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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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sir'mmung, sondern blos zur Abgabe eines Gutachtens vorgelegt hat. Abg. v. v. Mäyer: Ich gebe doch der verehrten Kammer zu erwägen, ob es in ihrem Interesse liegt, ihr Gutachten abzu lehnen. Wo die Staatsregierung blos ein Gutachten verlangt, da braucht sie auch den Ständen überhaupt gar Nichts vorzule gen, und es hat die Kammer kein Mittel in den Händen, von der hohen Staatsregierung eine Vorlage zu diesem Zwecke zu for dern. Wenn nun die hohe Staatsregierung dennoch in dieser Sache das Gutachten der Stände verlangt hat, so liegt es, wie es mir scheint, gtzwiß nicht blos in der Pflicht, sondern sogar im Interesse der Kammer, ihr Gutachten nach ihrem besten Wissen und ihrer besten Ueberzeugung abzugeben. Weigert sich die Kammer, ein Gutachten abzugeben, und mögen auch Anträge mit dieser Weigerungserklärung verbunden sein, so ist die hohe Staatsregierung nicht verbunden, darauf einzugehen, und aus diesen Gründen würde ich es mit der Politik der Kammer nicht vereinbar halten/ dem Anträge des Abg. Häntzschel Folge zu geben. Abg. Häntzschel: Ich bemerke nochmals, daß mein An trag keineswegs die Ablehnung des Gutachtens über Abschnitt L. des Berichts bezweckt. Wenn jedoch unsere geehrte Deputation über das allerhöchste Decret hinausgegangen ist, und bei 6. ein Gutachten über die den Creditvereinen zu gewährenden Rechte abgegeben hat, so ist es doch, ehe man sich darüber entschließt, wünschenswerth, ja sogar nothwendig , zuvor die Beschlüsse der ersten Kammer über die von uns gestellten Anträge zu erfahren. Abg. v. v. Mayer: Da muß ich mich zur Erwiederung auf das beziehen, was bereits ein Abgeordneter gesagt hat, näm lich, daß ein Vereinigungsverfahren bei gutachtlichen Gegenstän den nicht gewöhnlich und auch nicht zu erzwingen ist, und daß daher ein Antrag der zweiten Kammer das nicht bewirken kann, wenn nicht die hohe Staatsregierung oder die andere Kammer selbst die Hand dazu bietet. Abg. v. Lhielau: Ich muß bemerken, daß der Antrag des Abg. Häntzschel etwas ganz Abnormes enthält, was noch nicht in der ständischen Praxis vorgekommen ist, daß wir einen Lheil eines ständischen Decrets berathen und mitten im Decrete stehen bleiben. Bisher ist das nicht der Fall gewesen, das De cret ist berathen worden, die Vorschläge und Ansichten der zwei ten Kammer sind ausgesprochen worden, und dann hat erst das Vereinigungsverfahren mit der ersten Kammer stattgefunden. Es ist daher Etwas, was gegen die Geschäftsordnung, als auch meiner Ueberzeugung nach sogar gegen die Verfaffungsurkunde verstößt. Abg. Klien: Ich glaube, von einer fernem Debatte über das allerhöchste Decret kann gar nicht mehr die Rede sein. Wir haben weiter nicht über K. und 6. und über die 12 Punkte zu debattiren, und wir haben durchaus nicht nöthig, weiter zu ge hen, als das allerhöchste Decret besagt. Abg. v. Lhielau: Ich bin ganz der Ansicht, daß die Kam mer nicht weiter zu gehen habe. Dagegen habe ich auch meine Meinung nicht ausgesprochen; aber nur nicht aus dem Grunde, um mit der ersten Kammer zu communiciren. Die zweite Kam mer kann jetzt erklären, sie wolle ihr Gutachten nicht weiter er strecken; sie kann aber doch nicht erklären, daß sie nunmehr mit der ersten Kammer communiciren wolle; denn es ist gar nichts zu communiciren, und ich sehe also gar nicht ein, warum hier Aus nahmen von der Regel gemacht werden sollen. Dann muß die Kammer beschließen, wir wollen nicht weiter über das Decret berathen, wir wollen kein Gutachten abgeben. Darauf mache ich Sie aufmerksam, und ich gestehe, daß ich dem Abg. 0. v. Mayer Recht gebe, ich halte es nicht für richtig, wenn die Kam mer beschließt, das Gutachten zu verweigern. Abg. Georgi (aus Mylau): Der Abg. v. Lhielau hat größtentheils schon dasjenige gesagt, was ich bemerken wollte. Es ist uns ein Gutachten darüber abverlangt worden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieBegründung eines Creditsystems als unbedenklich oder wünschenswerth zu achten sei. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist nun jedenfalls der Amortisationsfonds, und daß darüber die Kammer das - Gutachten ablehnen sollte, kann ich nicht in ihrem Interesse fin den. Eine zweite wichtige Voraussetzung ist die Ausdehnung und das Maß der Privilegien, welche dem Creditvereine zu ge währen sein würden; denn wenn sie weiter gingen, als sie von der Deputation beifällig begutachtet worden sind, so würde die Deputation selbst die Errichtung eines Creditsystems überhaupt für bedenklich erachtet haben. Ich glaube daher, daß, wenn auch die Kammer freie Hand hat, das Gutachten zu verweigern, dies doch sicher nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse ge schehen würde. Abg. Oberländer: Ich wollte mir auf die Aeußerung des Abg. Georgi sowohl, als auf die Bemerkung des Herrn Staatsministers die Gegenbemerkung erlauben, daß es hier ganz gleichgültig ist, ob die hohe Staatsregierung das Gutachten von der Ständeversammlung, oder ob sie zu dem Institute die Zustimmung der Ständeversammlung verlangt hat. Denn wenn die Kammer ihr Gutachten dahin abgegeben hat, daß sie ein solches Institut, wie es die Regierung beabsichtigt, nicht wünsche und in Berücksichtigung der Verhältnisse anderer Clas- sen der Staatsbürger nicht zusagend finde, so folgt daraus, daß die Kammer ganz in dem Falle ist, ihr Gutachten darüber zu verweigern,wieund aufwelcheWeiseein solches Institut ins Leben treten soll, welche Rechte und Pflichten es haben soll. Wer Nichts von der Sache wissen will, der redet auch nicht von ihren Eigenschaften; und ich glaube nicht, daß es einen Unter-. schied herbeisührt, ob die Zustimmung oder das Gutachten ver langt worden. Staatsminister v. Könneritz: Die Hauptfrage, warum ein Gutachten verlangt worden ist, ist von der geehrten Kammer in der frühem Sitzung bereits entschieden worden, und zwar nach S.704 des Berichts (s. Nr. 63 d. Mittheil. S. 1366), daß die Begründung eines Creditsystems für den ländlichen Grundbesitz in Sachsen allerdings für wünschenswerth zu erachten sei. Ob die Kammer von diesem Beschlüsse wieder zurückgehen will, wie der
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