigen Censur- und Preßcinrichtungen zur Nach ahmung nicht geeignet. Es ist neulich wieder eine Censurverord- nung in Preußen erschienen, deren Uebertragung auf uns schwer lich Jemand empfehlen möchte, indem sie dem Censor möglich macht, Alles zu streichen, wozu er Lust hat. Wenn also unsre Constitution Entfesselung der Presse verspricht, so können wir nicht auf das Beispiel Preußens zurückkommen. Es ist ferner gesagt worden, die hohen Strafen fänden sich, auch in andern " Theilen der Gesetzgebung und seien also nichts Exceptionelles. Ich habe sie aber, außer in den Gesetzen über die Hinterziehung 'von indirekten Abgaben, nirgends gefunden, und deshalb, möchte das Beispiel aus dem Grunde nicht ganz passend fein, weil wir in Bezug auf jene Gesetzgebung nicht freie Hand habens sondern mit den übrigen Zollvereinsstaaten concurriren. Was den Wunsch des Abg. v. Thielau anlangt, daß in Bezug auf die Fachcensur eine andere Einrichtung getroffen werden möge, so will ich ihm meinerseits nicht entgegentreten. Es ist richtig, daß bei der zeitherigen Einrichtung nicht sowohl das wirklich Gefähr liche und Bedenkliche unterdrückt wurde, sondern vielmehr das, was nach des Censors Meinung gefährlich oder bedenklich war, oder vielmehr was ihr nicht entsprach. Aus diesem Grunde sollte man aber auch die Einrichtung abändern, daß Censoren politi scher Blätter zugleich selbst Redactoren sein können, denn wenn, wie es in Leipzig der Fall ist, der Herausgeber eines Blattes zu gleich Censor eines andern ist, so hat er es in der Hand, Alles zu hindern, was in diesem Blatte besprochen werden soll, aber mit der Tendenz seines Blattes nicht übereinstimmt. . Gleiche Ur sachen müssen gleicheWirkungn hervorbringen.— Es hat nächst- dem ein Abgeordneter bemerkt, es liege keine so große Gefahr in der §., die die Regierung vorgelegt habe, denn es lasse sich voraussetzen, daß, wenn vielleicht auch einige bedenkliche Stellen in einer Schrift vorkämen, doch deswegen nicht Confiscation aus gesprochen werden würde. Dem dürfte aber die zeitherige Er fahrung Widerstreiten; denn man hat oft eine ganze Schrift nicht erscheinen lassen, wenn auch nur ein oder zwei Blätter, oder noch weniger anstößig darin gefunden worden waren, und es gibt also die zeitherige Erfahrung keine Garantie für die Zukunft. — Wenn ich übrigens auch zugeben könnte, daß ein so großer Nachtheil in Bezug auf die Kosten für die Betheiligten aus der Annahme der vorliegenden Bestimmung nicht hervorgehen werde, so müßte ich doch immer der Paragraphe widersprechen, weil sie der Idee der Befreiung entgegen ist. W.nn einmal §. I ausspn'cht, es sollen Schriften über 20 Bogen von der Aussicht befreit sein, so muß man auch den Behelligten so viel Vertrauen schenken, daß sie sich durch die S rasen von dem Verbotenen werden abhallen lassen- Hat man dieses Vertrauen nicht zu ihnen, so muß lieber §. ! nicht gegeben werden, denn §. 2 bis 5 heben das gerade wie der auf, was §. 1 zugesteht. Wenn §. I Freiheit der Presse aus spricht, so bringen §.2 bis 5 die Censur wieder herein; schon
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