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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Mit dem zusammenfallen, was der Abg. v. d. Planitz beantragt hat. Mein eben aus diesem Grunde könnte ich mich auch für das v. d. Pl.anitz'sche Amendement nicht erklären. Es lautet solches da hin: „Darüber, ob eine Ehrenkränkung irgend einer Art vor liege, hat die zuständige Gerichtsbehörde zu entscheiden; jedoch hat der sich verletzt Glaubende in jedem Falle das Recht, die Aus mittelung des Namens des ungenannten Verfassers zu verlan gen. " Wenn Sie, meine Herren, einen Antrag dieser Art an- rieymen wollen, so statuiren Sie auch, daß die Neugierde in dem Falle Befriedigung findet, wo kein Recht vorliegt. Es muß das Recht gegeben sein, die Nennung des Verfassers zu verlan gen, wenn Rechte verletzt find. Wenn aber diese Bestimmung ausgenommen wird, kann der Erste Beste, dessen Recht gar nicht verletzt ist, hingehen und verlangen, es soll der Verfasser des Artikels namhaft gemacht werden. Er wird den Grund sehr Plausibel finden, daß er sich verletzt glaubt. Wenn der Planitz'sche Antrag an die Stelle der Deputationsbestimmung -1K treten soll, so wird dadurch festgesetzt, daß auch bloße Neu gierde befriedigt werden soll, wie es zeither schon öfter der Fall gewesen ist, daß auch Solche, die sich verletzt geglaubt haben, aber nicht verletzt gewesen sind, nach dem Verfasser der Schrift gefragt und dessen Benennung verlangt haben. Es lagen Gründe vor, diese Benennung nicht eintreten zu lassen, weil man auf der andern Seite kein Recht sah, die Nennung zu verlangen. Sie ist verweigert, von den Verwaltungsbehörden bis in die dritte Instanz aber dennoch erkannt worden, daß die Benennung erfol gen solle. Nachdem dies geschehen war, wurde der Rechtsweg gegen den genannten Verfasser betreten, und es zeigte sich, daß die Justizbehörden in mehren Instanzen gar keine Beleidigung - in dem angegriffenen Artikel fanden, ja sogar den Denuncianten in die Kosten verurtheilten. Wenn Falle dieser Art vorkommen können, da sie wirklich vorgekommen find, so verdient der Vor schlag der Deputation intz. 1 b in der Lhat mehr Berücksichti gung , als er bis jetzt gefunden hat. Ich kann nicht zugeben, daß eine Bestimmung ausgestellt werde, welcheder Neugierde Thor und Lhüre öffnet. Es müssen Rechte geschützt werden, aber die Interessen der Neugierde können nicht durch das Gesetz begünstigt werden; es wäre dies aber der Fall, wenn das Amen dement des Abg. v. Planitz statt des Vorschlags der Deputation angenommen würde. Abg. Sachße: Im allgemeinen Interesse könnte ich mich doch nicht für gänzliche Beseitigung der Anonymität verwenden. Es würde manches Gemeinnütz'ge unterdrückt werden, indem Mancher Behauptungen und Tadel aufstellen könnte, die be gründet wären, die er aber wegen seiner Stellung zurückhalten müßte. Die Anonymität ganz verschwinden zu machen, scheint nicht die allgemeine Wohlfahrt durch die Schrift fördern zu wollen. Abg. v. Lhielau: Der Referent meint, es solle das Recht geschützt, aber nicht die Neugierde befriedigt werden. Auch nach meinem Amendement soll die Neugierde nicht begünstigt, sondern nur das, was bis jetzt Recht ist, in das Gesetz ausgenommen Werden. Ich hübe mich für" die Vorlage der Staatsregicrung in Z. 5s erklärt. Wenn aber der Abg. Sachße so weit ging, zu behaupten, daß dadurch manches Gemeinnützige unterdrückt werden könne, so habe ich eine andere Idee von der Gemein nützigkeit. Gemeinnützig ist eine Verleumdung niemals. Wer Verleumdungen sagen will, mag sie ins Gesicht sagen. Abg. Brock Haus: Ich habe weder das Amendement des Abg. v. Lhielau, noch das des Abg.v.d. Planitz unterstützt. Ich kann sie nicht für zweckmäßig halten, und glaube, daß die De putation uns das Beste vorschlägt, was vorgeschlagen werden kann. Wenn das Amendement des Abg. v. Lhielau dahin geht, daß die jetzige Gesetzgebung fortbestchen möge, so muß ich mich dagegen erklären; denn die jetzige Einrichtung ist durchaus un zweckmäßig. In unfern Verhältnissen sind wir häufig in dem Falle, hierbei in eine äußerst unangenehme Lage zu kommen. Es ist kaum möglich, eine Zeitschrift herauszugeben, wenn der Verfasser irgend eines Artikels genannt werden muß, ohne daß die Justizbehörde entschieden hat, daß wirklich ein strafbares Vergehen vorliege. Die Ausmittelung des Verfassers durch die Polizei - und Verwaltungsbehörden ist jedenfalls sehr unpassend. Ich habe in jeder Beziehung allen möglichen Respect vor den Polizei- und Verwaltungsbehörden, ich möchte sie aber in der Mehrzahl doch nicht für befähigt halten, hierbei in schwierigen Fallen, bei so feinen Distinctionen als besonders in Bezug auf literarische Injurien vorkommen, eine Entscheidung zu geben. Ich darf wohl einen besondern Fall anführen, der als literarische crmsv cäläbre in die Hitzig'schen „Annalen der Criminalrechts- pslege" übergegangen ist. In den „Blättern für literarische Unterhaltung" war eine scharfe Kritik der bekannten Schrift von dem preußiischen Divisionsauditeur Nicolai über Italien gege ben worden. Der Verfasser glaubte sich dadurch persönlich ver letzt, und trug bei der Behörde auf Nennung des Verfassers der Kritik an. Durch alle Instanzen der Verwaltung wurde ent schieden , es läge eine strafbare Verletzung vor, und der Ver fasser müsse genannt werden. Er wurde hierauf auch genannt; als aber nun das eigentliche Verfahren gegen den Verfasser der Kritik losgkng, stellte sich bei den preußischen Justizbehörden durch alle Instanzen heraus, daß keine Injurie vorläge, und Nicolai wurde in die Kosten verurtheilt. Solche Fälle müssen bei dem Fortbestehen unserer Gesetzgebung vorkommen, dagegen werden sie durch Annahme des Deputationsvorschlags unmög lich gemacht. Wenn der Verfasser genannt wird in Folge einer Entscheidung der Polizei- oder Verwaltungsbehörde, so findet dadurch in gewisser Hinsicht schon eine Strafe statt, weil der sich verletzt Glaubende auf indirecte Weise seinem Gegner schaden kann. Abg. Jani: Die Gerichtshöfe find keine Spruchcollegien, sondern blos entscheidende Behörden in einem gegebenen Falle. Wenn daher in §. Ilr gesagt ist, daß der Richter darüber entschei den solle, ob eine Ehrenkränkung vorliege, so muß ich zuvörderst Jemand haben, gegen den ich den Anspruch geltend machen kann. Hat nun die Deputation sich darunter den Verleger gedacht, und soll gegen diesen entschieden werden, ob eine Rechtsverletzung vor liege, so habe ich dagegen Nichts einzuw.'nden. Es würde aber
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